stille reserven und stille lasten im versicherungsvertragsgesetz

DRSB

Deutscher Rentenschutzbund e.V.

 

Stille Reserven

und

stille Lasten

im

Versicherungsvertragsgesetz.

 

Oder

 

der Versuch,

einen Pudding an die Wand zu nageln?

von

Hans – Josef Leiting

Vorsitzender der Rentenkommission des DRSB e.V.

und

Rechtanwalt Andreas Kallen

Vorsitzender der Rechtskommission des DRSB e.V.

und

Rechtsanwalt Heinrich Sternemann

Vorsitzender der Antikorruptionskommission des DRSB e.V.

 

 

Meerbusch, den 18. Juni 2006

 

 

Nach der klassischen Bilanzregel des Handels- und des Steuerrechts dürfen nicht realisierte Gewinne nicht ausgewiesen werden.

 

Nicht realisierte Verluste sind dagegen auszuweisen; dies gilt bei dem so genannten Anlagevermögen zwingend nur, wenn die Verluste von Dauer sind.

 

Diese klassischen Bilanzregeln dienen dem Gläubigerschutz- und Anlegerschutzinteresse und sind auch gut so.

 

Mit den schnell eingeführten §§ 341 HGB ff. hat sich die Versicherungswirtschaft während des Börsencrash über Wasser gehalten, in dem so genannte

 

>>> Stille Lasten <<<

 

nicht realisiert werden mussten.

 

Die klassischen Bilanzregeln wurden mit den §§ 341 HGB ff. über den Haufen geworfen.

 

Dürfen sich Versicherungsgesellschaften jetzt beschweren, wenn vom Gesetzgeber auch mal über die Behandlung der

 

Stillen Reserven

 

nachgedacht wird?

 

Eine Versicherungsgesellschaft verwaltet im eigenen Namen für fremde Rechnung das Vermögen ihrer Kunden.

 

Aus diesen Gründen sollten enge Leitplanken für die Ausübung der Tätigkeiten durch den Gesetzgeber montiert werden.

 

Bei einer privaten Altersvorsorge bewegt man sich nach rein marktwirtschaftlichen Regeln. Somit müssen auch marktwirtschaftliche Grundsätze ihre Anwendung finden.

 

Der Staat muss hier jedoch Rahmenbedingungen festlegen, wie sich Versicherungsgesellschaften im Wettbewerb untereinander zu verhalten haben.

 

Transparenz und klare Regeln sind für die Glaubwürdigkeit der Versicherungen unumgänglich.

 

Wie will die Versicherungswirtschaft ansonsten den selbst hochgesteckten Ansprüchen nach leistungsstarken Produkten für die Altersvorsorge der Bürger gerecht werden?

 

Der Fall der

 

> Mannheimer Versicherung<

 

sollte ein Einzelfall bleiben.

 

Es müssen Kapitalanlagerestriktionen geschaffen werden.

 

Mit einer Risikogewichtung muss eine Streuung der Kapitalanlage nach Art, Höhe und Umfang geschaffen werden.

 

Bei einer Verwaltung fremden Vermögens darf es zum Beispiel ohne gezielten Einzelauftrag keine Hedge-Fonds geben.

 

Für Versicherungsverträge der Bürger gibt es verschiedene Möglichkeiten einer Kapitalanlage. Die Risikopräferenzen sind bei den einzelnen Bürgern unterschiedlich ausgeprägt.

 

Wünscht ein Bürger als Beispiel eine Garantierente, muss es selbstverständlich sein, dass die Versicherungsgesellschaft für die Übernahme des Garantierisikos eine Prämie erhält.

 

Wenn nach hinten hinaus eine Garantierente zu zahlen ist, muss der Versicherungsgesellschaft auch nach vorne die Chance zur Schaffung von Schwankungsreserven und stillen Reserven bei den Kapitalanlagen verbleiben.

 

Ein Versicherungsunternehmen kann nur mit Hilfe des

 

Gesetzes der großen Zahlen

 

eine langfristige Planungssicherheit für Garantierenten mit statistischen Methoden zum Wohle aller Versicherten gewährleisten.

 

Eine frühzeitige oder zwischenzeitliche Auskehrung von stillen Reserven führt ein solches Garantiesystem ad absurdum.

 

Anders stellt sich die Situation zum Beispiel für eine Fondspolice dar, da hier der Versicherungsnehmer selbst Risiko und Chance der Kapitalanlage mit trägt.

 

Mit uniformen und starren Regelungen zur Behandlung von stillen Reserven und stillen Lasten wird man den Anforderungen verschiedener Produkte und den mannigfaltigen Möglichkeiten unterschiedlicher Kapitalanlagen nicht gerecht.

 

Sinnvoll und notwendig wäre es, dass von Versicherungen entsprechend den angebotenen Produkten die Kapitalanlagen korrespondierend in geschlossenen Buchungskreisen angelegt und zugeordnet werden.

 

Aus diesen geschlossenen Buchungskreisen könnten dann stille Reserven, aber auch stille Lasten, jeweils direkt den einzelnen Produktarten zugeordnet werden.

 

Je nach Produktart kann über die Behandlung der stillen Reserven und stillen Lasten eine vertragliche Vereinbarung getroffen werden.

 

Eine Versicherungsgesellschaft könnte dann ohne Vereinbarung bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung zumindest nicht nach eigenem Gutdünken den Rückkaufswert aus dem Gesamttopf festlegen.

 

Der Verbraucher kann andererseits auch nicht erwarten, dass er für eine Leibrentenversicherung mit Garantie die gleichen Regeln wie zum Beispiel bei einem Fondsprodukt ohne Garantien vorfindet.

 

Unterhält zum Beispiel ein Bürger ein eigenes Depot bei einer Bank, kann er selbstverständlich die stillen Reserven jederzeit für sich realisieren. Diese Flexibilität kann er jedoch von einer Versicherungsgesellschaft nicht generell erwarten.

 

Für die verschiedenen Produktgruppen kann auch eine unterschiedliche vertragliche Behandlung von stillen Reserven und Lasten einhergehen.

 

Dem Verbraucherschutz wäre durch eine differenzierte Regelung ausreichend genüge getan.

 

Die Rot-Grüne Ex-Regierung hat bei der so genannten Riester-Rente den Versicherungsgesellschaften eine Garantie auf Substanzerhalt der eingezahlten Prämien auferlegt.

 

Ist das eine sinnvolle Lösung?

 

Was der Bürger sich für seine persönliche Altersvorsorge wünscht, muss dieser letztendlich selber entscheiden dürfen.

 

Ein risikoscheuer Bürger:

Ein Produkt mit Garantie

Ein risikofreudiger Bürger:

Ein Fondsprodukt mit zusätzlichen Chancen

 

Für alle

Bürger

ein einheitliches

 

Altersvorsorgegirokonto

 

zu schaffen, aus dem jederzeit Entnahmen mit und / oder ohne Realisierung stiller Reserven getätigt werden können, ist einfach nur phantasielos und nutzt so richtig keinem.

 

Lesen Sie bitte hierzu auch den DRSB-Artikel:

 

Reformvorschlag für das Altersvermögensgesetz

>>> so genannte Riester – Rente <<<

8. Sicherstellung Anleger

 

 

 

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