Sonderinfobrief – 08. März 2017 / Wie souverän ist Deutschland noch?

Wie souverän ist Deutschland noch?

Deutschland hat bekanntlich noch immer keinen völkerrechtlich gültigen Friedensvertrag mit den USA. Ganz nüchtern betrachtet herrscht zwischen Washington und Berlin lediglich Waffenstillstand nach der Kapitulation. Bis heute genießen die USA in Deutschland und auf westeuropäischen -> und teilweise auf osteuropäischen -> Boden viele Sonderrechte. Möglicherweise verzichtet Donald Trump -> der 45. US-Präsident -> einmal darauf. Wir DEUTSCHEN werden es früh genug erfahren. Durch diese ungeklärte Lage ist Deutschland in seiner Souveränität erheblich eingeschränkt. Darüber hat der DRSB in seinen Artikel-Serien mehrfach sehr verständlich berichtet. Die Bundesrepublik Deutschland hat zwar ein Grundgesetz -> aber keine gültige Verfassung. Doch unsere „noch“ vorhandenen Gesetze können wir auf eigenem Boden jederzeit zur Anwendung bringen. Es sei denn -> dass das sterbende EU-Kunstgebilde oder der europäische Gerichtshof etwas dagegen haben. Gemäß dem deutschen Grundgesetz dürfen grundsätzlich auch ausländische Politiker in Deutschland für ihre Politik Wahlkampf machen. Das ist auf jeden Fall von der Meinungsfreiheit geschützt. Die Meinungsfreiheit garantiert allen Menschen -> also auch allen ausländischen Gästen -> dass sie ihre Ansichten und Meinungen frei bekunden zu dürfen. Artikel 5 des Grundgesetzes ist ein sogenanntes Jedermannsrecht und besagt unmissverständlich: Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern. Türkische Politiker wollen nun schon seit mehreren Wochen in unserer Heimat für eine autoritärere Türkei werben. Das ist für viele deutsche Politiker und Bürger nahezu unerträglich. Aber -> das hat der DRSB mehrfach deutlich gemacht -> eine funktionierende Demokratie muss so etwas aushalten können. Daran gibt es keinen Zweifel. Doch das deutsche Grundgesetz hindert deutsche Politiker -> oder Behörden -> nicht daran auf DEUTSCHEM BODEN auch DEUTSCHES RECHT zur Anwendung zu bringen. Wenn zum Beispiel türkische Politiker hierzulande für ein Präsidialsystem werben -> das vermutlich die Türkei autoritärer und unfreier machen könnte -> „so“ ist es kein rechtliches Kriterium für ein Auftrittsverbot türkischer Politiker. Artikel 5 des Grundgesetzes macht es zunächst einmal möglich. Jeder hat das Recht -> seine Meinung in Wort -> Schrift und Bild frei zu äußern. Dieses Recht dürfen ausländische Politiker auch auf genehmigten Versammlungen für sich in Anspruch nehmen. Das gilt auch auf eigens dafür einberufenen Kundgebungen. Nach Artikel 8 unseres Grundgesetzes steht das Versammlungsrecht zwar nur Deutschen zu -> denn ALLE DEUTSCHEN haben das Recht -> sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Doch man muss genauer hinsehen! DEUTSCHE STAATSBÜRGER müssen die Veranstaltung anmelden und sich dort versammeln zu können. Das DOPPEL-PASS-DILEMMA macht es jederzeit möglich. Selbstverständlich dürfen auch geladene ausländische Gäste auf einer ordnungsgemäß angemeldeten Versammlung sprechen und für ihre politischen oder wirtschaftlichen Belange Werbung betreiben. Nur dürfen ausländische Gäste die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern nicht gefährden. Jede mögliche oder denkbare Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstige Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Bundesrepublik Deutschland kann natürlich zu einem Auftrittsverbot von ausländischen Gästen führen. Dafür benötigen deutsche Politiker oder Behörden keinerlei Tricks oder Scheinargumente. Dazu haben wir DEUTSCHEN das Aufenthaltsgesetz. Der § 47 regelt beispielsweise -> Verbot und Beschränkung -> der politischen Betätigung.

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Aufenthaltsgesetz

Kapitel 4 – Ordnungsrechtliche Vorschriften (§§ 46 – 49b)

§ 47

Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung

(1) Ausländer dürfen sich im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften politisch betätigen. Die politische Betätigung eines Ausländers kann beschränkt oder untersagt werden, soweit sie

1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,

2. den außenpolitischen Interessen oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen kann,

3. gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Anwendung von Gewalt, verstößt oder

4. bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrichtungen oder Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets zu fördern, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind.

(2) Die politische Betätigung eines Ausländers wird untersagt, soweit sie

1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder den kodifizierten Normen des Völkerrechts widerspricht,

2. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich unterstützt, befürwortet oder hervorzurufen bezweckt oder geeignet ist oder

3. Vereinigungen, politische Bewegungen oder Gruppen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die im Bundesgebiet Anschläge gegen Personen oder Sachen oder außerhalb des Bundesgebiets Anschläge gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen veranlasst, befürwortet oder angedroht haben.

