Das Wort am Sonntag – 10. Juni 2012

Das Wort am Sonntag

Das Glück gesund zu sein

Was schützt besser?

PRIVAT oder STAAT?

10. Juni 2012

 

Viel Geld haben und Millionär zu werden, ist das Ziel aller Lottospieler zweimal wöchentlich. Doch was nützen Millionen Euro auf dem Konto, wenn die Gesundheit fehlt? Der Erhalt der eigenen Gesundheit ist das schützenwerteste Gut jedes Menschen in unserer Heimat.

Ob KLEIN oder GROSS.

Wo die Gesundheit fehlt ist wenig los.

Das deutsche Gesundheitssystem ist im internationalen Vergleich noch immer eines der besten. Ein wesentlicher Grund hierfür ist auch die Existenz des bestehenden Systems aus gesetzlicher und privater Krankenversicherung, das den Preis- und Qualitätswettbewerb fördert und damit eine Versorgung auf hohem Niveau gewährleistet. Inwieweit sich eher die Mitgliedschaft in der gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung lohnt, hängt von der individuellen Situation ab. In die private Krankenversicherung [ PKV ] können Arbeitnehmer wechseln, deren Jahreseinkommen in den vergangenen drei Jahren über der aktuellen Versicherungspflichtgrenze von

50.850,00 Euro

pro Jahr lag. Auch Selbstständige und Beamte können sich privat versichern. Bei dieser zu treffenden Entscheidung sollten Interessenten stets einen qualifizierten, erfahrenen Versicherungsberater einschalten. Die gravierenden Unterschiede:

1.

In der gesetzlichen Krankenversicherung [ GKV ] sind Ehepartner und Kinder kostenlos mitversichert. Bei der privaten muss für jedes Familienmitglied ein einzelner Vertrag abgeschlossen werden. Der Gesamtbeitrag kann dann höher als der Höchstsatz für gesetzliche Krankenversicherung liegen.

2.

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung hängt der Beitrag vom Einkommen ab. Sinkt dieses zum Beispiel durch Berufsunfähigkeit oder Rente, reduziert sich automatisch der Beitrag. Auch aktuelle Rentenbezieher zahlen in der Regel weniger als im aktiven Berufsleben.

3.

In der privaten Krankenversicherung [ PKV ] kann der Beitrag mit zunehmendem Alter steigen. Er muss es aber nicht zwingend.

4.

Die private Krankenversicherung [ PKV ] darf die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht kürzen. Bei der gesetzlichen Krankenkasse [ GKV ] kann der Gesetzgeber beliebig Leistungen einschränken.

5.

Nach einer langen Krankheit kann der Beitrag in der gesetzlichen Krankenkasse ruhen. Bei der privaten Krankenversicherung läuft er dagegen weiter.

GKV und PKV locken potenzielle Neukunden mit Angeboten, in denen sich nicht selten Stolperfallen verstecken.

In erster Linie sollte man jedoch an den Erhalt seiner Gesundheit denken. Alle Statistiken zeigen eindeutig, dass die Lebenserwartung für Privatversicherte deutlich höher liegt, als der allgemeine Durchschnitt. Möglicherweise ein Indikator für ein gesünderes Leben, gefördert durch wesentlich bessere Leistungen der privaten Krankenversicherer. Denn wer sein sauer verdientes Geld sicher, intelligent und gewinnbringend anlegt, was er durch die private Krankenversicherung spart, wird problemlos jederzeit seine Beiträge bezahlen können. Denn zusätzlich bilden die

PRIVATEN

noch eine so genannte Altersrücklage zur Reduzierung der Beiträge im Alter. Dabei leisten die PRIVATEN einen überproportional hohen Beitrag zur medizinischen Infrastruktur, der wiederum auch allen gesetzlich Versicherten zugute kommt. Das deutsche Krankversicherungssystem ist zwar eine historisch gewachsene Besonderheit, es hat sich aber bestens bewährt und führt zu vergleichsweise hohen Ergebnissen. Trotzdem fordern die Gegner von

PRIVATEN

deren Abschaffung und Einverleibung in einen Einheitsbrei einer Einheitskasse, die den gut klingenden Namen

Bürgerversicherung

tragen soll. Um es gleich sehr deutlich zu sagen:

Diese so genannte Bürgerversicherung

löst kein einziges Problem des Gesundheitswesens in

unserer Heimat.

