DRSB
Deutscher Rentenschutzbund e.V.
2007, das Jahr des
Riester - Dilemmas?
von
Udo Johann Piasetzky
Vorstandsvorsitzender des DRSB e.V.
und
Steuerberater Hans – Josef Leiting
Vorsitzender der Rentenkommission des DRSB e.V.
und
Vorsitzender der Rechtskommission des DRSB e.V.
und
Rechtsanwalt Heinrich Sternemann
Vorsitzender der Antikorruptionskommission des DRSB e.V.
Meerbusch, den 26. Februar 2007
Kritische DRSB – Leser baten den DRSB e.V., neben dem Vergleich einer immer noch so genannten
Rürup – Rente
mit einem klassischen, nostalgischen Sparbuch
( siehe hierzu den DRSB – Artikel vom 13. Januar 2007 )
für eine ähnliche Transparenz der so genannten
Riester - Rente
zu sorgen und ebenfalls Vergleichsberechnungen vorzunehmen.
Obwohl die Modelle der Rürup – Rente und der Riester – Rente völlig unterschiedlich sind kann man auch bei der Riester – Rente ebenso einen Vergleich mit einer steuerlich nicht geförderten Vorsorge, wie zum Beispiel einer Festgeldanlage, vornehmen.
Für eine Vergleichsberechnung der so genannten
Riester – Rente
mit einer Festgeldanlage müssen über den Verlauf der Anspar- und
der Auszahlungsphasen ebenfalls Parameter bestimmt und festgelegt werden.
Für eine so genannte Riester – Rente wurde ebenfalls ein Angebot einer deutschen Versicherung eingeholt.
Der Garantie – Zinssatz beträgt hier 2,25 %. Bei der Vergleichsberechnung zur so genannten Rürup – Rente lag noch ein Garantiezins aus dem Kalenderjahr 2006 von
2,75 % zugrunde.
Alternativ ließe sich auch jedes andere Angebot einer Versicherungsgesellschaft in diese Vergleichsberechnung einbeziehen.
Der Vergleich eines Angebotes einer bestimmten Versicherungsgesellschaft mit einer Festgeldanlage dient aber auch nur einer Gegenüberstellung der Systeme.
Bei dem nachfolgenden Vergleich wurde für die Festgeldanlage eine Verzinsung von 3 % zugrunde gelegt.
Die Riester – Rente aus dem Kalenderjahr 2001 ist für Bürger eingerichtet worden, für die bereits eine Grundversorgung besteht. „Riesterfähig” sind nach dem geltenden Recht in erster Linie sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Beamte.
Wegen der bestehenden gesetzlichen Rentenversicherung und des Anspruchs aus einer Beamtenpension, welche nach dem Alterseinkünftegesetz mittlerweile beide der nachgelagerten Besteuerung unterliegen, wird in der Berechnung bei Erhalt der Riester – Rente ein Grenzsteuersatz für Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag von 30 % in der Auszahlungsphase zugrunde gelegt.
Nach der neuen Sterbetafel 2003 / 2005 des Statistischen Bundesamtes beträgt die Lebenserwartung für einen neugeborenen Jungen 76,2 Jahre und für ein Mädchen 81,8 Jahre.
Die Lebenserwartung der Menschen in Deutschland steigt weiter an.
Als gemeinsamer Nenner für die Vergleichsberechnung dient der Rentenkommission des DRSB e.V. ebenfalls das so bezeichnete
Break – even – Lebensjahr.
Das > Break – even – Lebensjahr < bezeichnet das Lebensjahr, ab dem eine
Riester – Rente
besser ist als eine Festgeldanlage, wenn also das Kapital auf dem Festgeldkonto verzehrt ist.
