Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
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Das
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 16a
ist ziemlich umfassend und eigentlich auch relativ verständlich für gelernte Juristinnen und Juristen -> sowie für interessierte Bundesbürgerinnen und Bundesbürger formuliert. Denn Asylberechtigt und demnach politisch verfolgt ist eine Person -> die im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sein wird -> aufgrund ihrer ->
RASSE ->
[ Übrigens nur zur Information -> der Begriff RASSE wird nur in Anlehnung an den Vertragstext der Genfer Flüchtlingskonvention verwendet ] ->
NATIONALITÄT ->
POLITISCHEN ÜBERZEUGUNG ->
RELIGIÖSEN GRUNDENTSCHEIDUNGEN ->
oder
ZUGEHÖRIGKEIT ZU EINER
BESTIMMTEN SOZIALEN GRUPPE ->
[ Übrigens nur zur Information -> die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe -> als bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten -> die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet ] -> ohne eine Fluchtalternative innerhalb des Herkunftslandes oder anderweitigen Schutz vor Verfolgung zu haben.
Übrigens….
…. das ist vermutlich nicht allen Politikerinnen, Politikern, Journalistinnen, Journalisten, Bundesbürgerinnen und Bundesbürger umfänglich bekannt -> das nicht jede negative staatliche Maßnahme -> selbst wenn sie an eines der genannten persönlichen Merkmale anknüpft –> stellt eine ->
ASYLRELEVANTE VERFOLGUNG ->
dar. Es muss sich vielmehr einerseits um eine gezielte Rechtsgutverletzung handeln -> andererseits muss sie in ihrer Intensität darauf gerichtet sein -> die betroffenen Personen aus der Gemeinschaft auszugrenzen. Schließlich muss es sich um eine Maßnahme handeln -> die so schwerwiegend ist -> dass sie die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht -> was die Bewohnerinnen und Bewohner des jeweiligen Staates ansonsten allgemein hinzunehmen haben.
Berücksichtigt wird grundsätzlich nur staatliche Verfolgung,
also Verfolgung, die vom Staat ausgeht!
Ausnahmen gelten, wenn die nichtstaatliche Verfolgung dem Staat
zuzurechnen ist oder die nichtstaatliche Verfolgung selbst an die Stelle
des Staates getreten ist -> quasistaatliche Verfolgung!
Notsituationen wie
Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder
Perspektivlosigkeit sind damit als Gründe für eine Asylgewährung
gemäß Artikel 16a Grundgestz grundsätzlich ausgeschlossen!
SICHERE DRITTSTAATEN
Bei der Einreise aus einem sicheren Drittstaat ist eine Anerkennung der Asyl-Berechtigung ausgeschlossen. Dies gilt auch -> wenn eine Rückführung in diesen Drittstaat nicht möglich ist -> etwa weil dieser mangels entsprechender Angaben der Asylantrag stellenden Personen nicht konkret bekannt ist. Als sichere Drittstaaten bestimmt das Asylgesetz die Mitgliedsstaaten der EU-VERTRAGSGEMEINSCHAFT -> sowie NORWEGEN und die SCHWEIZ.
Ausschlussgründe für eine Schutzberechtigung
Eine Schutzberechtigung der 3 Schutzformen –>
Asylberechtigung ->
Flüchtlingsschutz
oder
subsidiärer Schutz –>
kommt nicht in Betracht -> wenn Ausschlussgründe vorliegen. Dies kann der Fall sein, wenn eine Person ->
1.
ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen den Frieden
oder gegen die Menschlichkeit begangen hat ->
2.
eine schwere [ nichtpolitische ] Straftat begangen hat ->
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat ->
4.
eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt ->
5.
eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt -> weil sie aufgrund eines
Verbrechens oder besonders schweren Vergehens zu einer Freiheitsstrafe
von mindestens 3 Jahren -> unter bestimmten Voraussetzungen 1 Jahr ->
rechtskräftig verurteilt worden ist.
Rechtliche Grundlagen und Folgen!
