Versagen die Eliten – Teil 622 / Liebling Wirecard

Liebling Wirecard?

 

Unter der Schlagzeile ->

Nur der Erfolg des Mandanten zählt ->

veröffentlichte das Handelsblatt am 25. Juni 2022 ein ausführliches Interview mit Professor Dr. Alfred Dierlamm über seine Erfolgs-Konzepte. Dierlamm gab einige Einblicke in seinen Kampf als Strafverteidiger für den Ex-Wirecard-Chef ->

Markus Braun.

Professor Dr. Alfred Dierlamm zählt zu den bekanntesten

Strafverteidigern in der Bundesrepublik Deutschland -> kurz BRD genannt.

In seiner Wiesbadener Kanzlei sprach Dierlamm über seine Leidenschaft für den Beruf und seine Aufgabe -> der Wahrheit auf den Grund zu gehen. Dierlamm zeigt sich entsetzt -> dass sein Mandant vom Landgericht München als ->

Kopf einer Bande ->

bezeichnet wird. Am 16. März 2022 hatte Dierlamm nach seinen Angaben einen Schriftsatz von 300 Seiten beim Landgericht München eingereicht -> mit dem Antrag das Hauptverfahren gegen Braun nicht zu eröffnen. Auf die Frage -> warum er so gefragt sei -> antwortete Dierlamm:

Fleiß, Empathie, Leidenschaft

und

Zuverlässigkeit!

Seinen Mandanten Braun besucht Dierlamm durchschnittlich ein- bis zweimal in der Woche in der Justizvollzugsanstalt Augsburg-Gablingen. Bei einer zweijährigen Untersuchungshaft hat Dierlamm seinen Mandanten Braun rein rechnerisch bis zu 200 Mal besucht. Entsprechend den Angaben auf der Homepage ist Dierlamm in den Bereichen Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht, Bilanzstrafrecht sowie Compliance-Untersuchungen und Compliance-Schulungen tätig. Seit dem Kalenderjahr 2010 führt Dierlamm eine Professur an der Universität Trier für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Unter Compliance ist die betriebswirtschaftliche und rechtswissenschaftliche Umschreibung für die Regeltreue von Unternehmen -> als die Einhaltung von Gesetzen, Richtlinien und freiwilligen Kodizes zu verstehen.

Für einen börsennotierten DAX-Konzern wie Wirecard

ist die Einhaltung der Compliance-Regeln deshalb unabdingbar!

Für Einzelunternehmen gelten diese strengen Regelungen zum Beispiel nicht. Unter diese Richtlinie fallen zum Beispiel eine interne Revision und die Einrichtung eines internen Kontrollsystems IKS unter der Kontrolle des Aufsichtsrats.

Kernaufgabe einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei der

Jahresabschlussprüfung eines Konzerns ist die Überprüfung der Dokumentation

des internen Kontrollsystems IKS auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

Feststellungen über Schwachstellen im IKS werden üblicherweise in dem so genannten ->

Management Letter ->

dem Begleitschreiben zu dem unverbindlichen Lese-Exemplar des Jahresabschlussberichtes der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft -> festgehalten. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft  EY wird höchstwahrscheinlich mehrmals in der jahrzehntelangen Begleitung von Wirecard auf das ->

fehlende IKS ->

hingewiesen haben. Bei einer dauerhaften Missachtung von Beanstandungen muss im Jahresabschlussbericht ein entsprechender Hinweis erfolgen und / oder ein uneingeschränktes Testat sogar versagt werden. Bei einem funktionsfähigen IKS hätte es das Fehlen von 1,9 Milliarden Euro bei Wirecard niemals geben dürfen. Auch hätte es keine Kreisel-Überweisungen bei einem eingerichteten IKS innerhalb des Vermögens von Wirecard zur verschleierten Tilgung von privaten Darlehen zwischen den Vorstandsmitgliedern -> im Klartext Unterschlagungen -> geben können. Das IKS besteht aus einem technischen und organisatorischen Regelwerk zur Steuerung und Kontrolle des Unternehmens sowie zur Abwehr von Schäden, die von innen und von außen verursacht werden können. Das Ergebnis der internen Kontrolle muss in einem Prüfungsbericht festgehalten werden.

Die IKS-Prinzipien lauten:

1.

Das Prinzip der Transparenz

2.

Das Prinzip der Kontrollen

3.

Das Prinzip der Funktionstrennung

Die IKS-Ziele lauten:

1.

Funktionsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit von Geschäftsprozessen

2.

Zuverlässigkeit von betrieblichen informationen

3.

Vermögenssicherung

4.

Regeleinhaltung.

Die interne Kontrolle ist keine Angelegenheit von Führungskräften allein sondern dient auch der externen Kontrolle vom Gesetzgeber und den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind die Feststellung und Beurteilung von Fehler-Risiken und Reaktionen des Abschlussprüfers auf die beurteilten Fehlerrisiken in dem IDW Prüfungsstandard 261 festgehalten [ IDW = Institut der Wirtschaftsprüfer ]. In dem IDW Prüfungsstandard 302 sind die Anforderungen an die Einholung von Bestätigungen Dritter enthalten. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2009 [ VII ZR 42 / 098 ] festgestellt -> dass eine nicht ordnungsgemäße Einholung von Bankbestätigungen einen Verstoß gegen Abschlussprüfer-Pflichten darstellen und zu einem Schadensersatzanspruch gegen ihn führen kann. Der IDW hat daher eine grundsätzliche Pflicht zur Einholung von Bankbestätigungen abgeleitet. Zu den durch Bankbestätigungen zu erfragenden Informationen gehört folgender Mindestinhalt:

1.

