Die Riester-Rente!
Nur ein perverses Modell?
Mit der Schlagzeile ->
Erwartungen nicht erfüllt ->
berichtete das Handelsblatt am 08. Juli 2021 zur privaten Altersvorsorge darüber -> wie die etablierten Parteien zum Bundestagswahlkampf mit vagen Aussagen die Riester-Rente ablösen möchten. Das Handelsblatt ist der Auffassung -> dass die Tage des Riester-Modells gezählt sind -> weil alle etablierten Parteien das Riester-Konzept nunmehr ablehnen. Zur Einführung der Riester-Rente lobten die etablierten Parteien und auch die Medien das erkennbar perverse Modell mit den Worten:
Riestern lohnt sich wegen der Zulagen!
In einer persönlichen Stellungnahme gegenüber dem DRSB betonte die damalige Sozialministerin und CDU-Politikerin ->
Ursula von der Leyen ->
dass man mit den Riester-Zulagen gerade die unteren Einkommensschichten fördern möchte. Von den verantwortlichen Politikerinnen und Politikern sowie von den Medien wurden vorrangig immer nur die Zulagen betont und relativ wenig zu der steuerlichen Behandlung gesagt.
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Die Riester-Zulagen betragen jährlich:
Grundzulage 175,00 Euro
Kinderzulage 300,00 Euro [ geboren nach dem 01.01.2008 ]
Kinderzulage 185,00 Euro [ geboren vor dem 01.01.2008 ]
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Der Höchstbeitrag zur Riester-Rente beträgt jährlich 2.100,00 Euro. Der Mindestbeitrag beträgt 4% vom Bruttolohn des Vorjahres -> um die vollen Zulagen zu erhalten. Der Mindesteigenbeitrag beträgt 60.00 Euro jährlich. Die Vorsorgeaufwendungen berechnen sich bei dem Höchstbeitrag bei einem Alleinstehenden ohne Kind im Einkommensteuerbescheid wie folgt:
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Abziehbare Sonderausgaben 2.100,00 Euro
Steuerermäßigung ca. 30% 630,00 Euro
Abzüglich Zulagenanspruch 175,00 Euro
Verbleibende Steuerermäßigung 455,00 Euro
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Die Vorsorgeaufwendungen berechnen sich bei dem Höchstbeitrag bei einem Alleinstehenden mit einem Kind [ geboren nach dem 01.01.2008 ] wie folgt:
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Abziehbare Sonderausgaben 2.100,00 Euro
Steuerermäßigung ca. 30% 630,00 Euro
Abzüglich Zulagenanspruch 475,00 Euro
Verbleibende Steuerermäßigung 155,00 Euro
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Die Vorsorgeaufwendungen berechnen sich bei dem Höchstbeitrag bei einem Alleinstehenden mit zwei Kindern [ geboren nach dem 01.01.2008 ] wie folgt:
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Abziehbare Sonderausgaben 2.100,00 Euro
Steuerermäßigung ca. 30% 630,00 Euro
Abzüglich Zulagenanspruch 775,00 Euro
Verbleibende Steuerermäßigung 0,00 Euro
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Es verbleibt bei dem Zulage-Anspruch von 775,00 Euro -> der an einen Versicherungskonzern oder einen anderen Vertragspartner von der Zentralstelle in Potsdam direkt ausgezahlt wird. Ab dem Kalenderjahr 2008 wurde die Kinderzulage von 185,00 Euro auf 300,00 Euro und mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ab dem Kalenderjahr 2018 die Grundzulage von 154,00 Euro auf 175,00 Euro erhöht. Hierdurch reduzierte sich automatisch die Steuerermäßigung. Für die Riester-Opfer -> außerhalb der so bezeichneten Mini-Riester-Verträge -> ist die bezeichnete Renten-Stärkung tatsächlich eine Renten-Schwächung. Für die Riester-Opfer trat hierdurch in den meisten Fällen ein Vermögensschaden ein -> weil die Aufrechnung der Zulagen mit den Steuerermäßigungen bei Auszahlung der Riester-Rente im Rentenalter wieder in voller Höhe versteuert werden muss. Bei den Mini-Riester-Verträgen mit einem jährlichen Sockelbetrag als Eigenbeitrag von 60,00 Euro sind die Zulagen immer höher als die Steuer-Ersparnis. Aufgrund der hartnäckigen Kritik des DRSB an den Lügen- und Märchen-Geschichten der Hartz-4-Sicherheit [ Hartz-4-Anspruch besteht vom 16. bis zum 65. Lebensjahr ] wurde das Konstrukt der Riester-Rente erst nach langen Jahren nachgebessert. Im Kalenderjahr 2018 wurde durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz ein Anrechnungsfreibetrag der privaten Renten auf die Grundsicherung mit einem Festbetrag von 100,00 Euro und mit einer Staffelung bis zu maximal 223,00 Euro eingeführt. Ein Anspruch auf Grundsicherung besteht ab dem 65. Lebensjahr. Die Grundsicherung haben die Städte und Gemeinden ebenso wie Hartz-4-Leistungen zu tragen. Vermutlich nach der anhaltenden Kritik des DRSB über die Besserstellung der privaten Altersvorsorge gegenüber der gesetzlichen Altersvorsorge wurde auch bei der gesetzlichen Rente ab Januar 2021 ein gleicher Anrechnungsfreibetrag eingeführt. Über die Versteuerung der Riester-Rente in der Auszahlungsphase erfahren die Bundesbürgerinnen und Bundesbürger über die Medien und über die Politikerinnen und Politiker sehr wenig.
