Frontalangriff auf deutsche Langzeitarbeitsplaetze

DRSB

Deutscher Rentenschutzbund e.V.

Redaktionsteam

Leitung:

Udo Johann Piasetzky Andreas Kallen Hans – Josef Leiting

Düsseldorf, den 03. Dezember 2008

 

Frontalangriff

auf deutsche

Langzeitarbeitsplätze

 

Die Diskussion um die Reform der Erbschaftsteuer hält seit mehreren Jahren an, wobei der politische „Wettstreit” über die Einbindung, Sicherung und Erhaltung von Langzeitarbeitsplätzen vordergründig in den Mittelpunkt der möglichen Reformbetrachtungen gestellt wurde.

So soll denn auch das vorgebliche Ziel dieser Reform die langfristige Sicherung der aktuellen aber nicht unbedingt endgültigen Arbeitsplätze sein.

Hierzu werden im Reformvorschlag zwei Optionsmodelle angeboten, deren Auswahl mit Abgabe der Erbschaftsteuererklärung unwiderruflich ausgesprochen werden muss:

Optionsmodell 1:

Bei einer Haltefrist von sieben Jahren werden 85% des übertragenden Vermögens verschont, wenn nach sieben Jahren die Lohnsumme nicht unterhalb von 650% der Ausgangssumme liegt.

Der hierzu neu geschaffene Begriff eines so genannten

Verwaltungsvermögens

darf bis zu 50% des Gesamtvermögens betragen.

Optionsmodell 2

Die gesamte Übertragung des Betriebsvermögens bleibt steuerfrei, wenn nach zehn Jahren die Lohnsumme nicht unterhalb von 1000% der Ausgangssumme liegt.

Das Verwaltungsvermögen darf aber in diesem Fall nur maximal 10% betragen.

 

In beiden Fällen erfolgt keine Indexierung der Lohnsumme. Innerhalb der Frist können Mitarbeiter entlassen werden, wenn die Lohnsumme später durch Neueinstellungen wieder kompensiert wird.

 

Aus der gezielten Kombination aus Tatbestandsvoraussetzungen, Freibeträgen und Steuertarifen sind von der Reform schwerpunktmäßig mittelständische Unternehmen, die sich im Familienbesitz befinden, betroffen. Kleinere Unternehmen, die weniger als 10 Beschäftigte haben, sowie große Konzerne, deren Aktien sich in Streubesitz befinden, fallen aus dem Zielkorridor der Erbschaftsteuerreform heraus.

 

Unternehmerische Entscheidungen sollten wenn möglich wirtschaftlich sinnvoll sein. Aus diesem Grunde wäre es auch vollkommen legitim, die Unternehmensnachfolge unter betriebswirtschaftlichen Aspekten zu optimieren, damit Steuerzahlungen möglichst gering ausfallen. Denn nicht jedes Jahr erfolgt ein Generationswechsel in Unternehmen. Somit bleibt den Unternehmen genügend Zeit, sich auf das neue Erbschaftsteuerrecht einzustimmen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Um in Zukunft eine möglichst geringe

Bindungslohnsumme

zu haben, bliebe den vererbenden Unternehmern nichts anderes übrig, als die Lohnsumme bereits zu Lebzeiten möglichst drastisch herunterzuschrauben, denn

die verschrobene Korrelation der gewählten Parameter

LohnsummeundErbschaftsteuer

führt in einem Ursachen- und Wirkungszusammenhang dazu, dass die „vererbte Lohnsumme” unmittelbare Wirkung auf die zu zahlende „Erbschaftsteuer” und auf die langjährige Bindungswirkung haben wird. Das scheint genau der Effekt zu sein, den die „Entwickler” dieses Modells erreichen möchten.

 

Bekanntlich sind handelsrechtlich die Kosten für Leiharbeitnehmer nicht als Aufwendungen für

Löhne und Gehälter” sondern als „Fremdleistungen”

in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen. Die Aufwendungen für Fremdleistungen fließen nicht in die Berechnung der Lohnsumme für eigene Arbeitnehmer ein. Ein gezielte Austausch von fest angestellten Mitarbeitern durch Leiharbeitnehmer wäre somit die einzige

Stellschraube”,

mit der die geplante Erbschaftsteuer vorsorglich gemindert werden könnte.

Die Erbschaftsteuerreform

würde dadurch die Zerschlagung von Sozialstrukturen und Sozialsystemen in Deutschland fördern.

 

Der ehemalige SPDler und vormalige so genannte „Superminister”

Wolfgang Clement

erwirkte mit dem Arbeitnehmerentsendegesetz, dass das Modell der

Leiharbeitnehmer

nicht nur frühzeitig hoffähig gemacht wurde, sondern legte damit den Grundstein zur Auflösung von Langzeitarbeitsplätzen. Denn bereits Mitte der 80ger Jahre des letzten Jahrhunderts überschritt der Wohlstand im Wirtschaftswunderland Deutschland das amerikanische Niveau deutlich.

