versicherungsgesellschaften

DRSB

Deutscher Rentenschutzbund e.V.

 

 

>>> Versicherungsgesellschaften <<<

 

Die richtigen Partner für eine private Altersversorgung?

 

von

Udo Johann Piasetzky

Vorstandsvorsitzender des DRSB e.V.

und

Steuerberater Hans – Josef Leiting

Vorsitzender der Rentenkommission des DRSB e.V.

und

Rechtsanwalt Andreas Kallen

Vorsitzender der Rechtskommission des DRSB e.V.

und

Rechtsanwalt Heinrich Sternemann

Vorsitzender der Antikorruptionskommission des DRSB e.V.

 

 

Meerbusch, den 30. November 2006

 

 

Im Kampf um die Kunden stehen sich Versicherungen auf dem deutschen Markt bei dem

 

Zukunftsthemaprivate Altersvorsorge

 

in einem harten Wettbewerb gegenüber.

 

Mit Versicherung wird das Grundprinzip

 

kollektiver Risikoübernahme

> Versicherungsprinzip <

 

bezeichnet:

 

Viele zahlen einen Geldbetrag, den so genannten

 

Versicherungsbeitrag

 

in den Geldtopf eines Versicherers ein, um beim Renteneintritt aus diesem Geldtopf die vertraglich vereinbarte Rente zu erhalten.

 

Voraussetzung ist, dass der Umfang der Rentenleistungen statistisch abschätzbar ist und demnach mit versicherungsmathematischen Methoden der von jedem Mitglied des Kollektivs benötigte Beitrag bestimmbar ist.

 

Versicherung ist Deckung eines im Einzelnen ungewissen, insgesamt schätzbaren Geldbedarfs auf der Grundlage zwischenwirtschaftlichen Risikoausgleichs.

 

Nach

Prof. Dr. Dieter Farny,

Universität Köln,

 

ist Versicherung die Deckung, eines im Einzelnen ungewissen, insgesamt schätzbaren Geldbedarfs, auf der Grundlage eines Risikoausgleichs im Kollektiv und in der Zeit.

 

Damit sind Versicherungen die nach dem Wahrscheinlichkeitsprinzip arbeitenden wirtschaftlichen Absicherungen von Risiken gegen Beitragszahlung.

 

Bei einer privaten Altersvorsorge handelt es sich um eine anlagefinanzierte Rente, dem so genannten Kapitaldeckungsverfahren.

 

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich um eine umlagefinanzierte Rente, dem so genannten Umlageverfahren.

 

Mit dem Kapitaldeckungsverfahren wird zurzeit noch ausschließlich in der privaten Versicherungswirtschaft gearbeitet.

 

Das Umlageverfahren wurde bisher ausschließlich in der gesetzlichen Versicherung angewendet.

 

Besonders augenscheinlich wird dieser Unterschied bei einer Gegenüberstellung von gesetzlicher und privater Rentenversicherung.

 

Unabhängig vom Deckungsprinzip dienen aber beide der Absicherung des Alters.

 

Mit Einführung der immer noch so genannten

 

RürupRente

 

ab dem Kalenderjahr 2005 wurde das Prinzip des Umlageverfahrens ebenfalls auf die private Altersvorsorge übertragen, indem die immer noch so genannte

 

RürupRente

 

gesetzlich nicht vererblich sein darf.

 

In der Theorie ist eigentlich ein Umlagesystem

bei der privaten Altersvorsorge auf Grundlage einer Kapitaldeckung nicht vorgesehen.

 

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung spielen sozialpolitische Elemente, wie zum Beispiel die Anrechnung von Kindererziehungszeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit und Ausbildungszeiten, eine Rolle, welche bei einer privatwirtschaftlichen Altersvorsorge nicht denkbar wären, da hier zurecht ausschließlich marktwirtschaftliche Gesichtspunkte Einfluss nehmen können.

 

Die deutschen Versicherungen sind im

 

Gesamtverband der Versicherungswirtschaft

 

zusammengeschlossen.

 

Einzelne Versicherungen nehmen hier unterschiedlich Einfluss auf die Geschäftspolitik des Verbandes.

 

Deshalb entsteht die Frage:

 

Werden zukünftig weiterhin Gesetze nur noch über Kommissionen, wie zum Beispiel der

RürupKommission,

am Parlament vorbei konzipiert?

 

Auf Seiten der Versicherungswirtschaft trauert man nach wie vor dem Produkt Lebensversicherung hinterher.