Nur zur Erinnerung.…
…. die Einführung der nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Rente erfolgte im Kalenderjahr 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz. Gemäß den Leitsätzen zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 06. März 2002 ist die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG und der Renten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG seit dem Kalenderjahr 1996 mit dem Gleichheitsgrundsatz des Artikel 2 Absatz 1 im deutschen Grundgesetz unvereinbar. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der gebotenen Neuregelung die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen -> dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Zur Umsetzung dieses Urteils vom Bundesverfassungsgericht wurde von der ersten Bundesregierung aus SPD und GRÜNEN die so genannte Rürup-Kommission gegründet. Man versuchte damit -> die Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts mit dem Alterseinkünftegesetz ab dem Kalenderjahr 2005 umzusetzen.
Das war die offizielle Geburtsstunde
der nachgelagerten Besteuerung der Rente!
Übrigens….
…. die unkündbare Rürup-Rente für die Zielgruppe der Selbständigen -> die mit dem Alterseinkünftegesetz im Kalenderjahr 2005 geschaffen wurde -> unterliegt dem gleichen steuerlichen Berechnungs-Schema wie die gesetzliche Rente. Mit dem Alterseinkünftegesetz vom 26. Juni 2001 wurde die Riester-Rente geschaffen. Die Riester-Rente ist von Anfang an -> ohne die 35-jährige Umgangsregelung aus dem Alterseinkünftegesetz [ Kalenderjahre 2005 bis 2040 ] -> zu 100% bei Auszahlung zu versteuern.
Das war die inoffizielle Geburtsstunde
der nachgelagerten Besteuerung der Rente!
Dem Versuch der steuerlichen Gleich-Behandlung von Pensionen und Renten setzte der Bundesfinanzhof am 31. Mai 2021 für die gesetzliche Rente das jähe Ende. Die Bundesregierung muss umgehend für Abhilfe bei der Doppel-Besteuerung der gesetzlichen Rente sorgen. Gemäß den Worten des damaligen Bundesfinanzministers und SPD-GENOSSEN ->
Hans Eichel ->
diente die Einführung der nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Rente zur ->
Gegen-Finanzierung der Riester-Zulagen!
Auch wurde zur Einführung der Riester-Rente
die gesetzliche Rente um den so genannten Riester-Faktor um 4% gekürzt.
Das Modell einer so bezeichneten nachgelagerten Besteuerung von Renten wurde nicht erst im Kalenderjahr 2005 sondern bereits im Kalenderjahr 2001 -> vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts -> eingeführt. Im Kalenderjahr 2005 plädierte der SPD-GENOSSE Eichel für einen Zwang zur privaten Altersvorsorge. Verfassungsrechtlich und zivilrechtlich ist die Zulässigkeit eines Zwangs zum Abschluss eines privat-rechtlichen Vertrages äußerst bedenklich. Die Riester-Zulagen erreichen die Riester-Opfer nicht direkt. Die Riester-Zulagen werden an die Versicherungskonzerne zur Finanzierung der Verwaltungs- und Vertriebskosten ausgezahlt. Die Versicherungen müssen die Summe der privaten Beiträge und der staatlichen Zulagen als Renten-Berechnungs-Basis zu 100% garantieren. Die Riester-Beiträge werden zunächst aus dem Netto-Einkommen bedient. Nach dem oben aufgeführten Beispiel entfällt ab dem 2. Kind die Steuer-Ermäßigung vollständig. Die Bundesbürgerinnen und Bundesbürger tragen ihre Riester-Zulagen aus der Aufrechnung mit ihren eigenen Steuer-Ermäßigungen bei den Vorsorgeaufwendungen selbst. Die Riester-Zulagen werden ab dem Renten-Eintritt an die Riester-Sparerinnen und Riester-Sparer über die Riester-Rente indirekt ausgezahlt und sind dann zu 100% steuerpflichtig. Der Riester-Beitrag wird also in der Regel aus dem Netto-Einkommen getragen und wird bei Auszahlung als Riester-Rente wieder voll versteuert. Das ist eine verfassungsrechtlich bedenkliche Doppel-Besteuerung. Auch die Riester-Rente kann zu einer Doppel-Besteuerung wie bei der gesetzlichen Rente führen. Zur Riester-Rente und Rürup-Rente liegt vom Bundesfinanzhof noch keine Entscheidung vor. Zur vermeintlichen Erhöhung der Flexibilität fordert der Gesamtverband der Versicherungen -> kurz GdV genannt -> eine Reduzierung der Garantien von bisher 100% auf 70%, um im Aktien-Markt höhere Renditen erzielen zu können. Die Umsetzung dieser Forderung hätte eine direkte Enteignung der Riester-Opfer um 30% des Altersvorsorge-Vermögens zur Folge. Die indirekte Enteignung findet bereits mit der Unvererblichkeit der „SO“ bezeichneten kapitalgedeckten Altersvorsorge statt. Die Konstruktionen der Riester-Rente und der Rürup-Rente gleichen einer Risiko-Lebensversicherung und nicht einer Kapital-Lebensversicherung.
