Sonderinfobrief – 11. März 2017 / GUT gemeint! Aber VOLL daneben!

GUT gemeint! Aber VOLL daneben!

Die ANTI-EU- und ANTI-EURO-Stimmung lässt sich im sterbenden EU-Kunstgebilde nicht mehr verheimlichen. Obwohl die willfährigen europäischen Medien sowie einige unverbesserliche Marionetten-Politiker noch die EU und den EURO bejubeln -> werden immer mehr Einrichtungen, Organisationen und Entscheidungen des sterbenden EU-Kunstgebildes kritisch hinterfragt. Auch der sogenannte Europäische Gerichtshof -> kurz EuGH genannt mit Sitz in Luxemburg -> gerät zunehmend in die Kritik der Menschen im ungeliebten EU-Kunstgebilde. Der sogenannte EuGH soll das oberste rechtsprechende Organ des EU-Kunstgebildes darstellen. Die Richter am EuGH dürfen -> gemäß Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des EU-Vertrages von Lissabon -> kurz EUV genannt -> für die 28 EU-Mitgliedsstaaten Recht interpretieren und sprechen. Das sieht der Vertrag über die Europäische Union vor. Dieser sogenannte Lissabon-Vertrag ist am 01. Dezember 2009 in Kraft getreten.

Der Lissabon-Vertrag hat eine Präambel und ist in 6 Titel untergliedert:

1. Gemeinsame Bestimmungen [Artikel 1 bis 8]

2. Bestimmungen über die demokratischen Grundsätze [Artikel 9 bis 12]

3. Bestimmungen über die Organe [Artikel 13 bis 19]

4. Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit [Artikel 20]

5. Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die

gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik [Artikel 21 bis 46]

6. Schlussabstimmungen [Artikel 47 bis 55].

Jeder interessierte DRSB-Leser kann den Lissabon-Vertrag zum Beispiel mit GOOGLE aufrufen und in Ruhe lesen. Der EuGH soll also die Wahrung von Rechtsansprüchen bei der Auslegung und Anwendung der Verträge sichern. Zusammen mit dem Gericht der Europäischen Union bildet er ein künstlich erzeugtes Gerichtssystem im EU-Kunstgebilde -> das im politischen System der EU die Rolle der Judikative einnimmt. Doch viele Menschen in dem EU-Kunstgebilde wissen nicht -> dass der EuGH keine Geburt der EU ist -> sondern im Jahr 1952 durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl -> kurz EGKS genannt -> gegründet wurde. Der EuGH nahm im Jahr 1953 seine Arbeit auf und war zunächst nur für Streitigkeiten innerhalb des EGKS-Vertrages zuständig. Nach Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft -> kurz EWG genannt -> und der Europäischen Atomgemeinschaft -> kurz EAG oder EURATOM genannt erhielt der EuGH -> durch die Römischen Verträge 1957 -> die Aufgabe als gemeinsames Organ der Organisationen für sämtliche Streitigkeiten -> aufgrund der 3 Vertragswerke -> zuständig zu sein. Erst Jahr 1989 wurde zur Entlastung des EuGHs das Gericht Erster Instanz geschaffen. Durch den Vertrag von Lissabon wurde der EuGH nun Europäisches Gericht genannt. Seit 2005 dient darüber hinaus der EuGH als Gericht für den öffentlichen Dienst als Fachgericht -> das vom Europäischen Gericht die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem EU-Kunstgebilde und ihren Beamten oder sonstigen Bediensteten übernommen hat. Seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon ist der EuGH -> seit dem 01. Dezember 2009 -> eine gemeinsame Einrichtung des sterbenden EU-Kunstgebildes sowie der Europäischen Atomgemeinschaft zur Auslegung und Interpretation des Rechts dieser beiden Organisationen zuständig. Kritiker bezeichnen den EuGH auch schon einmal sehr gerne als Schein-Gericht im sterbenden EU-Kunstgebilde. Die exponentiell anwachsende ANTI-EU- und ANTI-EURO-Stimmung im sterbenden EU-Kunstgebilde ist auch den Mitgliedern des EuGHs nicht verborgen geblieben. Sie wissen also -> dass das sterbende EU-Kunstgebilde auf tönernen Füßen steht und jederzeit zusammenbrechen kann. Die durch die Willkommenskultur von der deutschen Bundeskanzlerin Merkel ausgelöste Völkerwanderung nach Europa hat sich die Lage in ganz Europa enorm verschlechtert. Der EuGH stand plötzlich vor der Frage: Haben Pseudo-Asylanten oder Armutszuwanderer aus Bürgerkriegsländern das Recht auf ein „so“ dargestelltes ->

HUMANITÄRES VISUM ->

für eine ungehinderte Einreise in die noch 28 EU-Mitgliedsstaaten? Auf diese Frage gab der EuGH am 07. März 2017 eine Antwort. Die Antwort war erstaunlich deutlich und klar formuliert. Der EuGH entschied -> dass es keine ->

HUMANITÄREN VISA ->

in den Auslandsbotschaften der EU-Mitgliedssaaten geben soll. Die souveränen Nationalstaaten im sterbenden EU-Kunstgebilde müssen also in ihren Auslandsbotschaften keine „so“ dargestellten humanitären Visa ausstellen. Gemäß den Ansichten des EuGHs steht es den EU-Mitgliedstaaten jedoch frei -> ihre Einreise-Visa nach nationalem Recht zu vergeben. Eine Familie aus dem syrischen Aleppo hatte in der belgischen Botschaft in der libanesischen Hauptstadt Beirut Visa beantragt und gegen den Staat Belgien geklagt. Man wollte in Belgien Asyl beantragen und somit neue Wege in die EU-Mitgliedssaaten öffnen. Der EuGH entschied eindeutig: Asyl-Bewerber haben keinen Rechtsanspruch auf eine legale Einreise. EU-Mitgliedsstaaten sind nicht verpflichtet, -> jedem möglichen Asyl-Bewerbern oder erkennbaren Pseudo-Asylanten und Armutszuwanderern sogenannte humanitäre Visa zur legalen Einreise auszustellen. Weder aus der Rechtsauffassung des sterbenden EU-Kunstgebildes noch aus dem geltenden Recht -> in den noch 28 EU-Mitgliedsstaaten -> lässt sich eine derartige Verpflichtung zur Visa-Erteilung ableiten. Dass hat das EuGH völlig RICHTIG erkannt und damit vorläufig neue mögliche Ein-Schleusungsrouten nach Europa gekappt. Indirekt hat das EuGH die irrwitzige Willkommenskultur der deutschen Bundeskanzlerin Merkel neu bewertet:

GUT gemeint! Aber VOLL daneben!

Ausdrücklich betonte das EuGH -> dass die Grundrechte-Charta des EU-Kunstgebildes Anwendung finden sollte -> wenn Tod, Folter und andere unmenschliche oder entwürdigende Behandlung flüchtenden Personen drohe. In solchen Ausnahmefällen sollten die EU-Mitgliedsstaaten ein Visum zur Einreise vergeben und wirklich Schutzsuchenden die Möglichkeit bieten -> in europäischen Nationalstaaten Asyl zu beantragen.

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