Größtmögliche Nutzer-Freundlichkeit?
Gemäß Paragraf 24 des neuen ->
Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz ->
kurz TTDSG genannt -> ist die Speicherung von Informationen auf End-Geräten oder der Zugriff darauf nur zulässig -> wenn die End-Nutzerin oder der End-Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Einwilligung muss nach den Bestimmungen und Vorgaben der ->
Datenschutz-Grundverordnung ->
kurz DSGVO genannt -> erfolgen -> die im Kunstgebilde der EU-Vertragsgemeinschaft beschlossen wurden. Ausnahmen sind zulässig -> wenn deren alleiniger Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist. Oder wenn das unbedingt erforderlich ist -> damit der Anbieter eines Telemedien-Dienstes einen von End-Nutzerinnen oder der End-Nutzern ausdrücklich gewünschten Telemedien-Dienst zur Verfügung stellen kann. Gemäß Paragraf 24 des neuen ->
Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz ->
betrifft der Paragraf nicht nur Computer und Smart-Phones -> sondern auch eine Vielzahl von Geräten und Einrichtungen im Internet -> die über einen WLAN-Router an das öffentliche Kommunikationsnetz angeschlossen sind. Im Bereich von Smart-Home-Systemen können das beispielsweise Alarm-Systeme, Küchen-Geräte oder auch Heizkörper-Thermostate sein. Also quasi „SO“ alles -> was kriminelle Hacker anzapfen können -> um ein umfassendes Bewegungs- und Lebens-Profil von Nutzerinnen und Nutzern erstellen zu können. Vom Paragraf 24 nicht betroffen sind Geräte und Einrichtungen -> die nicht an ein öffentliches Telekommunikationsnetz angeschlossen sind. Zum Beispiel sind das geschlossene Firmen-Netzwerke -> in denen Firmen-Intern kommuniziert wird. Eine solche Regelung wurde sogar im Mai 2020 vom Bundesgerichtshof -> kurz BGH genannt -> gefordert. Nach jahrelanger Verzögerung möchte die Bundesregierung die „SO“ bezeichnete ->
COOKIE-RICHTLINIE ->
umsetzen -> die vom Kunstgebilde der EU-Vertragsgemeinschaft 2009 beschlossen wurde. Diese „SO“ bezeichnete EU-COOKIE-RICHTLINIE ist genau genommen eine Novelle der E-Privacy-Richtlinie. Die Bundesregierung regelt nun die Zustimmung zum Nutzer-Tracking im Internet neu. Dazu verabschiedete das Kabinett am 10. Februar 2021 den Entwurf für ein ->
Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz!
Tatsächlich sinnvolle oder freundliche Regelungen für Nutzerinnen und Nutzer wurden jedoch gestrichen -> obwohl das Speichern von Cookies nur erlaubt ist -> wenn die sogenannten End-Nutzerinnen und End-Nutzer darüber gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung informiert wurden und auch eingewilligt haben. Eine Möglichkeit mit einer Vor-Einstellung des Browsers Nutzer-Tracking zu erschweren wurde im Entwurf der Bundesregierung gestrichen -> obwohl eine solche Vor-Einstellung Brüssel und Straßburg mit der E-Privacy-Verordnung verpflichtend machen wollte. Doch das haben die Lobbyisten der Werbe-Branche und der Verlage in der BRD verhindert. Auch eine geplante Regelung -> für anerkannte Dienste zur Verwaltung persönlicher Informationen -> konnten die Lobbyisten erfolgreich abwehren. Für die Zulassung solcher Daten-Treuhänder oder „SO“ dargestellte ->
Personal Information Management Services ->
kurz PIMS genannt -> soll zukünftig nur noch der Bundesdatenschutz-Beauftragte zuständig sein. Das hat bis heute nie „SO“ ganz richtig funktioniert. Es gibt jedoch eine Neu-Regelung in Paragraf 4. Gemäß dieser Neu-Regelung haben Erbinnen, Erben oder andere berechtigte Personen nun die Möglichkeit die Rechte -> zum Beispiel einer verstorbenen Nutzerin oder eines Nutzers -> gegenüber Telekommunikations-Diensten wahrnehmen zu können.
Übrigens….
…. der BGH hatte im September 2020 entschieden -> dass Facebook den Eltern eines gestorbenen Mädchens den kompletten Zugang zu deren Account ermöglichen musste -> weil das Fernmelde-Geheimnis der Wahrnehmung dieser Rechte nicht entgegen steht. Die Bundesregierung möchte also mit der Neu-Regelung in Paragraf 4 lediglich die deutsche Rechtsprechung zeitverzögert umsetzen.
Größtmögliche Nutzer-Freundlichkeit?
Bundesbürgerinnen und Bundesbürger müssen also noch immer für das Nutzer-Tracking ihre Zustimmung geben. Wer also demnächst im Internet herumsurft und zu lesen bekommt ->
DIESE WEB-SEITE VERWENDET COOKIES ->
und die Zustimmung dazu gibt -> der sollte auf jeden Fall wissen -> dass man im Rahmen des „SO“ bezeichneten ->
ONLINE-MARKETING ->
durch das sogenannte Tracking -> auch oftmals ->
WEB- oder USER-TRACKING ->
genannt -> die Bewegungen und das Verhalten von Nutzerinnen und Nutzern im Internet exakt verfolgen kann. Das sogenannte ->
WEB- oder USER-TRACKING ->
ist eine enorm wichtige Voraussetzung für die Durchführung von Erfolgs-Kontrollen im ONLINE-MARKETING. Damit kann man die Leistungs-Fähigkeit -> auch Performance genannt -> von Werbe-Kampagnen oder deren Nutzer-Freundlichkeit -> auch genannt Usability -> von WEB-Seiten überprüfen. Mithilfe des sogenannten ->
WEB- oder USER-TRACKING ->
ist leicht herauszufinden -> über welche WEB-Seiten oder Back-Links Besucherinnen oder Besucher auf WEB-Seiten gekommen sind. Für den ONLINE-HANDEL ist das sogenannte ->
WEB- oder USER-TRACKING ->
quasi eine Überlebens-Garantie. Man kann zum Beispiel Waren- oder Dienstleistungs-Bestellungen sowie das Kauf-Verhalten von Bundesbürgerinnen und Bundesbürgern erfassen und leicht nachvollziehen -> welche Waren- oder Dienstleistungen sowie Produkt-Gruppen von welcher Alters-Klasse bevorzugt werden. Auch ist die Selektions-Möglichkeit gegeben -> wie viele weibliche oder männliche Personen bestimmte WEB-Seiten aufsuchen. Für internetgestützte Vertriebs-Arten -> wie zum Beispiel für das „SO“ bezeichnete ->
AFFILIATE-MARKETING ->
sind ständige Erfolgs-Kontrollen zwingend notwendig -> damit die partnerschaftliche Zusammenarbeit und die Provisions-Zahlungen zwischen einem VERKÄUFER -> MERCHANT genannt -> und einem WEB-SEITEN-BETREIBER -> AFFILIATE genannt -> zum Verkauf und Reichweiten-Verlängerung optimal genutzt werden können. Die geplanten Maßnahmen der Bundesregierung werden das „SO“ bezeichnete ->
AFFILIATE-MARKETING ->
sowie den Daten-Austausch nicht einschränken oder sogar verhindern.
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