Die Bezeichnung „kapitalgedeckt“ ist irreführend!
Die eingezahlten Beiträge und die staatlichen Riester-Zulagen werden bei den Versicherungen in der Gewinn- und Verlustrechnung des Konzernabschlusses als Umsatzerlöse ausgewiesen. Die Höhe der eingezahlten Beiträge und Zulagen werden nachrichtlich in einem Vertragskonto festgehalten. Im Gegenzug weisen die Versicherungskonzerne in der Bilanz eine Rückstellung über die voraussichtlichen Verbindlichkeiten der zukünftigen Rentenverpflichtungen aus. Bei einem Sparbuch dagegen bleiben die Bundesbürgerinnen und Bundesbürger Eigentümer ihres Geldes mit freier Verfügungsmacht. Die Negativzins auf ein Sparbuch ist im direkten Vergleich mit der angestrebten direkten Enteignung der Riester-Rente um 30% „zynisch“ betrachtet noch relativ harmlos. Auch wenn die Versicherungskonzerne sich dem Zwangs-Aufkauf-Programm von Staats-Anleihen zur geplanten Gründung der Vereinigten Staaten von Europa bereitwillig dem EU-Gesetz Solvency II unterworfen hatten -> reichten vermutlich die Seilschaften und Netzwerk-Verbindungen zur Politik für eine erwartete Gegenleistung –>
Reduzierung der Garantien –>
mit einer „Riester-Reform“ nicht aus. Mit der Erhöhung der Riester-Zulagen bekamen die Versicherungskonzerne mehr staatliche Mittel aus Potsdam -> um diese anschließend wieder in unverzinsliche und wertlose EU-Staats-Anleihen anzulegen. Die notwendige Mündelsicherheit der Kapitalanlagen des anvertrauten Altersvorsorge-Vermögens der Bundesbürgerinnen und Bundesbürger wurde sträflich vernachlässigt. Das Auslösen eines sozialpolitischen ->
Riester-Skandals ->
wollte womöglich die große Koalition mit dem Stopp der vereinbarten Riester-Reform Anfang diesen Jahres erst einmal aus dem Weg gehen. Vermutlich werden die verantwortlichen Politikerinnen und Politiker nach der Bundestagswahl nicht mehr verheimlichen können -> dass die Einführung und Fortsetzung der volksschädlichen und volksfeindlichen ->
AGENDA 2010 ->
ein gigantischer Politik-Fehler war. Für die nachgelagerte Besteuerung der gesetzlichen Rente und für eine echte Reform der Riester-Rente braucht eine neue Bundesregierung volksunschädliche Lösungsansätze. Vermutlich vermeiden deshalb die Medien Klartext und beschränken sich auf vage Aussagen wie zum Beispiel das
Erwartungen nicht erfüllt
oder
Riester-Rente ist in Verruf geraten!
Die Riester-Rente ist im Klartext die komplette Verarschung aller abhängig Beschäftigten in allen Einkommens-Schichten. Das gleiche gilt für die Rürup-Rente.
Die Berufsfalle der Riester-Rente ist irreparabel!
Die Riester-Rente und die Rürup-Rente sind nicht miteinander kompatibel. Bei einem Berufsstands-Wechsel in die Selbständigkeit kann die Riester-Rente nicht mehr „gefördert“ fortgesetzt werden. Die Konstruktions-Fehler und die Konstruktions-Fallen der volksfeindlichen und volksschädlichen Riester-Rente sind nicht mehr zu leugnen. Nicht das Wohl der Bundesbürgerinnen und Bundesbürger -> sondern vermutlich die Vorbereitung zur Gründung der
Vereinigten Staaten von Europa ->
waren wahrscheinlich das eigentlich Ziel der privaten Renten-Modelle „Riester“ und „Rürup“. Durch die Vielzahl von Reformen wurden die Bundesbürgerinnen und Bundesbürger gezielt überfordert und geblendet.
Das perverse Modell
der Riester-Rente besteht schon seit 20 Jahren!
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