„Dampf ablassen”
Leserbriefe von DRSB - Lesern
Spezialausgabe zum Thema
Was sind Garantien der Versicherer
unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen wert?
10. Juni 2010
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E – Mail
Was sind Garantien der Versicherer unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen Wert?
Lohnt sich der Abschluss einer KLV / Rentenversicherung für den Kunden heute noch?
Sehr geehrter Herr Piasetzky,
was sind Garantien bei den Lebensversicherern wirklich wert?
Das VVG Versicherungsvertragsgesetz in neuester Fassung von 2008 ist das bestimmende Gesetz über alle Versicherungsverträge.
Es ist wie jedes Gesetz, keine leichte Lektüre und manchmal für den Laien, den Kunden unverständlich. Dabei sei nur am Rande die Frage aufgeworfen, für wem wurde das Gesetz, insbesondere die Änderung 2008 geschrieben?
Für die Kunden, also den Laien oder für die Fachleute?
Eine Gesetz, was jeden Bürger in irgendeiner Weise betrifft – und sei es nur bei der KFZ – Versicherung sollte verständlich geschrieben sein und vom Geist keine Partei bevor- oder benachteiligen.
Der §163 des VVG - Prämien- und Leistungsänderungen [ neues VVG ] ist aber von entscheidender Bedeutung und soll hier näher betrachtet werden.
Gerade in Bezug auf langjährige Verträge, wie dies Berufsunfähigkeitsversicherungen und Lebens-, Renten -, oder auch Risikolebensversicherungen naturgemäß sind, spielt dieser §163 eine große Rolle.
VVG §163 :
(1) Der Versicherer ist zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt, wenn
Eine Neufestsetzung der Prämie ist insoweit ausgeschlossen, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen.
(2) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass an Stelle einer Erhöhung der Prämie nach Absatz 1 die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt wird. Bei einer prämienfreien Versicherung ist der Versicherer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zur Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigt.
(3) Die Neufestsetzung der Prämie und die Herabsetzung der Versicherungsleistung werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Herabsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
(4) Die Mitwirkung des Treuhänders nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entfällt, wenn die Neufestsetzung oder die Herabsetzung der Versicherungsleistung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
Im Kommentar zum neuen VVG heißt es dazu ( Verlag C:H . Beck VVG Herausgeber Prof. W. Römer und Dr. D. Klimke):
Zitat:
„§ 163 VVG – E sieht das Recht des VR zur Neufestsetzung der Prämie vor, ohne eine entsprechende vertragliche Anpassungsklausel vorzusehen. Damit werden solche Klauseln in anderen Fällen nicht ausgeschlossen, sie unterliegen aber jedoch der allgemeinen Kontrolle nach §305 ff BGB.
