DRSB
Deutscher Rentenschutzbund e.V.
Was kann eine allgemeine Versicherungspflicht
für die
private Rente
rechtfertigen?
von
Udo Johann Piasetzky
Vorstandsvorsitzender des DRSB e.V.
und
Steuerberater Hans – Josef Leiting
Vorsitzender der Rentenkommission des DRSB e.V.
und
Rechtsanwalt Heinrich Sternemann
Vorsitzender der Antikorruptionskommission des DRSB e.V.
Meerbusch, den 07. August 2006
Der Begriff
Rente
wird in Deutschland vielfach als Synonym für eine Rente aus der
GRV
gesetzlichen Rentenversicherung
verwendet.
Davon sind sowohl die Pensionen der Beamten zu unterscheiden, die aus Steuermitteln und Rücklagen finanziert werden sollen, als auch die
privaten kapitalbasierenden Renten.
Die
GRV
gesetzlichen Rentenversicherung
ist ein Bestandteil der deutschen Sozialversicherungssysteme. Sie hat ihre Grundlage im
SGB VI
Sozialgesetzbuch VI.
Die GRV bildet, zusammen mit den anderen gesetzlichen Altersvorsorgeformen
Alterssicherung der Landwirte,
berufsständische Pflichtversorgung der verkammerten freien Berufe
und der
Beamtenversorgung,
die erste der sogenannten
Säulen des deutschen Alterssicherungssystems
neben der als zweite Säule bezeichneten
betrieblichen Altersversorgung
und der auf
privater Vorsorge
aufbauenden eigenständigen Absicherung.
Hauptmerkmale der gesetzlichen Rentenversicherung sind der Zwangscharakter und die nicht erzielbare Kapitalrendite.
Die meisten Bürger als Arbeitnehmer sind dort pflichtversichert und können die eingezahlten Beiträge nicht gewinnbringend anderweitig anlegen.
Aufgrund der Ausplünderung der
GRV
gesetzlichen Rentenversicherung
am Anfang der 90. Jahre des vorigen Jahrhunderts stieg der Beitragssatz enorm an und auch die Unterstützung aus dem Steuersack musste immer größer werden.
Die damalige Rot / Grüne Ex – Regierung wollte ihren Reformgeist unter Beweis stellen und ging mit den Rentenmodellen
Riester und Rürup
konsequent und gezielt in die falsche Richtung.
Wo
Wissen und Können
fehlen, hilft auch Experimentieren
nicht wirklich weiter.
Riesterrente und Rüruprente
sind strategische und taktische Fehlleistungen ohne Beispiel in der deutschen Geschichte.
Doch lässt sich diese Fehlentwicklung noch aufhalten?
Die Antwort lautet: ja!
Die neue Rot / Schwarze Regierung hat noch immer die Chance, einen Richtungswechsel vorzunehmen.
Mit ihrer unverständlichen Politik der
Hinwendung zu weniger Staat
begeistert sie zwar nur die neoliberalen Kräfte in Deutschland, doch die waren schon immer in der absoluten Minderheit.
Erfolgreiche Rentenpolitik ist auch gleichzeitig erfolgreiche Wirtschaftspolitik. Dabei sind die Grundprinzipien für eine Erfolg versprechende Renten- und Wirtschaftspolitik sehr einfach.
Die Erfolgsformel:
Verlässlichkeit und Konstanz,
Gerechtigkeit und Klarheit
verbunden mit verständlichen ordnungspolitischen Grundsätzen schafft in kurzer Zeit ein Klima des Vertrauens.
Aber gerade hier versagen womöglich seit einiger Zeit die
Hobby - Experten und Amateur - Ökonomen
die unsere Politiker vermutlich nach bestem
Wissen und Können
beraten möchten.
Egal ob
Hans - Adalbert genannt: „Bert” Rürup, Peter Hartz oder Roland Berger
keiner ist bis heute auf die Idee gekommen, ein
ordnungspolitisches Gesamtkonzept
in Verbindung mit einem
geschlossenen Reformprogramm
zu entwickeln.