AUFENTHALTSERLAUBNIS FÜR 3 JAHRE
Eine Niederlassungserlaubnis kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach 5 Jahren erteilt werden -> wobei sich dieser Zeitraum auf 3 Jahre verkürzt -> wenn die deutsche Sprache beherrscht wird ->
NIVEAU C 1 ->
des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und der Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist. Einen unbeschränkter Arbeitsmarktzugang -> Erwerbstätigkeit gestatten Anspruch auf privilegierten Familiennachzug ->
Artikel 16a Absatz 1 Grundgesetz ->
§ 2 Absatz 1 Asylgesetz ->
§ 25 Absatz 1 bis 3 Aufenthaltsgesetz ->
§ 26 Aufenthaltsgesetz.
DIE INNENMINISTERKONFERENZ
Die INNENMINISTERKONFERENZ -> kurz IMK genannt -> ist eine regelmäßig stattfindende Konferenz der Innenministerinnen und Innenminister der 16 deutschen Bundesländer -> an denen auch der Bundesinnenminister teilnimmt. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Zusammenkunft -> bei der die Innenministerinnen und Innenminister gemeinsame Beschlüsse fassen -> die für die ganze Bundesrepublik Deutschland Bedeutung haben. In der Regel findet die IMK zweimal im Jahr statt.
Es können aber auch Sondersitzungen einberufen werden!
Die Beschlüsse der Innenministerkonferenzen stoßen nicht immer auf die Zustimmung von Hilfsorganisationen. Im Jahr 2006 erhielt zum Beispiel die IMK den Negativpreis ->
BIG BROTHER AWARD ->
für den Beschluss -> eine zentrale Antiterror-Datei einzurichten. Auch Beschlüsse zum Bleiberecht wurden von Hilfsorganisationen öfter kritisiert. Weitere Beschlüsse der letzten Jahre befassten sich beispielsweise mit einer Eindämmung der Gewalt bei Fußball-Veranstaltungen und der Festlegung einer Promille-Grenze für Fahrradfahrer und mit dem 11. März als nationalen Gedenktag für Opfer terroristischer Gewalt -> sowie der Verstärkung der Maßnahmen der Radikalisierungs-Prävention im Rahmen des Aktionsplans des Bundesministerium des Innern und für Heimat -> kurz BMI genannt -> gegen Rechtsextremismus.
IMK im JUNI 2024
Die Innenministerinnen und Innenminister von Bund und Ländern zeigten sich einig -> schwerkriminelle Straftäter und islamistische ->
GEFÄHRDER ->
künftig nach Afghanistan und Syrien abschieben zu wollen. Das bekräftigte die SPD-GENOSSIN und amtierende Bundesinnenministerin ->
NANCY FAESER ->
am Freitag -> den 21. Juni 2024 -> zum Abschluss einer dreitägigen IMK. Zudem fordern die Innenministerinnen und Innenminister Fußfesseln bei häuslicher Gewalt und einen eigenen Straftatbestand für Cyber-Mobbing. Die Möglichkeiten für ein Asyl-Verfahren in Drittstaaten sollen weiter geprüft werden und auch weitere gesetzliche Regelungen zur Waffen-Kontrolle sind ebenfalls noch im Gespräch. Das Sicherheits-Interesse der Bunderepublik Deutschland stehe bei diesen Fragen klar an erster Stelle! Das bekräftigte die SPD-GENOSSIN und amtierende Bundesinnenministerin ->
NANCY FAESER!