 

Die Zeichen der Zeit wurden von der Versicherungswirtschaft nicht erkannt.

 

Jahrzehntelang hatte man ja auch mit dem Produkt Lebensversicherung gutes Geld verdient.

 

Das Thema Lebensversicherung lag aber auch genau so lang immer auf dem Prüfstand des Bundesfinanzministeriums.

 

Als die Versicherungswirtschaft mit dem so genannten Tilgungsaussetzungsmodell auch noch ein Steuersparmodell kreierte, wurden spätestens hierdurch beim Fiskus die Alarmglocken eingeschaltet.

 

Danach wurde den Lebensversicherungen die Förderung als Vorsorgeaufwendungen versagt, da Lebensversicherungen keine Altersvorsorge im eigentlichen Sinne oder im engeren Sinne mehr darstellten.

 

Allein wegen der Voraussetzung für eine Steuerbegünstigung, der Mindestlaufzeit von 12 Jahren, wurden den Lebensversicherungen die Kapitalerträge steuerfrei gestellt und so gegenüber anderen, ebenso normalen Kapitalanlageprodukten einseitig begünstigt.

 

Eine Steuerförderung muss an eine ratierliche Auszahlung mit Beginn eines festgelegten Rentenalters geknüpft werden.

 

Diese Voraussetzung wurde mit der so genannten

 

RürupRente

 

dem Grunde nach geschaffen.

 

Wem nützt aber eine private kapitalgedeckte Altersvorsorge,

wenn diese Rente,

sprich das Rentenstammrecht, nicht vererblich ist?

 

Mit einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge verbindet jeder Bürger die eigene Versorgung, die seiner Angehörigen und die Berufsausbildung der Kinder.

 

Mit der seltsamen Logik der Nichtvererblichkeit der immer noch so genannten

 

RürupRente

 

hätte man auch schon eine Lebensversicherung als nichtvererblich gestalten müssen.

 

 

Bei dieser Analogie tritt die Absurdität der

RürupSysteme

zynisch zu Tage.

 

Warum unternimmt die Versicherungswirtschaft nichts gegen diese unhaltbaren Regelungen?

 

Wem nützt dieNichtvererblichkeitder so genannten

RürupRente?

 

Steht die Nichtvererblichkeit der so genannten

RürupRente

hier womöglich mit dem Schweigen und Abwarten der Versicherungswirtschaft im direkten Zusammenhang?

 

Wie sind diese

untragbaren Vertragsbestimmungen

bei einer privaten Altersvorsorge zustande gekommen?

 

Auch scheinen einige Politiker mit ihrem Latein am Ende zu sein, wenn sie für die Altersvorsorge dem Bürger den Verzicht auf Urlaub und Autos aufzwingen wollen.

 

Bei der privaten und betrieblichen Altersvorsorge stehen den Bürgern als Vertragspartner Versicherungsgesellschaften nach den nachfolgend aufgeführten Rechtsformen gegenüber:

 

1.

Aktiengesellschaften

 

Die Aktiengesellschaft ist eine privatrechtliche Ausgestaltung einer Gesellschaft, bei der das Grundkapital, das Gesellschaftsvermögen der Aktionäre, in Aktien aufgeteilt ist.

 

Die Aktiengesellschaft ist eine privatrechtliche Vereinigung, die in der Regel den Betrieb eines Unternehmens zum Gegenstand hat.

 

Sie ist Körperschaft, also eine auf Mitgliedschaft beruhende, aber als Vereinigung selbständig rechtsfähige rechtliche Einheit.

 

Sie ist Kapitalgesellschaft, also auf ein bestimmtes Grundkapital in der Weise gestützt, dass die Haftung der Aktionäre auf dieses Kapital beschränkt ist.

 

Die Aktien werden in vielen Fällen durch Aktienbriefe verkörpert.

 

Zur Natur der Aktiengesellschaft gehört es grundsätzlich, dass die Aktien durch deren Inhaber übertragbar sind.

 

Es gehört nicht zu den notwendigen Wesensmerkmalen einer Aktiengesellschaft,

dass die Aktien an einer Börse gehandelt werden.

 

Die Aktionäre nehmen ihre mitgliedschaftlichen Rechte in der Regel in Aktionärsversammlungen durch Ausübung ihres Stimmrechtes wahr.

 

Die Geschäfte der Gesellschaft werden aber von besonderen Organen geführt.

 

Im Zuge weitergehender Harmonisierungsbestrebungen wurde auf europarechtlicher Grundlage eine neue Gesellschaftsform geschaffen, die so genannte

 

Europäische Aktiengesellschaft

SE

societas europaea.

