DRSB
Deutscher Rentenschutzbund e.V.
Welche
Vertriebsarten
können sich
Versicherungsgesellschaften in Zukunft noch leisten?
von
Hans – Josef Leiting
Vorsitzender der Rentenkommission des DRSB e.V.
und
Rechtanwalt Andreas Kallen
Vorsitzender der Rechtskommission des DRSB e.V.
Meerbusch, den 20. Juni 2006
Mit dem neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) entfällt womöglich die sofortige Auszahlung der Abschlussprovision für Vermittler einer Lebens- und Rentenversicherung.
Der Entwurf für das neue VVG sieht eine Verteilung der Provision auf fünf Jahre vor. Dem Kunden wird von Anfang an bei einer frühzeitigen Auflösung ein höherer Rückkaufswert zugestanden.
Die Versicherungen können die Provisionen künftig über fünf Jahre strecken oder eine Vorabprovision finanzieren.
Unklar ist jedoch, ob es Versicherern gestattet ist, die Abschlusskosten als Aktivposten in der Bilanz auszuweisen.
Als Bilanzausweis käme grundsätzlich ein
Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
oder ein Ausweis als
Sonstiger Vermögensgegenstand
in Frage.
Anderenfalls entsteht durch die Zahlung der Vorabprovision eine Bilanzlücke, welche so gewaltig wäre, dass viele Gesellschaften diese nicht füllen könnten.
Zu
Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
§ 250 Absatz 1 Handelsgesetzbuch:
Als Rechungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
Die Bestimmung statuiert ein Aktivierungsverbot für Ausgaben, die der Definition nicht genügen. Vermittlungsprovisionen rechtfertigen in der Regel keinen Ausweis als aktiven Rechnungsabgrenzungsposten.
Zu
Sonstigen Vermögensgegenständen:
Eine Aktivierung einer zeitanteiligen Vermittlerprovision als sonstiger Vermögensgegenstand scheidet allein schon aus dem Grunde aus, dass kein realisierbarer Vermögenswert zum Bilanzstichtag vorliegt, da eine Vermittlungsleistung im alten Jahr erbracht wurde.
Findet später eine Vertragsauflösung mit einem Versicherungsnehmer statt, entsteht zu diesem Zeitpunkt ein Stornoanspruch an den Vermittler, welcher jeweils zum neuen Bilanzstichtag der Höhe, dem Grunde und der Werthaltigkeit nach anzusetzen ist.
Mit einem Ausweis als sonstiger Vermögensgegenstand kann zumindest nicht ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten hilfsweise geschaffen werden.
Einige Versicherungen bieten ihren Vermittlern eine Vorabzahlung der Provision an, jedoch mit der Einschränkung, dass diese eine Reduzierung hinnehmen müssen.
Bei einer Vorfinanzierung schwebt über den Vermittlern das Damoklesschwert einer zinsbelasteten Rückzahlung.
Große und kapitalkräftige Versicherungen sind somit kleineren Versicherungsgesellschaften im Kampf um gute Vermittler im Vorteil.
Mit der weiterhin vorgesehenen Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie ist es mit einem bloßen Ausfüllen eines Antragsformulars durch den Vermittler längst nicht mehr getan.
Für eine umfassende Beratung bedarf es demnach einer qualifizierten Ausbildung und einer Zertifizierung.
Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft rechnet damit, dass sich die Zahl der Versicherungsvermittler durch die EU-Vermittlerrichtlinie halbieren wird.
Wird hierdurch einer weiteren
Konzentrations- und Fusionswelle Vorschub geleistet?
Bleiben hier eventuell kleinere Versicherungsgesellschaften auf der Strecke?
Unklar ist, wie Rating-Agenturen und Analysten auf womöglich rückläufige Geschäftsentwicklungen reagieren werden.
Wird durch die EU-Vermittlerrichtlinie und das neue Versicherungsvertragsgesetz sogar ein Kumulationseffekt ausgelöst?
Wie stellt sich die Versicherungswirtschaft frühzeitig auf die neue Situation ein?
Vorausgezahlte Provisionen können sich dann vermutlich nur noch kapitalstarke Versicherungen erlauben.
Werden dann die
kapitalstarken Versicherungen
den gesamten Versicherungsmarkt
und die
Vertriebsstrukturen dominieren?
Werden dann womöglich von kleineren Gesellschaften nur noch Produkte mit schwachen Leistungen angeboten?
DRSB
Wir kämpfen seit 1988 für sinnvolle,
lernfähige und sichere Rentensysteme sowie für dauerhafte und sichere Arbeitsplätze in Deutschland
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