Zusammenfassend wurden folgende Eckdaten für
3 unterschiedliche Vergleichsberechnungen zugrunde gelegt:
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Alter bei Abschluss der Altersvorsorge: |
30 Jahre |
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Eintritt der Altersvorsorge: |
60 Jahre |
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Verheiratet, Ehefrau ist Hausfrau und Kindererzieherin,
maximale Kinderzulage über 21 Jahre
Fall 1: Bruttogehalt jährlich 63.000 Euro, 2 Kinder ( mit Mindestlaufzeit 28 Jahre )
Fall 2: Bruttogehalt jährlich 30.000 Euro, 2 Kinder (ohne Mindestlaufzeit)
Fall 3: Bruttogehalt jährlich 21.800 Euro, 1 Kind ( mit Mindestlaufzeit 28 Jahre)
Eckdaten der ( so genannten ) Riester – Rente:
Zulagen:
In 2007: Grundzulage Antragsteller: 114,00 Euro; Kinderzulage je Kind: 138,00 Euro
Ab 2008: Grundzulage Antragsteller: 154,00 Euro; Kinderzulage je Kind: 185,00 Euro
Jährlicher Mindesteigenbeitrag zur Riester – Rente / Sparbeitrag auf das Festgeldkonto:
In 2007: 3 % des Vorjahreseinkommens
Ab 2008: 4% des Vorjahreseinkommens
Maximaler Förderbeitrag pro Jahr:
In 2007: 1.575,00 Euro
ab 2008: 2.100,00 Euro
Persönlicher Grenzsteuersatz:
(Einkommensteuer; Solidaritätszuschlag)
|
während der Ansparphase: |
40 % |
|
während der Ruhestandsphase : |
30 % |
In der Berechnung ist eine volle Auswirkung des Sparerfreibetrages und der Werbungskostenpauschale bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nur während der Ansparphase für das Festgeld berücksichtigt.
In der Entnahmephase werden keine Freibeträge berücksichtigt.
Während der Ansparphase erfolgt bei der Berechnung eine zusätzliche Förderung als Sonderausgaben nach § 10a des Einkommensteuergesetzes unter Anrechnung der Zulagen.
Eine Entnahme vom Festgeldkonto ist auf der Vermögensebene nicht steuerpflichtig.
Vorteile
der so genannten
Riester – Rente:
Aufgrund der festen Zulagen ist die Riester – Rente > relativ gesehen < umso günstiger, je geringer der Eigenanteil an diesem Vorsorgemodell ist.
Ausschließlich mit
„Minibeiträgen”
lässt sich aber keine sinnvolle Altersvorsorge aufbauen.
Eine Riester – Förderung ist zum Beispiel bei sozialversicherungspflichtigen Minijobs mit Mindesteigenanteilen von jährlich 60,00 Euro möglich.
Mit der
Mini – Riester – Rente
gaukeln vermutlich die Politiker den Bürgern vor, dass sie bei Fragen der Altersvorsorge an der Seite der Bürger stehen.
Wirklich geholfen ist aber unterm Strich keinem Bürger.
Ehegatten können mittels so genannter „Nullpolicen” die persönliche Zulage des nicht berufstätigen Partners „retten”, wenn die Zulagen für die Kinder auf den Partner übertragen werden.
In diesen Fällen sind keine zusätzlichen Mindesteigenanteile einzuzahlen.
Diese beiden Mini – Riester – Renten – Modelle gehen in die Statistik der abgeschlossenen Verträge ein, streng nach dem Motto:
Stückzahlen schaffen Stückzahlen!
Neben einer garantierten Rente wird eine Überschussrente in Aussicht gestellt.
Die Versicherungskonzerne
weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Überschussrente
nicht garantiert werden kann.
Angaben über diese Überschussbeteiligungen basieren auf unverbindlichen Modellrechnungen mit willkürlich festgesetzten Überschusssätzen.
Diese Angaben haben wahrscheinlich nur hypothetischen Charakter.
Von den Versicherungskonzernen kann nicht garantiert werden, dass Überschüsse wie in den Modellrechnungen anfallen werden.
Nachteile
der so genannten
Riester – Rente :
Bei der Riester – Rente
unterliegt die volle Rentenzahlung der nachgelagerten Besteuerung, obwohl der Eigenanteil der Einzahlungen aus versteuertem Einkommen erfolgt.
Spiegelbildlich ist die Riester – Rente aufgrund der festen Zulagen umso ungünstiger, je höher der Eigenanteil an diesem Vorsorgemodell ist.
Die Riester – Rente wird mit verschiedenen Modifikationen angeboten.
Während der Ansparphase ist in allen 3 Vergleichsfällen eine Vererblichkeit der
Riester – Rente enthalten.
In den Fällen 1 und 3 wird
eine Rentenzahlung über 28 Jahre garantiert.
In dem Beispiel 2 werden im Todesfall des Versicherten
ab Beginn der Rentenphase keine Leistungen mehr gezahlt.