 

2.

Körperschaft des öffentlichen Rechts

 

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine mitgliedschaftlich verfasste und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisation, die ihre Individualität als Rechtssubjekt nicht der Privatautonomie, sondern einem Hoheitsakt verdankt.

 

Versicherungen in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unterscheiden sich von den Körperschaften des Privatrechts ( VVaG ) dadurch, dass sie öffentlichrechtlich organisiert sind und öffentlich - rechtlich handeln können.

 

Körperschaften des öffentlichen Rechts finden ihren Hauptanwendungsbereich in den so genannten

 

Selbstverwaltungsangelegenheiten,

 

also in staatlichen Aufgaben, die von den Betroffenen eigenverantwortlich geregelt werden sollen, weshalb sie organisatorisch aus der staatlichen Verwaltungshierarchie ausgegliedert und rechtsfähigen Organisationen übertragen werden.

 

Die Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts kennt auch keine

 

gewinnberechtigten Eigentümer,

 

sondern nur Träger, dient aber nicht ausschließlich den Belangen der Versicherungsnehmer, sondern meist auch allgemeinen öffentlichen Interessen.

 

Trotz der organisatorischen Auslagerung aus dem staatlichen Bereich sind die Träger dieser Selbstverwaltungsaufgaben Teil der öffentlichen Gewalt und wie die übrige Verwaltung gemäß

 

Art. 20 III GG an Recht und Gesetz

 

gebunden, insbesondere und anders als private Vereinigungen an die Grundrechte.

 

Daher ist die Kehrseite der Selbstverwaltung die staatliche Rechtsaufsicht:

 

Der Staat soll sich nicht durch organisatorische Auslagerung seiner Grundrechtsbindung entziehen können.

 

3.

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

 

Bei einem

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

( VVaG )

sind die Versicherungsnehmer gleichzeitig Mitglieder und Träger des Vereins.

 

Der VVaG unterliegt den Regelungen über den

Verein nach den §§ 21 ff. BGB.

 

Die versicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für den VVaG sind in den §§ 15 – 53b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) geregelt.

 

Dem VVaG ähnlich ist die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Gründung beruht allerdings auf einem Hoheitsakt.

 

Die VVaG kennt keine gewinnberechtigten Eigentümer.

 

Der VVaG ist getragen von den Bedürfnissen seiner Mitglieder.

 

Das sichert ihm Marktnähe und Innovationskraft.

 

Ähnlich dem Entscheidungsgremium der Hauptversammlung für die Aktionäre einer Aktiengesellschaft hat der Versicherungsverein für seine Mitglieder als oberstes Organ die Mitgliedervertreterversammlung, teilweise auch Hauptversammlung genannt.

 

Die VVaG ist die Urform der modernen Versicherer.

 

Die Idee des VVaG als Rechtsform geht auf

 

James Dodson

( 17101757 )

 

zurück, der die erste altersabhängige Beitragstabelle für Lebensversicherungsverträge berechnete.

 

Auf seine Initiative hin wurde 1762 der erste professionelle, auf mathematischer Basis arbeitende Lebensversicherer der Welt gegründet, zugleich auch der erste VVaG, die

 

Society for Equitable Assurances on Lives and Survivorships.

 

Der erste VVaG in Deutschland geht auf den Kaufmann

 

ErnstWilhelm Arnoldi

 

zurück.

 

Als Arnoldi im Jahre 1820 in Gotha die

 

Feuerversicherungsbank des Deutschen Handelsstandes

 

ins Leben rief, verwirklichte er damit die Idee der gegenseitigen Hilfe:

 

Alle tragen gemeinsam die Last des Einzelnen.

 

Das besondere der Rechtsform VVaG liegt darin begründet, dass die Versicherungsnehmer gleichzeitig Eigentümer des Unternehmens sind.

 

Ähnlich wie bei genossenschaftlichen Banken existieren keine ausschließlich Kapital gebenden Eigentümer, weshalb eine kontinuierliche und von Kapitalgebern unabhängige Geschäftspolitik im Interesse der Mitglieder garantiert ist.

 

Bei der VVaG können sinnvolle und notwendige unternehmerische Entscheidungen schnell getroffen und umgesetzt werden.

 

Die VVaG stellen durch ihre Marktpräsenz einen wesentlichen ordnungspolitischen Faktor im Wettbewerb dar.

 

Die Marktbedeutung der VVaG äußert sich auch in ihren messbaren wirtschaftlichen Erfolgen.