Die SPD-GENOSSIN und amtierende Bundesinnenministerin ->
NANCY FAESER ->
machte das Abitur 1990 an der Albert-Einstein-Schule in Schwalbach am Taunus. Danach studierte FAESER Rechtswissenschaft an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main. FAESER absolvierte außerdem ein Auslands-Semester am -> inzwischen geschlossenen New College of California -> in San Francisco. 1996 schloss FAESER das Studium mit dem Ersten Staatsexamen ab. Von 1996 bis 1998 war FAESER am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Rechtsphilosophie und Rechtsvergleichung von Günter Frankenberg in Frankfurt. Nach ihrer Referendarzeit im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main legte FAESER 2000 ihr Zweites Staatsexamen ab. Man kann also davon ausgehen -> dass die SPD-GENOSSIN und amtierende Bundesinnenministerin das ->
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 16a -> Absatz 5 ->
allerbestens kennt. Denn in Absatz 5 steht klar und deutlich -> die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen -> die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen Grundfreiheiten -> deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß -> Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen. Das ->
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 16a -> Absatz 5 ->
wird -> wie auch viele andere Gesetze von MITGLIEDSTAATEN im Kunstgebilde der EU-VERTRAGSGEMEINSCHAFT -> von EU-KOMMISSARINNEN und EU-KOMMISSAREN so ausgelegt -> dass die Politikerinnen, Politiker in den EU-MITGLIEDSTAATEN -> ohne Zustimmung oder Genehmigung von Brüssel oder Straßburg -> kaum noch als unabhängiger oder souveräner Staat handeln dürfen. Das ist einer der Ablehnungs-Gründe -> warum immer mehr wahlberechtigte Bundesbürgerinnen und Bundesbürger das Kunstgebilde der EU-VERTRAGSGEMEINSCHAFT unverzüglich in der aktuellen Form beenden möchten. Denn nicht nur immer mehr wahlberechtigte Bundesbürgerinnen und Bundesbürger -> sondern auch immer mehr wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger in den meisten MITGLIEDSTAATEN im Kunstgebilde der EU-VERTRAGSGEMEINSCHAFT -> sehen in dem Kunstgebilde ein vertragsrechtliches Konstrukt -> dass die DEMOKRATIE systematisch völlig aushebelt. Nach der Ansicht von immer mehr wahlberechtigte Bundesbürgerinnen und Bundesbürgern haben deutsche Politikerinnen, Politiker, Parteien und Regierungen quasi schon jeden Respekt und das Vertrauen verloren des Volkes -> wenn man für die Fortsetzung des Kunstgebildes der EU-VERTRAGSGEMEINSCHAFT in der aktuellen Form noch weiter eintritt. Die Diskussionen und Debatten sind überall in der Bundesrepublik Deutschland intensiver und wesentlich radikaler geworden -> besonders -> wenn es um das Versagen und Scheitern in der Migrations-Politik und um die Politik im Kunstgebilde der EU-VERTRAGSGEMEINSCHAFT geht. Das hat schon dazu geführt -> das an immer mehr Orten und immer öfter in der Bundesrepublik Deutschland Politikerinnen und Politiker aus etablierten Parteien als ein Haufen von ungehobelten und ungebildeten Armleuchtern beschimpft wurden. Gemäß den stets zuverlässigen DRSB-Langzeit-Recherchen nimmt nicht nur in Ost-Deutschland die ->
RESPEKT-LOSIGKEIT ->
gegenüber Politikerinnen und Politiker aus etablierten Parteien ->
BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, SPD und FDP ->
zu. Aber auch gegenüber der UNION aus CDU und CSU ist die Zunahme der ->
RESPEKT-LOSIGKEIT ->
schon überall sehr deutlich zu spüren. Man spricht sogar in immer mehr Bundesländern -> ganz offen -> von einem ->
ARMUTS-ZEUGNIS für DEUTSCHLAND ->
wenn es sich um das Dauer-Versagen in der SOZIAL-, WIRTSCHAFTS-, FINANZ-, ENERGIE- und MIGRATIONS-POLITIK -> sowie mit dem unverständlichen Umgang mit dem zerstrittenen Kunstgebilde der EU-VERTRAGSGEMEINSCHAFT dreht. Kritische und unabhängige Politik- und Sozial-Expertinnen und Politik- und Sozial-Experten sehen in der dynamisch fortschreitenden Entwicklung auch bereits das Ergebnis eines jahrelangen -> „SO“ umfundenen -> volksschädlichen Agierens der „SO“ bezeichneten allmächtigen ->
EU-KOMMISSIONEN ->
und der Beamten-Apparate in Brüssel und Straßburg.
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