Man versucht dieses möglicherweise völlig invalide Modell als politisch „gerecht“ und „solidarisch“ zu verkaufen. Ein Modell, das bei 90% der Menschen in unserer Heimat immer schlechter funktioniert – ein solches Modell soll mit 100% der Bevölkerung besser funktionieren?

Wie soll so etwas noch gut gehen?

Nach Riester der zweite Megaflopp des Jahrhunderts?

Denn die gemachten Erfahrungen in vielen Ländern mit vereinheitlichen Krankenversicherungssystemen zeigen, dass wegen des fehlenden Wettbewerbs zwischen den Systemen letztendlich immer der Staat entscheidet, welche Leistungen erbracht und welche Beiträge „noch“ zu zahlen sind.

Wer will „DAS“ wirklich?

Zu welchen schrecklichen Ergebnissen ein solcher volksschädlicher Einheitsbrei führen kann, zeigt ein kurzer Blick nach England, wo kranke Menschen oftmals monatelang auf notwendige Operationen warten müssen oder notwendige Behandlungen ganz versagt werden, weil man zu alt ist oder die Behandlung als unwirtschaftlich eingestuft wird.

Gesundheit per Freibeutertum?

Gesundheitsfreibrief fürs PIRATENTUM?

Wollen wir in unserer Heimat tatsächlich solche menschenverachtenden Verhältnisse wirklich? Bedauerlicherweise wird die unsägliche Debatte um die

PRIVATEN

unsachlich, sehr emotional, ideologisch motiviert und mit vielen Vorurteilen sowie objektiv falschen Aussagen geführt. Deshalb ist eine Versachlichung der Debatte zwingend erforderlich. Ohne jeden Zweifel steht schon heute Felsenfest, dass aufgrund der demographischen Entwicklung lediglich die PKV ein trag- und zukunftsfähiges System darstellt. Es ist ganz offensichtlich, dass mit dem in die Irre führenden Begriff

Bürgerversicherung

davon gezielt abgelenkt werden soll, um was es vordergründig geht:

Alle Einkünfte – Zinsen, Mieteinnahmen, Dividenden,

der Wert von Eigenheimen und vieles mehr – sollen in die Beitragsbemessung mit einbezogen werden.

Ist so etwas noch SOZIAL?

Ein unter fragwürdigen Umständen niedriger Beitragssatz hat dann für einen direkt Betroffenen mit einem durchschnittlichen Einkommen aus Sparvermögen, Eigentum und ein paar Wertpapieren trotzdem eine höhere Beitragsbelastung zur Folge.

Wegen der Einführung der Abgeltungsteuer bei den Kapitaleinkünften und Aufhebung der Vermögensteuer wären praktikabel, gerecht und sicher die hierfür notwendigen Daten nicht zu erheben, um tatsächlich wirksam eine Lastenverteilung vorzunehmen. Auch müsste zugunsten der GKV das noch nicht bestehende Steuerabkommen mit der Schweiz um die Komponente

Bürgerversicherung

erweitert werden. Oder müsste man sogar das Steuergeheimnis mit all den vom DRSB beschriebenen und erwarteten Risiken [ Einbruch, Erpressung, Kindesentführung ] aufgehoben werden? Würde man die Bürgerversicherung in der angedachten Form tatsächlich umsetzen wollen, mutiert die GKV zu einem bürokratischen Monsterwerk in bisher unbekannter Dimension.

Der Riesterwahn ist dagegen dann ein Fliegendreck.

Der Einheitsbrei bedeutet die Abschaffung der

PRIVATEN

als sinnvolle Vollversicherung. Bisher leisteten die PKV – Versicherten aber einen sehr viel höheren Beitrag zur Finanzierung der Gesundheitskosten, als es ihrem Anteil von 10% an allen Krankenversicherten entspricht.

Dieser Zusatzbeitrag aller so genannten Selbstzahler zur Finanzierung des Gesundheitswesens beläuft sich auf über

5 Milliarden Euro

jährlich, unter anderem weil sie für viele Gesundheitsleistungen höhere Preise zahlen als die Versicherten der gesetzlichen Kassen. Kaum ein Arzt oder Krankenhaus wäre ohne PKV – Patienten noch wirtschaftlich leistungsfähig. Das Beispiel profitables Krankenhaus zeigt es schon heute:

Noch weniger Personal

und als erstes wandern qualifizierte Fachärzte

in Privatkliniken ab.

Soll „sooo“ unserer zukünftiges

Gesundheitssicherungssystem aussehen?