Eigentlich kein großes Wunder, denn
neoliberale Orientierungslosigkeit
verträgt nun einmal keine
Grundprinzipien für soziale Sicherungssysteme.
Auch hier ist die Erfolgsformel denkbar einfach:
Man verbindet das
Prinzip der Subsidiarität
mit dem
Prinzip der Äquivalenz
und erhält für alle sozialen Sicherungssysteme eine hohe Validität.
Das Äquivalenzprinzip besagt dem Grunde nach, dass die Leistung und Gegenleistung so weit wie möglich einander entsprechen, also äquivalent sein sollen.
Von größerer Bedeutung ist das
Subsidiaritätsprinzip,
das als Prüfstein für staatliche Eingriffe in die Entscheidungsprozesse der Bürger gilt.
Die Politiker müssen erst einmal die Fragen klären:
1. Wie sinnvoll, notwendig und nützlich ist es, wenn der Staat seine Bürger verpflichtet, Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherungen zu bezahlen?
2. Besteht grundsätzlich die Notwendigkeit, die Versicherungsarten ausschließlich in staatlicher Regie zu betreiben?
3. Welche Sicherungsmöglichkeiten bieten die staatlich vorgeschriebenen Leistungen für die Bürger?
4. Lässt sich eine weitere Versicherungspflicht rechtfertigen und ist sie sinnvoll und nützlich?
5. Wäre es denkbar, dass bei kostengünstiger und steuerentlastender Planung private Rentensysteme teilverpflichtend gestaltet werden?
6. Wie hoch muss der Umfang der Versicherungspflicht sein?
Die vorgenannten Fragen standen 1988 am Anfang der DRSB - Überlegungen für ein
zukunftsgerichtetes und modernes System der sozialen Sicherungseinrichtungen.
Mit der im Jahr 1989 vorgestellten
Initiative 20 / 70
lässt sich eine Bereitstellung durch den deutschen Staat nicht nur rechtfertigen, das
System drängt sogar danach, mit staatlicher Hilfestellung und Ordnungsmerkmalen
eine Versicherungspflicht für eine
deutsche Privatrente
einzuführen.
Kern ist und bleibt dabei das bewährte
Umlagesystem der gesetzlichen Rentenversicherung
mit modernen staatsentlastenden Elementen.
Darüber hinaus wird eine definierte Privatrenten – Versicherungspflicht, ähnlich wie
bei der Kfz – Haftpflichtversicherung, mit einer darauf abgestimmten
Versicherungsleistung von geprüften Versicherungsunternehmen
die gesetzlichen Rentenleistungen ergänzen.
Eigentlich ganz einfach, werden jetzt vielen DRSB – Leser sagen.
Warum hat man das System noch nicht eingeführt?
Diese Frage müssen alle Bürger ihren Abgeordneten an ihrem Wohnort stellen.
Denn die Grundidee der
Initiative 20 / 70
ist einfach zu lesen und auch für Nichtakademiker leicht verständlich.
Auszug aus dem DRSB – Grundsatzprogramm Initiative 20 / 70:
Bemessungsgrundlage für die Private Pflichtrente:
Gesamtbetrag der positiven Einkünfte
maximal:
Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung
Beitragssatz für die Private Pflichtrente:
- Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Beamte:
4,0 % der Bemessungsgrundlage
- andere (z.B. Selbständige, Bundestagsabgeordnete)
8,5 % der Bemessungsgrundlage
Beitragspflichtige Personen:
Nach Abschluss der Berufsausbildung, spätestens ab dem 27. Lebensjahr, bis zum 60.
Lebensjahr
Ordnungspolitischer Rahmen:
Abrechnungsmitteilung des Wohnsitzfinanzamtes an den Bürger über
Bemessungsgrundlage zur privaten Rentenversicherung.
Verzicht auf Erteilung einer Abrechnungsmitteilung bei Überschreitung des
Höchstbetrages zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Abrechnungsmitteilung des Vorjahres ist Beitragsbemessungsgrundlage des
laufenden Jahres.