 

VVaG haben im Vergleich zu Aktiengesellschaften höhere Zuwachsraten bei den Versicherungsverträgen, sind in Sparten mit niedrigerem Risiko tätig, weisen geringere Kostensätze aus und erwirtschaften mehr Gewinn.

 

Die Bilanzen der VVaG, gemessen an der Bilanzsumme, haben höhere Zuwachsraten, weisen nach einer Studie aus dem Jahr 1997

 

Prof. Dr. Dieter Farny,

Universität Köln

 

im Fall von Schaden- und Unfallversicherern mehr sichtbares Eigenkapital aus, beinhalten mehr stille Reserven und bedecken im Übrigen mehr Solvabilität.

 

VVaG verwenden ihren Bruttoüberschuss vor Steuern mit 28% für das Eigenkapital, während Aktiengesellschaften hierfür nur 10% verwenden.

 

Der wirtschaftliche Erfolg der VVaG bedeutet eine der wesentlichen Stärken seiner Rechtsform und begründet seine außerordentliche Bedeutung für den Versicherungsmarkt.

 

Da eine VVaG keine fremden Eigentümer hat, die Ansprüche auf den erzielten Gewinn haben, verbleiben erwirtschaftete Überschüsse im Unternehmen oder kommen den Versicherungsnehmern als Vereinsmitgliedern zugute.

 

Die VVaG haben keine Finanzierungskosten, wie sie von Aktiengesellschaften für auf dem Kapitalmarkt aufgenommene Beträge in erheblichem Umfang in Form von Dividenden zu leisten sind.

 

VVaG führen also in größerem Umfang als Aktiengesellschaften entstandene Gewinne dem Eigenkapital zu, dafür aber keine Dividenden an Aktionäre. Zusätzlich bieten sich für VVaG als Alternative zur Kapitalbeschaffung börsennotierte Genussrechte an.

 

Alle deutschen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind in der

 

Arbeitsgemeinschaft

der

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit e. V.

 

mit Sitz in Köln organisiert.

 

Für jeden Bürger spielen bei der persönlichen Entscheidung für die private Altersvorsorge neben der Frage zur Rechtsform der Gesellschaft sicherlich der Bekanntheitsgrad und die Größe der Versicherungsgesellschaft eine Rolle.

 

Daneben werden auch Vergleichszahlen aus der Vergangenheit über die Renditen von zum Beispiel Lebensversicherungen eine Rolle spielen müssen, um Ableitungen für die Zukunft herstellen zu können.

 

Kann man hieraus jedoch uneingeschränkt sichere Aussagen für die Werthaltigkeit und Sicherheit der Altersvorsorge in der Zukunft herstellen?

 

Sind hierbei nicht auch ordnungspolitische und gesellschaftspolitische Entwicklungen sowie wirtschaftliche Veränderungen auf dem internationalen Kapitalmarkt heranzuziehen?

 

Aufgrund neuerlicher neoliberaler Ausrichtung deutscher staatlicher Gebietskörperschaften zur Privatisierung von öffentlichrechtlichen Körperschaften ist die Zukunft von öffentlichrechtlichen Versicherungen als mehr als ungewiss zu bezeichnen.

 

Es ist nicht auszuschließen, dass neben Einrichtungen zur

 

Energie- und Wasserversorgung,

 

wie zum Beispiel Stadtwerke, auch öffentlichrechtliche Versicherungsgesellschaften zur Sanierung öffentlicher Haushalte an private Investoren veräußert werden und in den Einflussbereich von so genannten Heuschrecken gelangen.

 

Was passiert, wenn

USFondsgesellschaften

sich wie Heuschrecken über Aktienbestände deutscher Versicherungsgesellschaften hermachen?

 

Kann bei einer Übernahme einer

öffentlichrechtlichen Versicherung

an eine so genannte

Heuschrecke

ausgeschlossen werden, dass vorhandene stille Reserven für die Versichertengemeinschaft realisiert und das gesamte

Kapital- und Anlagevermögen ausgesaugt wird?

 

Bereits heute können so genannte Heuschrecken nach den Gepflogenheiten des internationalen Marktes verdeckt oder offen Übernahmen von Kapitalgesellschaften in Deutschland vornehmen, ohne dass unsere Bundesregierung dem etwas entgegensetzen könnte und / oder wollte.

