Gastbeitrag ANONYMISIERT / Scheitert das Altersvorsorgedepot an der Steuer?

Gastbeitrag

ANONYMISIERT

Scheitert das Altersvorsorgedepot

an der Steuer?

 

 

Der Reform ->

Altersvorsorgedepot ->

fehlt vermutlich die Nachhaltigkeit. Unter Nachhaltigkeit wird allgemein verstanden -> dass Ressourcen so genutzt werden müssen -> damit die Bedürfnisse der Gegenwart erfüllt werden können ohne die Lebensgrundlagen zukünftiger Generationen zu gefährden. Vermutlich kann das ->

Altersvorsorgedepot ->

die Hürden der Auflagen des Bundesverfassungsgerichts -> kurz BVG genannt -> zur Besteuerung von Altersvorsorgebezügen nach dem Urteil aus dem Kalenderjahr 2002 nicht nehmen.

Ein Verfahren zu einer beschlossenen Reform

innerhalb einer Legislaturperiode auszusetzen -> ist

im Grundgesetz und in der Geschäftsordnung des

Deutschen Bundestages

nicht vorgesehen!

Die beschlossenen Reformen der Altersvorsorge durch das neue Altersvorsorgedepot ab dem 01. Januar 2027 und durch das auslaufende Riester-Modell  zum 31. Dezember 2026 gefährden womöglich die Lebensgrundlagen aller Bürgerinnen und Bürger. Eine fast gleichartige disharmonische Entwicklung entstand zu dem Stichtag 01. Januar 2002 bei der Einführung der Riester-Rente und zum 01. Januar 2005 bei der Einführung der Rürup-Rente. Die Riester-Rente und die Rürup-Rente stehen sich inkompatible gegenüber.

Mit der Einführung der Rürup-Rente zum

01. Januar 2005

wurde die Berufsfalle der Riester-Rente fest verankert!

Das Altersvorsorgedepot soll vermutlich zum 01. Januar 2027 die Berufsfalle der Riester-Rente wieder aufheben. Bei dem Nachfolge-Modell Altersvorsorgedepot zur Riester-Rente können auch Selbständige das Zulagen-Modell der Riester-Rente nutzen. Das rein fiskalische Modell der Rürup-Rente bleibt davon unberührt.

Als neue Falle bei der Altersvorsorge scheint

sich anstelle der Berufsfalle eine Steuerfalle zu bilden!

Mit der Rürup-Rente wurde zum 01. Januar 2005 ebenfalls die nachgelagerte Besteuerung wie bei der gesetzlichen Rente mit einer Übergangszeit von 2005 bis 2040 über 35 Jahre eingeführt. Zu der nachgelagerten Rentenbesteuerung kam es nach 19 Jahren erstmals zu einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof -> kurz BFH genannt -> als höchste Instanz der Finanzgerichte. Das Urteil vom BVG aus März 2002 beruft sich auf den Gleichheitssatz des Grundgesetzes zur Besteuerung von Renten und Beamtenpensionen. Die Leitsätze im Urteil vom BVG vom 6. März 2002 lauten -> 

ZITAT / AUSZÜGE aus deutschen Medien:

Die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG und der

Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1. Satz 3 Buchstabe

a EStG ist seit dem Jahr 1996 mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG

unvereinbar ( Anschluss an BVerfG 54; 86, 369 ).

Sollen nichtfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele den rechtfertigenden Grund

für steuerliche Vergünstigungen bilden, so ist neben einer erkennbaren

Entscheidung des Gesetzgebers auch ein Mindestmaß an zweckgerechter

Ausgestaltung des Vergünstigungstatbestands erforderlich.

Der Gesetzgeber hat im Rahmen der gebotenen Neuregelung die Besteuerung der

Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen

aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass

eine doppelte Besteuerung vermieden wird.

ZITAT / AUSZÜGE ENDE!

Nach den Urteilen vom BFH aus Mai 2021 ist in den streitbefangenden Jahren bei der nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Rente noch keine unzulässige Doppelbesteuerung der Rente eingetreten. Auf der Grundlage des Urteils vom BVG vom 06. März 2002 wurde im Kabinett Schröder I mit der Rürup-Kommission am 05. Juli 2004 das Alterseinkünftegesetz beschlossen -> das am 01. Januar 2005 in Kraft trat. Mit dem Wachstumschancengesetz aus dem Kalenderjahr 2024 wurde auf der Grundlage der Urteile des Bundesfinanzhofs aus Mai 2021 die Übergangszeit der nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Rente nochmals von 2040 bis 2058 um weitere 18 Jahre verlängert. Nur einen Tag nach der Verkündung der Urteile des Bundesfinanzhofs im Mai 2021 hatte der SPD-Genosse und damalige Bundesfinanzminister ->

Olaf Scholz ->

des Inhalt des Wachstumschancengesetz aus dem Kalenderjahr 2024 bereits verkündet -> dass die Übergangsfrist der nachgelagerten Besteuerung um 18 Jahre verlängert wird.