Für Leistungen im Todesfall wird in dem Angebot generell darauf hingewiesen:
Zitat:
Bei Tod des Versicherten vor Rentenbeginn wird vom gebildeten Kapital die staatliche Förderung (Zulage und Steuerersparnis durch Sonderausgabenabzug) gekürzt. Außerdem ist die Differenz zwischen dem auszuzahlenden Kapital und den darauf entfallenden Beiträgen und Zulagen zu versteuern.
Ausnahmen:
Die Kürzung und die Versteuerung entfallen, wenn das Kapital auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehegatten übertragen wird und die Ehegatten bei Tod nicht dauernd getrennt gelebt haben.
Todesfallleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die außerhalb der steuerlichen Förderung liegen, sind steuerfrei.
Zitat Ende.
Die Vererblichkeit der Zulagen und Steuervergünstigungen ist nur bei Ehegatten und nicht bei Kindern zulässig.
Im Falle einer Kündigung des Vertrages wird vom Rückkaufswert die staatliche Förderung ebenfalls gekürzt. Außerdem ist die Differenz zwischen dem auszuzahlenden Kapital und den darauf entfallenden Beiträgen und Zulagen zu versteuern.
Für die 3 unterschiedlichen Vergleichsfälle sind jeweils folgende Anlagen beigefügt:
Anlage 1
Angebot für eine staatlich geförderte Rentenversicherung
( so genannte Riester – Rente )
Anlage 2
Verlauf der staatlichen Förderung während der Aufschubzeit
zur so genannten Riester – Rente
Anlage 3
Kontoentwicklung eines Festgeldkontos
mit einer monatlichen Sparrate in Höhe des Eigenbeitrages
zur so genannten Riester – Rente
( Zinssatz von 3 % bei vorschüssiger Einzahlung )
Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschale 801,00 Euro (ab 2007)
Anlage 4
Kontoentwicklung eines Festgeldkontos
mit einer monatlichen Entnahme in Höhe der gesamten
Riester – Rente
( nach Steuern )
ohne Wertsicherungsklausel 1,9 % für Überschussrente
Anlage 5
Kontoentwicklung eines Festgeldkontos
mit einer monatlichen Entnahme in Höhe der gesamten
Riester – Rente
( nach Steuern )
mit einer Wertsicherungsklausel 1,9 % für Überschussrente
Anlage 6
Entwicklung der Renteneinnahmen aus einer so genannten
Riester – Rente
für die gesamte Rente
( garantierte Rente und Überschussrente )
ohne Wertsicherungsklausel von 1,9 % für Überschussrente
( nachgelagerte Besteuerung, Grenzsteuersatz 30 % )
Anlage 7
Entwicklung der Renteneinnahmen aus einer so genannten
Riester – Rente
für die gesamte Rente
( garantierte Rente und Überschussrente )
mit Wertsicherungsklausel von 1,9 % für Überschussrente
(nachgelagerte Besteuerung, Grenzsteuersatz 30 % )
Vergleich und Ergebnis:
Die Berechnungen unterliegen einer so genannten statischen Betrachtung. Auch bei einer dynamischen Berechnung, das heißt unter Berücksichtigung von Auf- und Abzinsungen der Zahlungsströme auf einen bestimmten Betrachtungszeitpunkt, ergeben sich keine nennenswerten Verzerrungen.
Daneben werden mögliche inflationsbedingte Wertveränderungen nicht einbezogen.
Wegen des unterschiedlichen Systems einer Rente und eines Festgeldkontos dient als Vergleichsmaßstab als gemeinsamer Nenner das vom DRSB e.V. so bezeichnete
Break – even – Lebensjahr.