 

Aufgrund der

neoliberalen Machtströmungen

auf den internationalen Finanzmärkten ist nicht auszuschließen, dass Aktiengesellschaften womöglich auf Druck von Analysten und zur Befriedigung des Shareholder Value von

Heuschrecken

anstelle von Quartalszahlen demnächst bereits Monatszahlen veröffentlichen müssen?

 

Zur uneingeschränkten Befriedigung der Heuschrecken könnten dann womöglich ohne Not stille Reserven aus dem Bestand der Gesellschaften gehoben und ausgeschüttet werden, zu Lasten einer Versichertengemeinschaft.

 

Werden dann

öffentlichrechtliche Institutionen

zukünftig zur Sanierung von Staatshaushalten vermehrt auf dem Altar des Neoliberalismus geopfert?

 

 

Wird ungezügeltes kurzfristiges Profitstreben nach amerikanischem Vorbild auch uneingeschränkt in Deutschland Einzug halten?

 

Bei einer VVaG kann eine Fremdbeeinflussung und / oder feindliche Übernahme durch so genannte

Heuschrecken,

wie zum Beispiel

 

Blackstone,

Fortress,

Lonestar

oder

Cerberus

 

nicht erfolgen, da in einem geschlossenen Kreis Gesellschafter einer VVaG ausschließlich die einzelnen Mitglieder der Versichertengemeinschaft sein können.

 

Die Kapitalanlagen bei einer VVaG sind daher sicher angelegt, schlummernde Billionenvermögen für die Altersvorsorge können nicht zur Befriedigung einer Profitgier von Heuschrecken oder zur Erfüllung von Gewinnerwartungen einzelner Analysten gehoben werden, da überhaupt keine Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter erfolgen.

 

Die Anlagenpolitik der Versichertengelder ist bei der VVaG in der Regel konservativer ausgerichtet als bei einer Publikumsaktiengesellschaft.

 

Eine VVaG steht nicht permanent im Focus von Analysten und braucht daher nicht stetig einen kurzfristigen Erfolg mit erhöhten Kapitalanlagerisiken nachzuweisen.

 

Mit Einführung des so genannten Halbeinkünfteverfahrens wurden für Kapitalgesellschaften Veräußerungsgewinne an der Beteiligung anderer Kapitalgesellschaften steuerfrei gestellt.

 

Der Jubel über diese Neuregelung drückte sich deutlich durch Kursanstiege auf dem Aktienmarkt aus.

 

Das Gejammer war aber ebenso grenzenlos, als durch die Börsenbaisse im Jahre 2001 die Aktienkurse einbrachen und Veräußerungsverluste an Beteiligungen für Kapitalgesellschaften nach dem Halbeinkünfteverfahren spiegelbildlich steuerlich dann aber auch nicht abzugsfähig waren.

 

Äußerungen von Vorständen auf den Hauptversammlungen lauteten da zum Beispiel:

 

Schuld an dem Bilanzverlust des letzten Geschäftsjahres ist die Bundesregierung, da wir hohe Steuern zahlen müssen, obwohl wir keinen Gewinn gemacht haben.”

 

Zur Abschwächung und Überwindung des Börsencrashs im Jahre 2001 wurde kurzfristig die Vorschrift des § 341b HGB eingeführt, wonach entgegen den bisherigen Regelungen so genannte stille Lasten ( Buchverluste auf Aktienbestände ) in der Bilanz verbleiben durften.

 

Ohne diese Vorschrift hätten enorme Abschreibungen auf das Umlaufvermögen von Versicherungsgesellschaften vorgenommen werden müssen.

 

Von dieser Bilanzierungshilfe mussten jedoch nicht alle Versicherungsgesellschaften, insbesondere nicht die Versichungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit und nicht die öffentlich – rechtlichen Gesellschaften, Gebrauch machen.

 

Bei allen Überlegungen zu einer

sinnvollen privaten Altersvorsorge

stehen unabhängig von der Art einer Förderung für viele Bürger die Fragen:

 

Welche Form der Altersvorsorge ist für mich persönlich wirtschaftlich sinnvoll?

 

Erreiche ich meine Vorsorge - Ziele mit einer nicht

wertigen RürupRente oder RiesterRente?

 

Welche Alternativen bestehen für mich zu einer

RürupRente oder RiesterRente?

 

Bei welcher Gesellschaft ist meine Altersvorsorge dauerhaft vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt?

 

Ist eine sinnvolle und wertige private Altersvorsorge womöglich nur über die Regelungen der

Artikel 14 und 15 des Grundgesetzes

erreichbar?

 

 

 

DRSB

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für

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sichere, leistungsfähige Sozialsysteme,

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