Das Wort am Sonntag – 27. Juli 2014 / Achtung der Menschenwürde?

Achtung der Menschenwürde?

 

Schöne Worte – > wenig Fakten! Ein Staat, der nicht durch Gerechtigkeit definiert wäre, wäre nur eine große Räuberbande. Dieses Zitat ist von dem antiken Theologen Augustinus. Bereits im 5. Jahrhundert nach Christus stellte er die Forderung auf, dass Staat und Gesellschaft für Einzelne Sorge tragen müssten. Dieser Ansatz beeinflusst das deutsche Rechtssystem bis heute. Besonders deutlich wird dies in Art. 20 Absatz 1 des Grundgesetzes. Dort ist festgelegt:

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein sozialer Bundesstaat.

Mit diesem Bekenntnis trafen die Väter der Verfassung eine unabänderliche Entscheidung: Denn das Sozialstaatsprinzip unterliegt der sogenannten EWIGKEITSGARANTIE des Grundgesetzes – > kann also unabhängig von den Mehrheitsverhältnissen im Bundestag – > nicht geändert werden. Die Sache hat nur einen Haken:

Wie es den Begriff SOZIAL verstanden

wissen möchte – > definiert das Grundgesetz nirgendwo.

Theoretisch – > so der Frankfurter Verwaltungsrichter Paul Tiedemann – > könne man selbst den krudesten und sozial-verachtenden Manchester – Liberalismus noch als Sozialpolitik deklarieren und damit dem verfassungsrechtlichen deutschen Staatsziel genügen. Auch deshalb unterscheiden sich die Vorschläge und Ansichten der deutschen Parteien – > wie eben jener Sozialstaat zu definieren sei – > sehr deutlich. Was man unter dem Begriff des Sozialstaats verstehen muss, definieren unserer Volksvertreter extrem unterschiedlich. Wenig Rückhalt bietet das Grundgesetz den DEUTSCHEN – > die von der umstrittenen und volksschädlichen Agendapolitik und den Hartz – Reformen betroffen sind.

Fest steht zunächst nur eines:

Die Unzufriedenheit mit dem Sozialsystem in Deutschland wächst. Der Ruf nach mehr Gerechtigkeit wird von Tag zu Tag lauter. Die Vorgabe – > soziale Leistungen in einem bestimmten Umgang zu gewähren – > lässt sich aus dem Grundgesetz aber nicht ablesen. Auch konkrete Ansprüche der DEUTSCHEN auf staatliche Unterstützung können aus der Verfassung nicht abgeleitet werden. Zwingend ist lediglich, dass der DEUTSCHE STAAT die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft  [ BVerfG 1 BvL 4/74 ]. Auf welche Weise er das tut, bleibt weitgehend den Volksvertreter in den Parlamenten überlassen. Denn auch der Begriff menschenwürdiges Dasein ist nicht definiert. Mit anderen Worten: Ein Rechtsstaat – > der nicht wenigstens nach Gerechtigkeit strebt – > widerspricht zwar dem Grundgesetz. Wie der Gesetzgeber bei seinem Streben vorgeht und ob er dabei dem Empfinden nach Gerechtigkeit der breiten Masse der deutschen Bevölkerung entspricht – > scheint erst einmal zweitrangig sein. Dies belegt die volksschädliche und volksfeindliche Agendapolitik seit ihrer Einführung.

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