Aufgrund der festen Zulagen entwickelt sich die Riester – Rente bei der Betrachtung des Break – even – Lebensjahr relativ gesehen umso günstiger, je geringer der Eigenbeitrag zur Riester – Rente ist, und zwar:
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Beispiel 1: |
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Einkommen 60.000,00 Euro ( Mindestlaufzeit der Rente 28 Jahre ) |
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- ohne Wertsicherungsklausel (Anlage 4): |
96. Lebensjahr |
|
- mit Wertsicherungsklausel (Anlage 5): |
87. Lebensjahr |
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Beispiel 2: |
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Einkommen 30.000,00 Euro ( ohne Mindestlaufzeit der Rente ) |
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- ohne Wertsicherungsklausel (Anlage 4): |
87. Lebensjahr |
|
- mit Wertsicherungsklausel (Anlage 5): |
81. Lebensjahr |
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Beispiel 3: |
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Einkommen 21.600,00 Euro ( Mindestlaufzeit der Rente 28 Jahre ) |
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- ohne Wertsicherungsklausel (Anlage 4): |
90. Lebensjahr |
|
- mit Wertsicherungsklausel (Anlage 5): |
78. Lebensjahr |
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Die staatliche Förderung in der Ansparphase und in der Auszahlungsphase setzt sich |
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In Zahlen wie folgt zusammen: |
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Beispiel 1: |
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Einkommen 60.000,00 Euro ( Mindestlaufzeit der Rente 28 Jahre ) |
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Zulagen gesamt: |
Euro 12.224,32 |
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Zusätzliche Steuerersparnis gesamt: |
Euro 7.821,68 |
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Euro 20.046,00 |
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In der Entnahmephase beträgt die Steuerbelastung aus der nachgelagerten Besteuerung bei diesem Beispiel: |
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ohne Wertsicherungsklausel (Anlage 6): |
Euro 44.724,84 |
|
mit Wertsicherungsklausel (Anlage 7): |
Euro 42.482,93 |
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Die gesamte Steuerbelastung aus einer Riester – Rente beträgt: |
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ohne Wertsicherungsklausel: |
Euro 24.678,84 |
|
mit Wertsicherungsklausel: |
Euro 22.436,93 |
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Die Steuerbelastung aus einer Festgeldanlage beträgt im Vergleich: |
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In der Ansparphase (Anlage 3): |
Euro 3.839,31 |
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In der Entnahmephase: |
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Beispiel ohne Wertsicherungsklausel (Anlage 4): |
Euro 13.242,65 |
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Beispiel mit Wertsicherungsklausel (Anlage 5): |
Euro 10.261,96 |
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Gesamtsteuerbelastung Festgeld: |
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Beispiel ohne Wertsicherungsklausel: |
Euro 17.081,96 |
|
Beispiel mit Wertsicherungsklausel: |
Euro 14.101,27 |
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Beispiel 2: |
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Einkommen 30.000,00 Euro ( ohne Mindestlaufzeit der Rente ) |
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Zulagen gesamt: |
Euro 12.224,60 |
|
Zusätzliche Steuerersparnis gesamt: |
Euro 1.303,05 |
|
|
Euro 13.527,65 |
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|
In der Entnahmephase beträgt die Steuerbelastung aus der nachgelagerten Besteuerung bei diesem Beispiel: |
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ohne Wertsicherungsklausel (Anlage 6): |
Euro 20.066,84 |
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mit Wertsicherungsklausel (Anlage 7): |
Euro 19.056,20 |
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Die gesamte Steuerbelastung aus einer Riester – Rente beträgt: |
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ohne Wertsicherungsklausel: |
Euro 6.539,19 |
|
mit Wertsicherungsklausel: |
Euro 5.528,55 |
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Die Steuerbelastung aus einer Festgeldanlage beträgt im Vergleich: |
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In der Ansparphase (Anlage 3): |
Euro 256,18 |
|
In der Entnahmephase: |
|
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Beispiel ohne Wertsicherungsklausel (Anlage 4): |
Euro 4.580,07 |
|
Beispiel mit Wertsicherungsklausel (Anlage 5): |
Euro 3.794,73 |
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|
|
Gesamtsteuerbelastung Festgeld: |
|
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Beispiel ohne Wertsicherungsklausel: |
Euro 4.836,25 |
|
Beispiel mit Wertsicherungsklausel: |
Euro 4.050,91 |
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Beispiel 3: |
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Einkommen 21.600,00 Euro ( Mindestlaufzeit der Rente 28 Jahre ) |
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Zulagen gesamt: |
Euro 8.402,03 |
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Zusätzliche Steuerersparnis gesamt: |
Euro 125,80 |
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Euro 8.527,83 |
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In der Entnahmephase beträgt die Steuerbelastung aus der nachgelagerten Besteuerung bei diesem Beispiel: |
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ohne Wertsicherungsklausel (Anlage 6): |
Euro 15.382,77 |
|
mit Wertsicherungsklausel (Anlage 7): |
Euro 13.769,52 |
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Die gesamte Steuerbelastung aus einer Riester – Rente beträgt: |
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ohne Wertsicherungsklausel: |
Euro 6.854,94 |
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mit Wertsicherungsklausel: |
Euro 5.241,69 |
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Die Steuerbelastung aus einer Festgeldanlage beträgt im Vergleich: |
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In der Ansparphase (Anlage 3): |
Euro 0,00 |
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In der Entnahmephase: |
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Beispiel ohne Wertsicherungsklausel (Anlage 4): |
Euro 3.927,27 |
|
Beispiel mit Wertsicherungsklausel (Anlage 5): |
Euro 2.417,38 |
|
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Gesamtsteuerbelastung Festgeld: |
|
|
Beispiel ohne Wertsicherungsklausel: |
Euro 3.927,27 |
|
Beispiel mit Wertsicherungsklausel: |
Euro 2.417,38 |
Das bedeutet im Klartext:
Bei der so genannten
Riester - Rente
erhält ein deutscher Bürger im Grunde genommen keine staatliche Förderung, da durchweg die Steuerbelastung aus dem Modell
Riester - Rente
höher ist als bei einer konventionellen Kapitalanlage als Festgeld.