Weiterleitung der Abrechnungsmitteilung von dem Bürger an private
Versicherungsgesellschaft seines Vertrauens.
Beitragsmitteilung über Abrechnung der Versicherungsbeiträge und Mitteilung der
vierteljährlichen Vorauszahlungen zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15.
Dezember von Versicherungsgesellschaft an Bürger.
Erteilung einer Originalbescheinigung über geleistete Private
Rentenversicherungsbeiträge von Versicherungsgesellschaft an Bürger für Zwecke
der persönlichen Einkommensteuererklärung.
Anrechnung der Beiträge aus einer betrieblichen Altersvorsorge bei der privaten
Altersvorsorge.
Sanktionen:
Pflichterhebung aus Konsortium von Versicherungsgesellschaften.
Vererblichkeit:
Die Frage einer Vererblichkeit ist zwischen dem Bürger und einer
Versicherungsgesellschaft frei vereinbar.
Die Versicherungsgesellschaft muss dem Bürger ein Optionsrecht auf Vererblichkeit
unter Abänderung einer Versicherungstarifes fest einräumen.
Die Faktoren der Vererblichkeit sind zwischen dem Bürger und einer
Versicherungsgesellschaft frei vereinbar und folgenden Rahmenbedingungen:
Die Vererbung erfolgt ebenfalls zugunsten einer privaten Leibrente des
Erbberechtigen, beginnend ab dem 60 Lebensjahr.
Ausnahme hierzu:
Auszahlung als Einmalbetrag an staatliche Versicherungsstelle für Gewährleistung
der Berufsausbildung von Kindern.
Basis für Erbanspruch:
Durchschnittliche Lebenserwartung des Bürgers abzüglich bereits in Anspruch
genommener Leibrente.
Mindestlaufzeit für Leibrente nach Eintritt des Versicherungsfalles.
Verfahrensrechtliche Bestimmungen:
Bundeseinheitliches Steuernummern-System für alle Bürger =
Versicherungsidentifikations-Nummer für private Rentenversicherung
Ende des Auszugs aus dem DRSB – Grundsatzprogramm Initiative 20 / 70:
Die staatliche Versicherungspflicht für eine deutsche Privatrente lässt sich auch
zusätzlich damit rechtfertigen, dass es bei einer neoliberalen Marktlösung in
spätestens 5 Jahren zu einer massiven Überforderung der Sozialhilfesysteme
kommen wird.
Wenn die Einsicht in die Notwendigkeit fehlt, ist der Staat verpflichtet, das
auftauchende latente Problem des
moral hazard
> moralisches Risiko <
in den Griff zu bekommen und den einzelnen Bürger zu schützen.
Eine richtungweisende und konsequente Anwendung des Subsidiaritätsprinzips
der
Initiative 20 / 70
bedeutet damit eine gestufte fiskalisch unterstützte
Versicherungspflicht
für die
deutsche Privatrente
vollkommen unabhängig davon, wie die Bürger ihr Einkommen erzielen.
Für die deutsche Versicherungswirtschaft bedeutet das gleichzeitig:
Aufgabe der linearen Strukturen
Einführung vernetzter Systeme,
Verzicht auf Misstrauenselemente
Rückkehr zur Vertrauenskultur,
Abkehr von Überwachungsmechanismen
Einsatz selbststeuernder
MKV-Systeme,
Abbau von Inkompetenz der Datenadmin
Schaffung effizienter
SDM-Mechanismen.
Unser deutsches Wirtschaftssystem lebte immer davon, dass die Bürger ihre Zukunft besser einschätzten als die Gegenwart.
Die neoliberalen Kräfte müssen aufhören, den Bürgern gezielt Angst zu machen.
Wir müssen weg von der Bürgermeinung:
Merkel reformiert >< der Bürger verliert.
Nur dann sind deutsche Bürger auch bereit,
offensiv ihre Lebensplanung auszurichten.
DRSB
Wir kämpfen seit 1988 für sinnvolle,
lernfähige und sichere Rentensysteme
sowie für
dauerhafte und sichere Arbeitsplätze
in Deutschland
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