Die Riester-Rente und das Altersvorsorgedepot

sind ab Rentenauszahlung in voller Höhe

zu besteuern!

Der nachgelagerten Besteuerung mit einer Übergangszeit von insgesamt 53 Jahren unterliegen die gesetzliche Rente für abhängig Beschäftigte und die Rürup-Rente für alle Bürgerinnen und Bürger. Eine Übergangszeit von 53 Jahren kommt einer Einbetonierung der Sozialsysteme gleich. Im Kalenderjahr 2026 –> 25 Jahre nach Einführung der Übergangsregelungen und 25 Jahre vor dem Ende der Übergangsregelungen –> gibt es scheinbar kein VOR und kein ZURÜCK mehr. Auf der Zeitachse von 2005 bis 2058 soll über die 53-jährige Übergangszeit der nachgelagerten Besteuerung womöglich ein Ausstieg ausgeschlossen werden. Von der Übergangszeit entfallen bei der gesetzlichen Rente und der Rürup-Rente in den Jahren von 2005 bis 2026 in der 1. Phase auf die Riester-Rente 22 Jahre. Auf die 2. Phase in den Jahren von 2027 bis 2058 entfallen auf die Fortführung der Riester-Rente und auf das neue Altersvorsorgedepot 31 Jahre.

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Der Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente und der Rürup-Rente beträgt während der 1. Phase der Riester-Rente beginnend im 2005 anfänglich 50 Prozent und bei Renteneintritt im Kalenderjahr 2026 84,0 Prozent. Der Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente und der Rürup-Rente beträgt während der 2. Phase der Riester-Rente beginnend im 2027 anfänglich 84,5 Prozent und bei Renteneintritt im Kalenderjahr 2058 die volle 100,0 Prozent. In der 2. Phase von 2027 bis 2058 werden die Zulagen für das Altersvorsorgedepot ebenfalls über die nachgelagerte Besteuerung der gesetzlichen Rente gegenfinanziert. Die Asymmetrie der volksschädlichen und volksfeindlichen AGENDA 2010 setzt sich unbeirrt fort. Das BVG hatte im Kalenderjahr 2002 eine steuerliche Gleichbehandlung von Renten und Pensionen gefordert. Die Übergangsregelungen der nachgelagerten Besteuerung über 53 Jahre gehen über eine Lebenserwartung nach dem Beginn von Rentenzahlungen weit hinaus. Eine Ermächtigung für eine Übergangsregelung über mehrere Generationen geht aus dem Leitsatz und dem Inhalt des Urteils vom BVG vom 6. März 2002 nicht hervor.

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Bürgerinnen und Bürger der Geburtsjahrgänge 1940 und älter müssen seit der nachgelagerten Rentenbesteuerung der gesetzlichen Rente ab dem Kalenderjahr 2005 die Riester-Zulagen nach den Worten des SPD-Genossen und damaligen Bundesfinanzminister ->

Hans Eichel ->

im Kabinett Schröder I gegenfinanzieren. Mit der Öffnung der Riester-Rente für Selbständige durch das Altersvorsorgedepot müssen abhängig Beschäftigte ab dem 1. Januar 2027 auch die Zulagen vom Altersvorsorgedepot für Selbständige gegenfinanzieren. Selbständige haben aber zuvor nicht in das System der gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt. Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2026 der Versicherungen müssen hinreichend die bestehenden Riester-Verträge als Fortsetzung -> Ruhendstellung oder Übernahme in das Altersvorsorgedepot zugeordnet sein. Nach den Grundsätzen der Bilanzklarheit und Bilanzwahrheit müssen zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2026 die Ansprüche und Verpflichtungen auf der Aktiv- und der Passivseite der Bilanzen von Versicherungen und Banken für die bestehenden 16 Millionen Riester-Verträge zutreffend ausgewiesen werden.  

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Nach der Einführung der volksschädlichen und volksfeindlichen ->

AGENDA 2010 ->

werden die Altersvorsorgebezüge der Bürgerinnen und Bürger wie folgt versteuert:

1. Gesetzliche Altersvorsorgebezüge

1.1. Gesetzliche Rente

Bis zum Kalenderjahr 2004 erfolgt die Besteuerung mit dem Ertragsanteil. Ab dem Kalenderjahr 2005 erfolgt die so bezeichnete nachgelagerte Besteuerung

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Phase 1 auf der Grundlage des Alterseinkünftegesetzes 2004:

Von 2005 bis 2040 im Jahr des Rentenbeginns von 50,0 Prozent bis 100,0 Prozent im Kalenderjahr 2040 erreicht sind.