Die Entscheidung über den Abschluss
einer sinnvollen und lernfähigen Altersvorsorge darf immer nur an wirtschaftlichen Kriterien festgemacht werden.
Steuern und Zulagen sind immer nur ein
Teilaspekt einer wirtschaftlich sinnvollen Entscheidung.
Steuerersparnisse und Zulagen
dürfen nie als Selbstzweck für eine wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung dienen.
Die erhaltenen Zulagen und die Steuerersparnisse
in der Ansparphase werden durch Steuerzahlungen in der Entnahmephase überkompensiert.
Diese Analyse macht deutlich, dass die eingeführte „nachgelagerte Besteuerung von Renten” für ein sinnvolles System der privaten Altersvorsorge zum Wohle der Bürger völlig ungeeignet ist.
Im Volksmund wird es oft als ungerecht empfunden, dass Zinsen aus Sparguthaben als Einkommen zu versteuern sind, da das Sparguthaben aus versteuertem Einkommen resultiert.
Dieses Empfinden ist emotional nachvollziehbar, sachlich aber nicht ganz richtig.
Bei der Riester – Rente trifft dieses Empfinden jedoch den Nagel auf den Kopf.
Bei der Riester – Rente
wird das aus dem Nettoeinkommen angesparte Vermögen bei „Rückzahlung” wieder voll versteuert.
Der steuerliche Effekt wird dadurch verstärkt, dass sämtliche Alterseinkünfte aus der gesetzlichen und privaten Rentenversicherung, und zwar:
Altersvermögensgesetz
( so genannte Riester – Rente)
aus dem Kalenderjahr 2001
und
Alterseinkünftegesetz
( gesetzliche Rente und so genannte Rürup – Rente )
aus dem Kalenderjahr 2004
zusammengefasst werden und voll zu versteuern sind.
Diese Wirkung wird durch den progressiven Einkommensteuertarif sogar noch verstärkt.
Kritische Einwände zu der nachgelagerten Besteuerung werden in der aktuellen Diskussion um die private Altersvorsorge vermutlich auch deshalb bei Seite geschoben, weil das Ereignis der Versteuerung so weit in der Zukunft liegt und die „Zulagen” und „Vergünstigungen” dagegen so greifbar nahe sind.
Der DRSB e.V. hatte bereits frühzeitig die rot / grüne Ex – Regierung im Rahmen der Initiative 20 / 70 auf diese Schwachstelle hingewiesen und empfohlen, die
Riester – Rente
nach den gleichen Regeln wie die gesetzliche Rentenversicherung mit dem Ertragsanteil zu versteuern.
Der DRSB e.V. erhielt hierauf bis heute keine Antwort.
Mit dem Alterseinkünftegesetz im Kalenderjahr 2004 wurde sogar genau das Gegenteil vorgenommen, indem die gesetzliche Rentenversicherung und auch die so genannte Rürup – Rente ebenfalls der nachgelagerten Versteuerung unterworfen wurden.
Mit der nachgelagerten Versteuerung der Riester – Rente werden bei einem normalen Verlauf die gewährten Zulagen und Steuervorteile überkompensiert.
