Versagen die Eliten – Teil 496 / Machen Sie oft Überstunden?

Machen Sie oft Überstunden?

 

 

Auf diese Frage antworten seit mehr als 31 Monaten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwischen ->

67% bis 69% ->

mit einem eindeutigen ->

JA!

Mit ->

NEIN! ->

antworteten zwischen ->

21% bis 23%.

Keine Meinung zu diesem Thema Überstunden haben durchschnittlich rund ->

10%!

Überstunden spielen in vielen Handwerks-Betrieben, Unternehmen und international tätigen Konzernen eine sehr wichtige Rolle -> denn mit Überstunden können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zusätzliche Einstellungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vermeiden. Dadurch spart man natürlich Lohn- und Lohn-Neben-Kosten. Deshalb greift man offensichtlich immer öfter auf das Mittel ->

ÜBERSTUNDEN ->

zurück. Deshalb müssen Überstunden auch durch das Arbeitszeit-Gesetz geregelt werden. Gemäß einer veröffentlichten Studie der ->

Bundesanstalt für Arbeits-Schutz und Arbeits-Medizin ->

aus dem Jahr 2019 -> leisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland wöchentlich Durchschnittlich 4 Überstunden. Hochgerechnet auf 4 Wochen also 12 Überstunden im Monat. Das klingt sehr wenig -> ist aber sehr viel. Der gesamte Themen-Bereich ->

ÜBERSTUNDEN ->

liefert deshalb immer öfter -> immer mehr brisanten Gesprächs-Stoff. Mögliche Konflikt-Herde nehmen im rasanten Tempo zu. In allen Bundesländern hört man bereits seit Monaten die nachfolgenden Fragen:  

Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

verpflichtet -> Überstunden zu leisten?

Wie müssen Überstunden vergütet oder ausgeglichen werden?

Dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Krankheitstage von den geleisteten Überstunden abziehen?

Die vorgenannten Fragen sind im Arbeitszeit-Gesetz geregelt -> das von allen Bundesbürgerinnen und Bundesbürgern eingesehen werden kann. Auch deutsche Gewerkschafts-Organisationen geben gerne darüber Auskunft und überprüfen für Ihre Mitglieder -> ob von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern alle gesetzlichen Vorschriften und verbindliche Tarif-Vereinbarungen auch regelmäßig eingehalten werden. Denn dubiose Klauseln in Arbeitsverträgen -> die zum Beispiel vorsehen -> dass zu leistende Überstunden generell mit dem Grund-Gehalt abgegolten sind -> sind rechtlich völlig unwirksam. Sollen Überstunden mit dem Lohn abgegolten werden -> „SO“ muss „SO ETWAS im Arbeitsvertrag eindeutig in Art und Umfang klar und deutlich definiert werden.

Grundsätzliche Überstunden-Regelung!

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet Überstunden zu leisten. Überstunden müssen als außerordentliche Arbeits-Stunden definiert werden -> die über die vertraglich vereinbarten ->

Wochen-Arbeits-Stunden ->

hinausgehen. Sollen Überstunden mit dem Wochen- oder Monats-Lohn abgegolten werden -> „SO“ muss dies in Arbeitsverträgen eindeutig in Art und Umfang definiert werden. Beispielsweise könnte in einem Arbeitsvertrag stehen -> dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu 10 Überstunden pro Monat leisten müssen -> die mit dem Monats-Gehalt abgegolten sind. Gemäß der Rechtsprechung in unserer Heimat gilt ein Überstunden-Umfang von bis zu 10% der vereinbarten Monats-Arbeitszeit als angemessen -> die durch den Lohn abgegolten werden dürfen.

Auf geldliche Zuschläge auf Überstunden haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keinen Anspruch. Wenn Überstunden das definierte Ausmaß überschreiten -> „SO“ muss laut Arbeitszeit-Gesetz ein Freizeit-Ausgleich im gleichen Umfang stets zeitnah gewährt werden.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ->

dürfen geleistete Überstunden nicht generell mit bestehenden Krankheits-Tagen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verrechnen. Demzufolge darf Krankheit keinen direkten Einfluss auf die Vergütung der geleisteten Überstunden haben. Trotzdem verhält es sich mit dem ->

Freizeit-Ausgleich für geleistete Überstunden ->

völlig anders als für reguläre Urlaubstage. Reguläre Urlaubstage bleiben auch im Falle von Krankheit im Urlaub bestehen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verlieren keine Urlaubstage -> wenn man während des Urlaubs erkrankt und dies durch ärztliche Atteste stichhaltig dokumentieren kann. Erkrankt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer an einem Tag -> der jedoch für den Freizeit-Ausgleich für geleistete Überstunden vorgesehen war -> „SO“ verwirken diese Überstunden ohne jeglichen weiteren Freizeit-Anspruch. Wer also während eines gewährten Freizeit-Anspruch erkrankt der hat in unserer Heimat einfach nur die ->

 ARSCH-KARTE ->

gezogen -> denn der Abbau von Überstunden dient nicht der Erholung -> wie beispielsweise Urlaubstage. Auch Diese nachteilige Praxis für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist deutschen Gewerkschafts-Organisationen vermutlich auch BESTENS bekannt. Aus diesem Grund ist es für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von großem Interesse -> dass die gesetzlichen Vorschriften und verbindliche Tarif-Vereinbarungen für alle ->

Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ->

unverzüglich zu ihren Gunsten geändert werden. Denn gewährte Freizeit für bereits geleistete Überstunden dient auch der körperlichen und geistigen Erholung.

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