Die Einführung einer Bürgerzwangsversicherung ist keinesfalls die ersehnte Alternative. Eine Wunschvorstellung von vermutlich völlig ahnungslosen Volksvertretern. Ein solches Modell ist allenfalls noch ideologisch zu rechtfertigen. Es wäre deshalb nutzmehrender das bestehende und bewährte System weiterzuentwickeln. Der Ruf nach dem Staat, der alles regelt, ist schon durch Riester und Rürup stark in Mitleidenschaft gezogen worden.

Mit der Gesundheit der Menschen

sollten unsere Politiker nicht spielen dürfen.

Wer die Zukunftsfähigkeit der

PRIVATEN

in Frage stellt, „DER“ ignoriert aus ideologischen oder polemischen Gründen, dass die Beiträge sowohl in der GKV als auch in der PKV steigen.

Ein möglicher Hauptgrund hierfür ist die medizinische Inflation. Bekanntlich wachsen die Leistungsausgaben aufgrund des medizinischen Fortschritts und der natürlichen Alterung unserer Gesellschaft stärker als die allgemeine Inflation.

 

Auf die im Grunde positive Entwicklung des Älterwerdens regieren die gesetzlichen Krankenkassen mit steigenden Beitragssätzen, aber auch mit drastischen Leistungskürzungen. In der PKV kann der einmal vereinbarte Leistungsumfang nicht einseitig reduziert werden. Notwendige Beitragsanpassungen treffen aber gerade nicht – wie in den Medien gern anhand von Einzelfällen beschrieben – die älteren Menschen. Die GKV arbeitet nach dem so genannten Umlageverfahren, bei dem sämtliche Beitragseinnahmen sofort zur Finanzierung der aktuellen Versicherungsleistungen verwendet werden müssen.

Eine notwendige Vorsorge

für steigende Kosten im Alter findet nicht statt.

Bei immer weniger jungen und immer mehr älteren Menschen stößt dieses Modell systembedingt an seine Grenzen.

Die PKV nutzt demgegenüber das Kapitaldeckungsverfahren, bei dem in jungen Jahren Beitragsanteile der Versicherten für das Alter zurückgelegt und verzinslich angesammelt werden. Die

PRIVATEN

sind damit als besser gegen die demographische Entwicklung gewappnet als die GKV.

Ein ganz wesentlicher und bewährter Erfolgsfaktor der PKV für stabile Beiträge im Alter ist also der konsequente Aufbau von Alterungsrückstellungen im so genannten Kapitaldeckungsverfahren. Hierbei sparen die Versicherten Beitragsteile an, durch deren Auflösung im Alter ihr Beitrag trotz steigender Krankheitskosten grundsätzlich konstant bleibt.

Dieses System funktioniert umso besser,

je mehr Alterungsrückstellungen gebildet werden.

Zum Beispiel fließen hierzu bei der als Vorbild geltenden

Debeka Versicherung

in jungen Jahren circa 40% der Beiträge in die Alterungsrückstellungen.

 

Stabile Beiträge im Alter sind ferner das positive Ergebnis weiterer Maßnahmen, die in den 1990er Jahren des vorigen Jahrhunderts vom Gesetzgeber in Zusammenarbeit mit den

PRIVATEN

entwickelt wurden. Seit dem Jahr 2000 werden 90% der sogenannten Überzinsen, als der Kapitalerträge, die über den bei der Beitragskalkulation eingerechneten Zins hinaus erzielt werden, zur Aufstockung der Alterungsrückstellungen der Versicherten verwandt. Auch ein im Jahr 2000 eingeführter gesetzlicher Beitragszuschlag von 10% dient diesem Ziel. Dieser noch relativ neue Zuschlag wird seine volle

beitragsstabilisierende Wirkung

erst in den nächsten Jahren und Jahrzehnten voll entfalten und damit die Zukunftsfähigkeit der PKV quasi unangreifbar unter Beweis stellen. Im Kampf um die Kunden stehen sich Versicherungen daher auf dem deutschen Markt in einem harten Wettbewerb gegenüber. Mit Versicherung wird das Grundprinzip

kollektiver Risikoübernahme

[ Versicherungsprinzip ]

bezeichnet. Viele zahlen einen Geldbetrag, den so genannten Versicherungsbeitrag in den Geldtopf eines Versicherers ein, um aus diesem Geldtopf die vertraglich vereinbarte Leistung zu erhalten.