Die Siegermacht USA musste also handeln, da es in den Augen der Mächtigen in Washington nicht sein durfte, dass das besiegte Deutschland innerhalb von nur 30 Jahren die Siegermacht im Wohlstand und in den funktionierenden Sozialsystemen und Sozialstrukturen überholte.

Gemäß dem Washingtoner Motto:

Was eine Siegermacht

selbst mit den tollsten Wahlversprechen nie erreichen wird, darf eine besiegte Nation erst recht nicht erlangen.

Mit der tatkräftigen Unterstützung des amerikahörigen Netzwerkes wurden

US – Beratungsunternehmen in den verschiedenen deutschen Ministerien mit der Reformierung deutscher Gesetze eingebunden.

Die Handschrift der Reform der Erbschaftsteuer zeigt auf, dass diese so genannten

Langzeitvordenker

wieder einmal beteiligt waren. So wurde höchstwahrscheinlich die zeitliche Deckungsgleichheit von 10 Jahren für die Steuerfreiheit von selbst genutzten Immobilien für das System der Unternehmensnachfolgen gewählt, um von der perfiden Ausgestaltung des eigentlichen Parameters

Lohnsumme

gezielt abzulenken.

Mit der Schaffung des neuen Begriffs

Verwaltungsvermögen

als Steuerfreistellungsvorsetzung wird gleichzeitig erreicht, dass es zu einer Verringerung der Eigenkapitalausstattung der mittelständischen Unternehmen kommen wird. Der preiswerte Erwerb von mittelständischen deutschen Unternehmen für amerikanische „Investoren” wäre ein weiterer „geplanter” Nebeneffekt.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Urteil vom 31. Januar 2007 die Umsetzung einer Steuerreform mit einer Umsetzungsverpflichtung belegt. Sollten nämlich die Berliner Politiker nicht bis Ende 2008 zu einer Lösung bei der Erbschaftsteuer kommen, so dürfte ab dem Kalenderjahr 2009 keine Erbschaftsteuer mehr in Deutschland erhoben werden.

Nach dem gleichen Strickmuster wurde schon im Kalenderjahr 2004 bei der Reform der Alterseinkünfte mit dem Alterseinkünftegesetz unnötiger Zeitdruck aufgebaut, so dass den Politikern im Deutschen Bundestag zum Jahresende kaum noch eine andere Möglichkeit blieb, als diesem oberfaulen Machwerk zuzustimmen.

Die

DRSBInitiative 20 / 70

forderte im Kalenderjahr 1989, dass das kollektiv nutzbare Produktivvermögen von der Erbschaftsteuer wegen der Verantwortung der Unternehmen für die langfristige Stabilisierung der Sozialsysteme generell befreit werden sollte.

Siehe hierzu auch die PDFDatei

DRSBBrief

an

Roland Koch CDU vom 29. August 2005.

PDF
DRSB – Brief an Roland Koch CDU vom 29. August 2005.

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Das kollektiv nutzbare Produktivvermögen unterliegt bereits als steuerliches Betriebsvermögen vollumfänglich der Ertragsbesteuerung und sollte nicht noch durch den zusätzlichen Substanzverzehr der Erbschaftsteuer im Umfang und in seiner Zusammensetzung gefährdet werden.

Die „Spitze” eines steuerpflichtig bleibenden Vermögens aufgrund der geplanten Erbschaftsteuerreform rechtfertigt keinesfalls den bürokratischen Aufwand um ein schwer zu bewertendes so genanntes

Verwaltungsvermögen

- §13b Absatz 2 Erbschaftsteuergesetz -

sowie eine damit verbundenen zehnjährigen Überwachungsfrist.

Weder im Handelsrecht noch im Steuerrecht gibt es bis heute den Begriff

Verwaltungsvermögen”.

Durch die fehlende Effizienz einer Steuererhebung bei Unternehmensnachfolgen wird das Verwaltungssystem der Finanzverwaltung für andere sinnvolle Aufgaben nur wieder unsinnig blockiert.

Denn durch die verschrobene Argumentation der Rettung von

Langzeitarbeitsplätzen

und durch die Vortäuschung von falschen Ursachen- und Wirkungszusammenhängen sollten deutsche Bürger nicht schon wieder zum Spielball von neoliberalen und korporatistischen Politikern werden.

In der jetzigen Form ist die geplante Erbschaftssteuerreform nichts anderes als ein

Frontalangriff

auf deutsche

Langzeitarbeitsplätze

und sollte von einer Mehrheit im Bundesrat gestoppt werden.

 

 

 

DRSB

 

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