„Dampf ablassen”
Das demokratisch soziale Ventil - 52. Kalenderwoche 2010
Leserbriefe von DRSB - Lesern
30. Dezember 2010
Ihre Leserzuschriften und Leserinformationen können für alle DRSB – Leser eine wesentliche Ergänzung zu unserer Berichterstattung sein.
Bitte schreiben Sie uns Ihre Kommentare
als Brief, Telefax oder E – Mail.
Der DRSB e.V. freut sich auch über Hintergrund- und Insiderinformationen, auch wenn sie nicht zur Veröffentlichung unter dem Namen des Informanten bestimmt sein sollten.
Wir sichern unseren Lesern absolute Vertraulichkeit zu!
Wünsche nach Anonymität werden durch den DRSB e.V. respektiert und gewahrt.
Die Leserzuschriften werden nach Themengebieten aufgeteilt und nach einem Zufallsgenerator ausgewählt.
An dieser Stelle weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die nachfolgenden Leserzuschriften vom DRSB e.V. nicht auf Wahrheit oder juristische Wahrhaftigkeit geprüft wurden und insofern ausschließlich die Meinungen der jeweiligen Autoren darstellen.
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E – Mail / anonymisiert
Wirbel um WikiLeaks
Sehr geehrter Herr Piasetzky,
als Juristen sehen wir den § 99 StGB nach den veröffentlichten Depeschen der US – Botschaft als vollumfänglich erfüllt. Der Wirbel um WikiLeaks mag begründet sein, doch was sich deutsche Politiker und Parteien leisten stößt in der Bevölkerung mehr und mehr auf totale Ablehnung. Die Vorgänge in der FDP sollten von den zuständigen Staatsanwaltschaften genau und einzeln geprüft werden. Geheimdienstliche Agententätigkeit – auch oder besonders für die USA ist – nach wie vor in Deutschland strafbar, denn es handelt sich nicht um ein Kavaliersdelikt.
Mit freundlichen Grüßen
DIE VERFASSER
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E – Mail / anonymisiert
Spionage oder nicht Spionage!?
Sehr geehrter Herr Piasetzky,
nachfolgend erhalten Sie einen Auszug aus dem StGB zum nachdenken:
2. Abschnitt – Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 93 – 101a)
Gliederung § 99
Geheimdienstliche Agententätigkeit
(1) Wer
1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder
2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert und wenn er
1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet, oder
2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.
Ist das nur „Amtshilfe”, wenn der Büroleiter von Außenminister Westerwelle Erkenntnisse und Informationen an die USA weitergibt? Sind wir schon der 51. Bundesstaat der USA?
Mit freundlichen Grüßen
DIE VERFASSER
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Deutscher Rentenschutzbund e.V.
Wir kämpfen seit 22 Jahren mit der Stimme der Demokratie für einen modernen Sozialstaat, sichere, langfristige Arbeitsplätze, sinnvolle, gerechte und lernfähige Rentensysteme, sichere, gerechte und leistungsfähige Sozialsysteme und für korruptionsfreie Demokratie in Deutschland und der Europäischen Union.