Versicherung ist Deckung eines im Einzelnen ungewissen, insgesamt schätzbaren Geldbedarfs auf der Grundlage zwischenwirtschaftlichen Risikoausgleichs. Nach

Prof Dr. Dieter Farny

[ Universität Köln ]

ist Versicherung die Deckung, eines im Einzelnen ungewissen, insgesamt schätzbaren Geldbedarfs, auf der Grundlage eines Risikoausgleichs im Kollektiv und in der Zeit.

Damit sind Versicherungen die nach dem Wahrscheinlichkeitsprinzip arbeitenden wirtschaftlichen Absicherungen von Risiken gegen Beitragszahlung. Wie bereits erwähnt, handelt es sich den

PRIVATEN

um eine anlagefinanzierte Vorsorge, dem so genannten Kapitaldeckungsverfahren. Bei der gesetzlichen Vorsorge handelt es sich um eine umlagefinanzierte Vorsorge, dem so genannten Umlageverfahren. Mit dem Kapitaldeckungsverfahren wird zurzeit noch ausschließlich in der privaten Versicherungswirtschaft gearbeitet.

Das Umlageverfahren wird bisher ausschließlich in der gesetzlichen Versicherung angewendet. In der Theorie ist ein Umlagesystem bei der privaten Altersvorsorge und bei der privaten Krankenversicherung nicht vorgesehen.

Doch wo lauern die Gefahren?

Die deutschen Versicherungen mit den unterschiedlichen Rechtsformen sind im Gesamtverband der Versicherungswirtschaft zusammengeschlossen.

1.

Aktiengesellschaften

Die Aktiengesellschaft ist eine privatrechtliche Ausgestaltung einer Gesellschaft, bei der das Grundkapital, das Gesellschaftsvermögen der Aktionäre, in Aktien aufgeteilt ist. Die Aktiengesellschaft ist eine privatrechtliche Vereinigung, die in der Regel den Betrieb eines Unternehmens zum Gegenstand hat. Sie ist Körperschaft, also eine auf Mitgliedschaft beruhende, aber als Vereinigung selbständig rechtsfähige rechtliche Einheit. Sie ist Kapitalgesellschaft, also auf ein bestimmtes Grundkapital in der Weise gestützt, dass die Haftung der Aktionäre auf dieses Kapital beschränkt ist. Die Aktien werden in vielen Fällen durch Aktienbriefe verkörpert. Zur Natur der Aktiengesellschaft gehört es grundsätzlich, dass die Aktien durch deren Inhaber übertragbar sind. Es gehört nicht zu den notwendigen Wesensmerkmalen einer Aktiengesellschaft, dass die Aktien an einer Börse gehandelt werden. Die Aktionäre nehmen ihre mitgliedschaftlichen Rechte in der Regel in Aktionärsversammlungen durch Ausübung ihres Stimmrechtes wahr. Die Geschäfte der Gesellschaft werden aber von besonderen Organen geführt.

Im Zuge weitergehender Harmonisierungsbestrebungen wurde auf europarechtlicher Grundlage eine neue Gesellschaftsform geschaffen, die so genannte Europäische Aktiengesellschaft [ SE / societas europaea ].

2.

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine mitgliedschaftlich verfasste und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisation, die ihre Individualität als Rechtssubjekt nicht der Privatautonomie, sondern einem Hoheitsakt verdankt. Versicherungen in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unterscheiden sich von den Körperschaften des Privatrechts [ VVaG ] dadurch, dass sie öffentlich – rechtlich organisiert sind und öffentlich – rechtlich handeln können. Körperschaften des öffentlichen Rechts finden ihren Hauptanwendungsbereich in den so genannten Selbstverwaltungsangelegenheiten, also in staatlichen Aufgaben, die von den Betroffenen eigenverantwortlich geregelt werden sollen, weshalb sie organisatorisch aus der staatlichen Verwaltungshierarchie ausgegliedert und rechtsfähigen Organisationen übertragen werden. Die Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts kennt auch keine gewinnberechtigten Eigentümer,

sondern nur Träger, dient aber nicht ausschließlich den Belangen der Versicherungsnehmer, sondern meist auch allgemeinen öffentlichen Interessen. Trotz der organisatorischen Auslagerung aus dem staatlichen Bereich sind die Träger dieser Selbstverwaltungsaufgaben Teil der öffentlichen Gewalt und wie die übrige Verwaltung gemäß Art. 20 III GG an Recht und Gesetz gebunden, insbesondere und anders als private Vereinigungen an die Grundrechte. Daher ist die Kehrseite der Selbstverwaltung die staatliche Rechtsaufsicht:

Der Staat soll sich nicht durch organisatorische Auslagerung seiner Grundrechtsbindung entziehen können.