Das
Rentenmodell
>>> Riester <<<
wird dann bei Erhalt zu einer Art
Verarmungsmodell
>>> Riester <<<
Die Riester – Rente ist somit vergleichbar mit einem
Legehennenmastbetrieb,
in dem deutsche Bürger während der aktiven Berufstätigkeit angefüttert werden, um im Rentenalter wieder große Eier für den Fiskus legen zu können.
Es besteht keine Möglichkeit, aus dem „Mastbetrieb” zu fliehen, da bei einem Auszug aus Deutschland die gesamten Ansprüche aus der Riester – Rente verloren gehen.
Während der Bezugszeit einer Riester – Rente muss der Bürger kraft Gesetzes seinen Wohnsitz in Deutschland haben.
Der mögliche Grund hierfür wird sein, dass die Versteuerung der Renten in Deutschland sichergestellt werden kann.
Es empfiehlt sich daher, die Gesamtsituation der beiden invaliden Renten – Modelle zu überdenken und zur klassischen alten Regelung der Versteuerung von Renteneinkünften mit der Ertragsanteilsbesteuerung zurückzufinden.
Die Versteuerung sämtlicher Alterseinkünfte
nach der klassischen Form wäre ein Einstieg für eine echte Förderung der privaten Altersvorsorge für deutsche Bürger.
Es ist logisch, dass bei der Riester – Rente der Saldo der steuerlichen Mehrbelastung gegenüber einer Festgeldanlage nicht über eine überdimensionale Rendite zu Lasten der Versicherungen wieder eingeholt werden kann.
Im Ergebnis kann die Riester – Rente
somit im Regelfall wirtschaftlich für den Bürger nicht sinnvoll sein.
Auch ist ein Begriff „Rendite” bei der privaten Altersvorsorge als Vergleichsmaßstab völlig fehl am Platz.
Eine Rendite ist die Relation zwischen zwei festen Größen, wie zum Beispiel:
3 % Zinsen auf ein Sparguthaben = 3% Rendite.
5 Euro Dividende auf Aktien zum Kaufpreis von 100,00 Euro
= 5 % Rendite.
4.800,00 Euro Mieteinnahme für eine Immobilie
(Kaufpreis 100.000,00 Euro) = 4,8 % Rendite.
Wer kann bei einer privaten Altersvorsorge genau bestimmen, wie viel Rente er auf seine eingesetzten Altersvorsorgeaufwendungen insgesamt erhält?
Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn die Rente nicht vererblich ist und keine Garantiezeit beinhaltet?
Wie kann man bei einer privaten Rentenversicherung überhaupt das Wort „Rendite”, wie permanent praktiziert, in den Mund nehmen?
Anreiz für eine sinnvolle private Altersvorsorge kann es nur sein, in einem einfachen System zweckgebundene Vorsorgeaufwendungen steuerlich zu begünstigen, die im Alter zur freien Verfügung des Bürgers stehen.
Eine „ Rendite” für den Bürger entsteht dann automatisch durch den Wettbewerb der Versicherungen untereinander.
Eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen
zur Versteuerung von privaten Alterseinkünften wäre zur Zeit noch ohne Probleme möglich, da bis heute kaum ein Bürger eine neue private Altersvorsorge erhält, dagegen aber bereits
8 Millionen Verträge abgeschlossen wurden.
Ein womöglich vorhandenes Problem der Falschberatung für Vermittler wäre dann nachträglich ebenfalls nicht mehr existent.
Auch dem Risiko einer womöglichen Verfassungswidrigkeit der Riester – Rente wären die Grundlagen entzogen, unabhängig von der Frage des Ausschlusses ganzer Berufsgruppen bei diesem Vorsorgemodell.
Abschließend sei angemerkt, dass zeitgleich mit Einführung der Riester – Rente bei der gesetzlichen Rentenversicherung die Bemessungsgrundlage für das Altersruhegeld um den so genannten
Riester - Faktor
und um den so genannten
Nachhaltigkeitsfaktor
gekürzt wurde.
Das nennt man im „Neudeutsch der Politiker”:
>>> Gegenfinanzierung <<<.
Die neue private Altersvorsorge ist für Bürger ein Nullsummenspiel. Die zusätzlichen privaten Beiträge zur Altersvorsorge führen im Alter voraussichtlich nicht zu einer Wohlstandsmehrung.
