Dampf ablassen 2010 06 10

Dampf ablassen

Leserbriefe von DRSB - Lesern

Spezialausgabe zum Thema

Was sind Garantien der Versicherer

unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen wert?

 

10. Juni 2010

 

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Die Leserzuschriften werden nach Themengebieten aufgeteilt und nach einem Zufallsgenerator ausgewählt.

An dieser Stelle weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die nachfolgenden Leserzuschriften vom DRSB e.V. nicht auf Wahrheit oder juristische Wahrhaftigkeit geprüft wurden und insofern ausschließlich die Meinungen der jeweiligen Autoren darstellen.

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E – Mail

 

Was  sind Garantien der Versicherer  unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen  Wert?  

Lohnt sich der Abschluss einer KLV / Rentenversicherung für den Kunden heute  noch?

Sehr geehrter Herr Piasetzky,

 

was sind Garantien bei den Lebensversicherern wirklich wert? 

Das VVG  Versicherungsvertragsgesetz  in neuester Fassung von 2008 ist das bestimmende Gesetz über alle Versicherungsverträge.

Es ist wie jedes Gesetz, keine leichte Lektüre und manchmal für den Laien, den Kunden  unverständlich. Dabei sei nur am Rande die Frage aufgeworfen, für wem wurde das Gesetz, insbesondere die Änderung  2008 geschrieben? 

Für die  Kunden, also den Laien oder für die Fachleute?

Eine Gesetz, was jeden Bürger in irgendeiner  Weise betrifft  – und sei es nur bei der KFZ – Versicherung sollte verständlich geschrieben sein und vom Geist keine Partei bevor- oder benachteiligen.

Der  §163 des VVG - Prämien- und Leistungsänderungen [ neues VVG ] ist aber von entscheidender Bedeutung und soll hier näher betrachtet werden.

Gerade in Bezug auf langjährige Verträge, wie dies Berufsunfähigkeitsversicherungen  und  Lebens-, Renten -, oder auch Risikolebensversicherungen naturgemäß sind, spielt dieser  §163 eine  große Rolle.

VVG §163 :

(1) Der Versicherer ist zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt, wenn

Eine Neufestsetzung der Prämie ist insoweit ausgeschlossen, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen.

(2) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass an Stelle einer Erhöhung der Prämie nach Absatz 1 die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt wird. Bei einer prämienfreien Versicherung ist der Versicherer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zur Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigt.

(3) Die Neufestsetzung der Prämie und die Herabsetzung der Versicherungsleistung werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Herabsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

(4) Die Mitwirkung des Treuhänders nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entfällt, wenn die Neufestsetzung oder die Herabsetzung der Versicherungsleistung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

Im Kommentar zum neuen VVG heißt es dazu ( Verlag C:H . Beck  VVG  Herausgeber  Prof. W. Römer und Dr. D. Klimke): 

Zitat:

„§ 163 VVG – E  sieht das Recht des VR zur Neufestsetzung  der Prämie vor, ohne eine entsprechende vertragliche Anpassungsklausel vorzusehen. Damit werden solche Klauseln in anderen Fällen nicht ausgeschlossen, sie unterliegen aber jedoch der allgemeinen Kontrolle nach §305 ff BGB.

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