3.

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

Bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit [ VVaG ] sind die

Versicherungsnehmer

gleichzeitig Mitglieder und Träger des Vereins. Der VVaG unterliegt den Regelungen über den Verein nach den §§ 21 ff. BGB.

Die versicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für den VVaG sind in den §§ 15 – 53b des Versicherungsaufsichtsgesetzes [ VAG ] geregelt. Dem VVaG ähnlich ist die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Gründung beruht allerdings auf einem Hoheitsakt.

Die VVaG kennt keine gewinnberechtigten Eigentümer.

Der VVaG ist getragen von den Bedürfnissen seiner Mitglieder. Das sichert Marktnähe und Innovationskraft. Ähnlich dem Entscheidungsgremium der Hauptversammlung für die Aktionäre einer Aktiengesellschaft hat der Versicherungsverein für seine Mitglieder als oberstes Organ die Mitgliedervertreterversammlung, teilweise auch Hauptversammlung genannt.

Die VVaG ist die Urform der modernen Versicherer.

Die Idee des VVaG als Rechtsform geht auf James Dodson [ 1710 - 1757 ] zurück, der die erste altersabhängige Beitragstabelle für Lebensversicherungsverträge berechnete.

Auf seine Initiative hin wurde 1762 der erste professionelle, auf mathematischer Basis arbeitende Lebensversicherer der Welt gegründet, zugleich auch der erste VVaG, die Society for Equitable Assurances on Lives and Survivorships. Der erste VVaG in Deutschland geht auf den Kaufmann Ernst – Wilhelm Arnoldi zurück. Als Arnoldi im Jahre 1820 in Gotha die Feuerversicherungsbank des Deutschen Handelsstandes ins Leben rief, verwirklichte er damit die Idee der gegenseitigen Hilfe:

Alle tragen gemeinsam die Last des Einzelnen.

Das besondere der Rechtsform VVaG liegt

darin begründet, dass die Versicherungsnehmer gleichzeitig Eigentümer des Unternehmens sind.

Ähnlich wie bei genossenschaftlichen Banken existieren keine ausschließlich Kapital gebenden Eigentümer, weshalb eine kontinuierliche und von Kapitalgebern unabhängige Geschäftspolitik im Interesse der Mitglieder garantiert ist.

Bei der VVaG können sinnvolle und notwendige unternehmerische Entscheidungen schnell getroffen und umgesetzt werden. Die VVaG stellen durch ihre Marktpräsenz einen wesentlichen ordnungspolitischen Faktor im Wettbewerb dar.

Die Marktbedeutung der VVaG äußert

sich auch in ihren messbaren wirtschaftlichen Erfolgen.

VVaG haben im Vergleich zu Aktiengesellschaften höhere Zuwachsraten bei den Versicherungsverträgen, sind in Sparten mit niedrigerem Risiko tätig, weisen geringere Kostensätze aus und erwirtschaften mehr Gewinn. Die Bilanzen der VVaG, gemessen an der Bilanzsumme, haben höhere Zuwachsraten, weisen nach einer Studie von Prof. Dr. Dieter Farny, Universität Köln, im Fall von Schaden- und Unfallversicherern mehr sichtbares Eigenkapital aus, beinhalten mehr stille Reserven und bedecken im Übrigen mehr Solvabilität.

VVaG verwenden ihren Bruttoüberschuss vor Steuern mit 28% für das Eigenkapital, während Aktiengesellschaften hierfür nur 10% verwenden. Der wirtschaftliche Erfolg der VVaG bedeutet eine der wesentlichen Stärken seiner Rechtsform und begründet seine außerordentliche Bedeutung für den Versicherungsmarkt.