Es stellt sich womöglich die Frage, ob überhaupt von Seiten der Politiker eine echte Förderung der Altersvorsorge gewollt war und / oder wird!
Fazit:
Unter den derzeitigen gesetzlichen Rahmenbedingungen ist es für Bürger nicht sinnvoll, ihre persönlichen kapitalgedeckten Altersvorsorgen mit den staatlichen Modellen
„Riester” und / oder „Rürup”
abzudecken.
Mit den vorgenannten „Vorsorgemodellen” legt sich jeder deutsche Bürger ohne Wissen „Steuer – Handschellen” an und drängt sich ohne Not in eine ungewollte
„Versorgungs – Zwangs – Jacke”.
Zur Erhaltung der Flexibilität, freie Wahl des Wohnsitzes im Alter und selbst bestimmte Verfügungsmacht über sein Altersvorsorgevermögen müsste der Bürger auf intelligente alternative Vorsorgemodelle ausweichen, auch wenn diese > zur Zeit < noch nicht steuerlich „gefördert” werden.
Zum Abfederung vor Berufsunfähigkeit, Unfall und Todesfall reichen für Familien einfache
Risikoabsicherungen
aus, wobei dann auch die Frage der Rechtsform einer Versicherungsgesellschaft keine Rolle mehr spielt.
Womöglich nach dem Motto:
>>> Gebt dem Volk Brot und Spiele <<<
wurden die staatlichen Modelle
„Riester” und „Rürup”
als „Beruhigungspillen” entwickelt.
Nur Brot
wird es vermutlich für Rentenbezieher ab dem Jahr 2030
nach den vorgenannten Rentenmodellen
nicht mehr ausreichend geben können.
DRSB
Wir kämpfen seit 19 Jahren mit der Stimme der Demokratie
für
einen modernen Sozialstaat,
sichere, langfristige Arbeitsplätze,
sinnvolle, gerechte und lernfähige Rentensysteme,
sichere, gerechte und leistungsfähige Sozialsysteme,
und für
korruptionsfreie Demokratie in Deutschland und der EU.
Anlagen für die jeweils aufgeführten Beispiele 1 – 3:
Sie können alle Dateien einzeln herunterladen.
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Anlage 1 Angebot für eine staatlich geförderte Rentenversicherung ( so genannte Riester – Rente )
Beispiel 1 |
Beispiel 2 |
Beispiel 3 |
Anlage 2 Verlauf der staatlichen Förderung während der Aufschubzeit zur so genannten
Riester – Rente
Beispiel 1 |
Beispiel 2 |
Beispiel 3 |
Anlage 3 Kontoentwicklung eines Festgeldkontos mit einer monatlichen Sparrate in Höhe des
Eigenbeitrages zur so genannten Riester – Rente( Zinssatz von 3 % bei vorschüssiger
Einzahlung ) Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschale 801,00 Euro (ab 2007)
Beispiel 1 |
Beispiel 2 |
Beispiel 3 |
Anlage 4 Kontoentwicklung eines Festgeldkontos mit einer monatlichen Entnahme in Höhe der
gesamten Riester – Rente ( nach Steuern ) ohne Wertsicherungsklausel 1,9 % für
Überschussrente
Beispiel 1 |
Beispiel 2 |
Beispiel 3 |
Anlage 5 Kontoentwicklung eines Festgeldkontos mit einer monatlichen Entnahme in Höhe der
gesamten Riester – Rente ( nach Steuern ) mit einer Wertsicherungsklausel 1,9 % für
Überschussrente
Beispiel 1 |
Beispiel 2 |
Beispiel 3 |
Anlage 6 Entwicklung der Renteneinnahmen aus einer so genannten Riester – Rente für die
gesamte Rente ( garantierte Rente und Überschussrente ) ohne Wertsicherungsklausel
von 1,9 % für Überschussrente( nachgelagerte Besteuerung, Grenzsteuersatz 30 % )
Beispiel 1 |
Beispiel 2 |
Beispiel 3 |
Anlage 7 Entwicklung der Renteneinnahmen aus einer so genannten Riester – Rente für die
gesamte Rente ( garantierte Rente und Überschussrente ) mit Wertsicherungsklausel
von 1,9 % für Überschussrente (nachgelagerte Besteuerung, Grenzsteuersatz 30 % )
Beispiel 1 |
Beispiel 2 |
Beispiel 3 |

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Beispiel 1