In der geänderten Phase 2 nach dem Wachstumschancengesetz 2024:

Von 2027 bis 2058 im Jahr des Rentenbeginns von 84,5 Prozent bis 100,0 Prozent.

1.2. Beamtenpensionen

Ab der Gründung der Bundesrepublik Deutschland, kurz BRD genannt -> im Kalenderjahr 1949 sind Beamtenpensionen in voller Höhe zu versteuern.

2. Private Altersvorsorge

2.1. Riester-Rente

Ab dem Kalenderjahr 2002 ist die Riester-Rente in voller Höhe zu versteuern.

2.2. Rürup-Rente

Im Kalenderjahr 2005 wurde die so genannte nachgelagerte Besteuerung der Rente auch für die private Riester-Rente eingeführt:

Phase 1 von 2005 bis 2026 mit Rentenbeginn von 50,0 Prozent bis 84,0 Prozent.

Phase 2 von 2027 bis 2053 mit Rentenbeginn von 84,5 Prozent bis 100,0 Prozent.

2.3. Altersvorsorgedepot

Ab dem Kalenderjahr 2027 erfolgt für die planmäßige Rente aus den geförderten Beiträgen von 1.800,00 Euro jährlich zuzüglich der Zulagen die volle Besteuerung wie bei der Riester-Rente. Die ungeförderten Beiträge bis zu der Höchstgrenze von 6.840,00 Euro jährlich werden bei Auszahlung steuerlich gesondert und begünstigt behandelt. Dieser Rentenanteil außerhalb der Förderung wird mit dem Ertragsanteil nach den Regeln bis zum Kalenderjahr 2004 versteuert. Der Ertragsanteil entspricht dem rechnerischen Zinsanteil in der Rentenzahlung.

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Womöglich wollte der SPD-Genosse Scholz in dem Zeitraum von 2021 bis 2024 Angriffsflächen für die Einführung einer Aktienrente ausräumen. Die Aktienrente und das Altersvorsorgedepot sind in ihrer Grundstruktur vergleichbar. Die Besteuerung der gesetzlichen Rente und der privaten Versorgungsrenten erfolgte in den Kalenderjahren von 1949 bis 2004 einheitlich mit dem Ertragsanteil. Die Riester-Rente hätte somit als private Versorgungsrente ebenfalls mit dem Ertragsanteil versteuert werden müssen. Zur Einführung der Riester-Rente wurde der Paradigmenwechsel zur vollen Versteuerung von Versorgungsrenten im Altersvermögensgesetz vom 26. Juni 2001 mit Wirkung zum 01. Januar 2002 bereits vorgezogen. Der Wechsel von der Riester-Rente zum Altersvorsorgedepot wird für die verantwortlichen Politikerinnen und Politiker vermutlich mit der Wiedereinführung der Besteuerung mit einem Ertragsanteil zum Déjà-vu. Nach der Berufsfalle kann sich ein neuer Konstruktionsfehler mit einer Steuerfalle einschleichen. Die Bundesregierung unter dem CDU-Politiker und noch amtierenden Bundeskanzler ->

Friedrich Merz ->

ist bei der unterschiedlichen Besteuerung von Altersvorsorgebezügen wieder an der Stelle angelangt -> wo das BVG mit dem Gleichheitssatz für die Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten im Urteil vom 08. März 2002 begann.

Vermutlich scheinen einige der heute verantwortlichen

Politikerinnen und Politiker

den Schuss nicht gehört zu haben!

Die vermeintliche Notwendigkeit zur vollen Besteuerung

der gesetzlichen Rente wird den Bürgerinnen und Bürgern

seit nunmehr 22 Jahren erklärt!

Das Altersvorsorgedepot erfüllt vermutlich nicht die Anforderungen im Urteil des BVG. Die verantwortlichen Politikerinnen und Politiker laufen Gefahr -> mit wiederholten normativen Fehlregulierungen rechtsfreie Räume zu schaffen -> die eine kostenunschädliche Rückabwicklung von privaten Altersvorsorge-Verträgen erforderlich machen können.

Der verbleibende Handlungsspielraum für sinnvolle und

nutzmehrende Lösungen wird für die Bundesregierung bis zum

31. Dezember 2026 immer kleiner!

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Veröffentlicht unter Gastbeiträge

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