 

Da eine VVaG keine fremden Eigentümer hat, die Ansprüche auf den erzielten Gewinn haben, verbleiben erwirtschaftete Überschüsse im Unternehmen oder kommen den Versicherungsnehmern als Vereinsmitgliedern zugute. Die VVaG haben keine Finanzierungskosten, wie sie von Aktiengesellschaften für auf dem Kapitalmarkt aufgenommene Beträge in erheblichem Umfang in Form von Dividenden zu leisten sind. VVaG führen also in größerem Umfang als Aktiengesellschaften entstandene Gewinne dem Eigenkapital zu, dafür aber keine Dividenden an Aktionäre. Zusätzlich bieten sich für VVaG als Alternative zur Kapitalbeschaffung börsennotierte Genussrechte an. Alle deutschen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind in der Arbeitsgemeinschaft der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit e. V. mit Sitz in Köln organisiert. Für jeden Bürger spielen bei der persönlichen Entscheidung für die private Altersvorsorge neben der Frage zur Rechtsform der Gesellschaft sicherlich der Bekanntheitsgrad und die Größe der Versicherungsgesellschaft eine Rolle. Daneben werden auch Vergleichszahlen aus der Vergangenheit über die Renditen von zum Beispiel privaten Krankenversicherungen eine Rolle spielen müssen, um Ableitungen für die Zukunft herstellen zu können.

 

Bei einer VVaG kann eine Fremdbeeinflussung

oder feindliche Übernahme durch so genannte Heuschrecken

nicht erfolgen, da in einem geschlossenen Kreis Gesellschafter einer VVaG ausschließlich die einzelnen Mitglieder der Versichertengemeinschaft sein können.

Die Kapitalanlagen bei einer VVaG sind daher sicher angelegt. Sie sind nicht nur schlummernde Billionenvermögen für die Altersvorsorge bei den Rentenversicherung, sondern auch Alterungsrückstellungen bei der Krankenversicherung. Sie können nicht zur Befriedigung fremder Interessen [ Heuschrecken ] gehoben werden, da keinerlei Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter erfolgen. Die Anlagenpolitik der Versichertengelder ist bei der VVaG in der Regel wesentlich sicherer, konservativer und letztendlich gewinnbringender ausgerichtet als bei einer Publikumsaktiengesellschaft [ Aktiengesellschaft ]. Eine VVaG steht nicht permanent im Focus von Junkie – Analysten oder gierigen Börsianern und braucht daher nicht stetig einen kurzfristigen Erfolg mit erhöhten Kapitalanlagerisiken nachzuweisen.

 

Mit Einführung des so genannten

Halbeinkünfteverfahrens

[ Unternehmenssteuerreform 2001 / Heuschreckeneinladungsgesetz ]

wurden für Kapitalgesellschaften Veräußerungsgewinne an der Beteiligung anderer Kapitalgesellschaften steuerfrei gestellt. Der Jubel über diese Neuregelung drückte sich deutlich durch Kursanstiege auf dem Aktienmarkt aus. Das Gejammer war aber ebenso grenzenlos, als durch die Börsenbaisse im Jahre 2001 die Aktienkurse einbrachen und Veräußerungsverluste an Beteiligungen für Kapitalgesellschaften nach dem Halbeinkünfteverfahren spiegelbildlich steuerlich dann aber auch nicht abzugsfähig waren. Äußerungen von Vorständen von Aktiengesellschaften auf den Hauptversammlungen lauteten da zum Beispiel:

„Schuld an dem Bilanzverlust des letzten Geschäftsjahres

ist die Bundesregierung, da wir hohe Steuern zahlen müssen, obwohl wir keinen Gewinn gemacht haben.“

Zur Abschwächung und Überwindung des Börsencrashs im Jahre 2001 wurde kurzfristig die Vorschrift des § 341b HGB eingeführt, wonach entgegen den bisherigen Regelungen so genannte stille Lasten [ Buchverluste auf Aktienbestände ] in der Bilanz verbleiben durften. Ohne diese Vorschrift hätten enorme Abschreibungen auf das Umlaufvermögen von Versicherungsgesellschaften vorgenommen werden müssen. Von dieser Bilanzierungshilfe mussten jedoch nicht alle Versicherer, insbesondere nicht die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit und auch nicht die öffentlich – rechtlichen Gesellschaften, Gebrauch machen.

Ein eindrucksvoller Beweis der Stabilität.

Bei allen Überlegungen zu einer sinnvollen privaten Krankenvorsorge muss sich unabhängig von der Art einer steuerlichen Förderung jeder Mensch in unserer Heimat die Frage stellen, bei welcher Versicherungsgesellschaft in welcher Rechtsform die Krankenvorsorge dauerhaft vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt ist. Die

PRIVATEN

stützen und stabilisieren im Wettbewerb die GKV. Warum sollte der

gesunde Wettbewerb

in diesem dualen System aufgehoben werden? Das gesellschaftspolitische Motto muss daher lauten:

PRIVATE stabilisieren und GESETZLICHE renovieren.

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