Sonderinfobrief – 04. Januar 2021 / MITTEN IM BEITRAGS-GAU

MITTEN IM BEITRAGS-GAU

 

Die gesetzliche Krankenversicherung -> kurz GKV genannt -> steht vor finanziellen und wirtschaftlich enorm schwierigen Zeiten. Für viele in der GKV versicherte Bundesbürgerinnen und Bundesbürger wird 2021 die GKV die Monatsbeiträge deutlich anheben. Die in der GKV Versicherten haben bereits Ende 2020 oder im Januar 2921 die schlechte Nachricht per Post zugestellt bekommen. Die Ursache für die steigenden Beiträge sehen die gesetzlichen Kranken-Kassen nicht nur in der anhaltenden ->

COVID-19-PANDEMIE.

Die Beiträge und die Zusatzbeitragssätze waren oftmals nicht mehr kostendeckend. Das liegt auch -> gemäß diverser Medien-Berichte an den teuren Gesetzen -> die der CDU-Politiker und Bundesgesundheits-Minister ->

JENS SPAHN ->

gemacht hat. Zum Beispiel die finanziellen Anreize für Ärztinnen und Ärzte -> damit man an gesetzlich Versicherte Patientinnen und Patienten schneller Termine vergibt. Um die wirtschaftliche Lage zu stabilisieren und die hohen Kosten der Gesetzgebung zu verkraften -> mussten die gesetzlichen Krankenkassen -> neben dem allgemeinen Krankenversicherungssatz von 14,6% des Bruttolohns auch noch einen Zusatzbeitrag von 0,5% bis 0,8% erheben. Ab 2021 müssen in der GKV versicherte Bundesbürgerinnen und Bundesbürger mit einem Zusatzbeitrag zwischen 0,9% bis 1,4% rechnen. Dazu wird das Arbeitsentgelt bis zur sogenannten ->

Beitrags-Bemessungs-Grenze ->

herangezogen. Das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird nicht in unbeschränkter Höhe für die Beitragsberechnung herangezogen. Es gibt Höchstbeträge. Die ->

Sozial-Versicherungs-Beiträge ->

werden mit den beschlossenen Beitrags-Sätzen nur bis zur Höhe der sogenannten ->

Beitrags-Bemessungs-Grenze ->

erhoben. Auf das Arbeitsentgelt oberhalb der jeweiligen Beitrags-Bemessungs-Grenze werden keine Beiträge erhoben. Das Bundeskabinett hatte die ->

Sozial-Versicherungs-Rechengrößen-Verordnung ->

für 2021 bereits am 14. Oktober 2020 beschlossen. Die Sozial-Versicherungs-Rechengrößen-Verordnung 2021 stand danach auf der Tagesordnung der 997. Sitzung des Bundesrates am 27. November 2020. Der Bundesrat billigte die vorgelegten ->

Sozial-Versicherungs-Rechengrößen

für 2021. Demzufolge steigen die Beitragsbemessungsgrenzen für 2021 auf folgende Werte.

Beitrags-Bemessungs-Grenze

für die Kranken- und Pflegeversicherung für alle Bundesländer ->

MONATLICH

4.837,50 Euro

JÄHRLICH

58.050,00 € Euro.

Beitrags-Bemessungs-Grenze

für die Renten- und Arbeitslosenversicherung für die alten Bundesländer ->

MONATLICH

7.100,00 Euro

JÄHRLICH

85.200,00 Euro.

Beitrags-Bemessungs-Grenze

für die Renten- und Arbeitslosenversicherung für die neuen Bundesländer ->

MONATLICH

6.700,00 Euro

Jährlich

80.400,00 Euro.

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