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Der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan sprach Anfang 2008 noch als amtierender Premierminister vor geschätzten 20.000 Zuhörern in der Köln-Arena. Doch die deutsche Bürokratie -> oder der sogenannte AMTSSCHIMMEL -> dürfen das geltende Versammlungsrecht nicht einfach aushebeln. Das Szenario von Gaggenau ist also eher ein kurioses Ereignis gewesen. Dort wollten höchstwahrscheinlich übereifrige Kommunal-Politiker einmal internationale Politik spielen. Souverän war die Absage für einen Auftritt des türkischen Justizminister Bekir Bozdag nicht. Das war einfach nur kommunales Kasperle-Theater mit fatalen Auswirkungen. Denn der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan benötigt die Wählerstimmen der DEUTSCH-TÜRKEN für die Einführung des erwünschten Präsidialsystems. Im beschaulichen badischen Städtchen Gaggenau wurde extrem deutlich -> dass das DOPPEL-PASS-DILEMMA keine Erfindung des DRSB ist -> sondern auch in Zukunft irrwitzige, unübersichtliche und gefährliche politische Probleme für unser Land heraufbeschwören kann. Die Versammlungs- und Meinungsfreiheit in unserer Heimat ist ein hohes verfassungsrechtliches Gut. Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind ein wesentlicher Teil unserer Demokratie. Für die Genehmigung von Versammlungen sind in der Regel die lokalen Ordnungsämter zuständig. Diese Genehmigung darf nur verweigert werden -> wenn eine konkrete und nicht anders abwendbare Gefahr vorliegt. Bekanntlich sind deutsche Behörden und Beamte sehr „kreativ“ -> wenn es darum geht -> ungeliebte politische Veranstaltung zu verhindern. In Gaggenau und Porz haben die verantwortlichen Bürgermeister wieder einmal sehr eindrucksvoll unter Beweis was man darunter versteht -> wenn der AMTSSCHIMMEL wiehert. Angeblich gab zu wenig Parkplätze. Ein anderes Mal war es ein zu großer und nicht mehr beherrschbarer Besucherandrang für zu kleine Räume. Ganz zuletzt musste sogar die Feuerwehr herhalten -> denn vermeintlich waren die Anfahrtswege für die Feuerwehr zu eng. Alles fadenscheinige und vorgeschobene Ausreden. Der in Hamburg verfügte Stopp für einen Wahlkampfauftritt des türkischen Außenministers Cavusoglu stößt in der Türkei auf harsche Kritik. Das geplante Treffen mit Sigmar Gabriel seht sogar auf der Kippe. Hätte man in Hamburg, Gaggenau und Porz das Aufenthaltsgesetz § 47 zur Anwendung gebracht -> dann wäre das deutsche Versammlungsrecht nicht mit billigen bürokratischen Schein-Einwänden ausgehebelt worden. Gemäß dem § 47 Aufenthaltsgesetz kann jedem ausländischen Gast eine politische Kundgebung untersagt werden -> wenn das friedliche Zusammenleben von DEUTSCHEN und Ausländern sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet sein könnte. Folgt man den Argumentationen des GRÜNEN Politikers ->

Cem Özdemir ->

und vielen anderen DEUTSCH-TÜRKEN in deutschen Parlamenten -> dann laufen die Auftritte türkischer Minister in unserer Heimat den außenpolitischen Interessen Deutschlands zuwider. Nimmt man die ständige Aufgeregtheit der LINKEN Politikerin ->

Sevim Dagdelen ->

als Maßstab -> dann ist sogar die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Auch hier ist überdeutlich erkennbar -> dass das DOPPEL-PASS-DILEMMA -> das Scheitern der Integration von DEUTSCH-TÜRKEN sowie die Propagandaauftritte türkischer Minister in unserer Heimat womöglich die Bildung von Parallelgesellschaften und Wohn-Ghettos fördern. Der größte Feind einer funktionierenden Demokratie ist eine falschverstandene Toleranz gegenüber Ausländern, Pseudo-Asylanten und Migranten. Jeder souveräne Staat muss Grenzen ziehen -> damit der fortschreitende MultiKulti-Schwachsinn und fehlinterpretierte Freundlichkeit nicht zu boshaften Beleidigungen von ausländischen Regierungsmitgliedern führen. Es wird nicht mehr allzu lange dauern -> bis fanatische Islamisten oder Terrororganisationen -> wie zum Beispiel die PKK -> auf deutschem Boden zum Krieg gegen DEUTSCH-TÜRKEN und UNGLÄUBIGE DEUTSCHE aufrufen. Was machen die Bürgermeister von Gaggenau oder Porz -> wenn sich demnächst mit Hass erfüllte KURDEN und TÜRKEN marodierend durch die Straßen wälzen? Wenn nicht -> sehr zeitnah und zügig -> verantwortungsbewusste DEUTSCHE POLITIKER Grenzen ziehen und das DOPPEL-PASS-DILEMMA sowie den MultiKulti-Wahnsinn beenden -> dann nehmen uns andere unsere Freiheit weg und zerstören auch noch unsere Demokratie.

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