Bestehende Konten und deren Kontenstand

2.

Bestehende Kreditlinien

3.

Gestellte Sicherheiten

4.

Avale, Gewährleistungen, Indossament-Verpflichtungen

und sonstige Gewährleistungen

5.

Unterschriftsberechtigungen

Nach derzeitiger Rechtslage müssen für eine Nichteinholung von Bankbestätigungen drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein:

1.

Es bestehen keine bedeutsamen Risiken in Bezug auf die vollständige

und richtige Darstellung der Geschäftsbeziehungen zu

Kreditinstituten in der Rechnungslegung.

2.

Es liegt eine Ausnahmesituation vor, aufgrund deren die Einholung

von Bankbestätigungen – gemessen an der dadurch erzielbaren

und zu erzielenden Prüfungssicherheit – unpraktikabel und unwirtschaftlich ist.

Dies ist z.B. der Fall bei einer hohen Anzahl von Kreditinstituten,

mit denen ausschließlich Zahlungsverkehr betrieben wird.

3.

Die relevanten internen Kontrollen [ z.B. Festlegung von Art und Höhe

zulässiger Geschäfte, Genehmigungskontrollen, Überwachung durch

die Interne Revision ] werden als wirksam beurteilt.

Nach deckungsgleichen Medien-Berichten lagen für die vermeintlichen Treuhandkonten auf den Philippinen über 1,9 Milliarden Euro keine ordnungsgemäßen Bankbestätigungen vor. Die testierten Jahresabschlüsse 2017 und 2018 von Wirecard durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY wurden im Mai 2022 vom Landgericht München für nichtig erklärt. Diese Entscheidung lässt vermuten, dass die gleichen Beanstandungen über die 1,9 Milliarden Euro zu beiden Bilanz-Stichtagen vorlagen. Die Entwürfe der Jahresabschlüsse werden mit dem Management Letter als unverbindliches Lese-Exemplar dem Vorstandsvorsitzenden zur Verfügung gestellt. Das unverbindliche Lese-Exemplar ist nach der Unterzeichnung der Einverständniserklärung und der formularmäßigen Vollständigkeitserklärung durch den Vorstandsvorsitzenden der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wieder auszuhändigen. Nach Abschluss der Formalien testiert der Wirtschaftsprüfer den Jahresabschluss. Nach übereinstimmenden Medien-Berichten war bei Wirecard bis zum Schluss keine Interne Revision eingerichtet. Das fehlende IKS -> also die Missachtung der Compliance-Grundregeln -> scheint womöglich die Schwachstelle für eine erfolgreiche Verteidigungs-Strategie von Braun zu sein. Dierlamm unterrichtet die Dinge -> die sein Mandant womöglich vorsätzlich nicht eingehalten hat. Wie will Dierlamm diese Dinge glaubwürdig und wahrheitsgemäß dem Landgericht München zur Verteidigung seines Mandanten vortragen? Der Erwartungsdruck auf Dierlamm für eine erfolgreiche Strafverteidigung wird auch von anderen Stellen –> womöglich aus Politik und Wirtschaft -> enorm hoch sein -> denn eventuell muss man einen Domino-Effekten verhindern. Der Wirecard-Skandal hat nach dem Stand heute dem Finanzstandort Deutschland einen unermesslichen Schaden zugefügt. Der Bafin ->

Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht ->

wird Inkompetenz und unmäßige Nähe zu Wirecard-Führungskräften vorgeworfen sowie fehlende Sorgfaltspflicht bei der Prüfung für die Aufnahme in den DAX im September 2018. Beim sogenannten ->

Liebling Wirecard ->

durfte womöglich die Bafin kritischen Hinweisen nicht gezielt nachgehen -> um keinerlei Störfeuer bei der beabsichtigten Bildung einer Banken-Union und Schuldenvergemeinschaftung innerhalb der EU-Kunstgebildes zur Vorbereitung der Gründung der Vereinigten Staaten von Europa auszulösen. Gemäß der Studie ->

Projekt Panther ->

von der US-Unternehmensberatungsgesellschaft McKinsey war vorgesehen -> dass Wirecard die Deutschlandbank -> aus einer Fusion zwischen Deutsche Bank und Commerzbank -> nach der Gründung übernimmt. Unter diesen Prämissen wurden höchstwahrscheinlich alle hierzu nur denkbaren Mittel und Methoden zur Umsetzung als zulässig angesehen und als rechtens beurteilt. Noch ist nicht abschließend geklärt -> wer am Schluss den „SO“ bezeichneten ->

SCHWARZEN PETER ->

für den größten deutschen Finanz-Skandal in den Händen hält. Wem am Ende die mediale Unterstützung von Braun durch das Handelsblatt Nutzen bringen -> dass ist zurzeit völlig ungeklärt. Gemäß der Einschätzung von erfahrenen unabhängigen Politik-Wissenschaftlerinnen und Politik-Wissenschaftlern könnte es vermutlich der noch amtierende Bundeskanzler ->

OLAF SCHOLZ ->

sein der damals noch Finanzminister in der GroKo war. Der juristische Grundsatz ->

IN DUBIO PRO REO ->

gilt natürlich für alle Bundesbürgerinnen und Bundesbürger! Also auch für Managerinnen und Manager von FinTech-Unternehmen sowie für SPD-Genossinnen und SPD-Genossen.

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