Sonderinfobrief – 16. Januar 2021 / Projekt-Studie DRSB

Projekt-Studie

DRSB

 

 

Höchstwahrscheinlich bedingt durch das Explodieren der Alters-, Kinder- und Flächen-Armut sowie durch die erwarteten sozialen, finanziellen und wirtschaftlichen Folgen der ->

COVID-19-PANDEMIE ->

haben besorgte und aufmerksame Bundesbürgerinnen und Bundesbürger den DRSB gebeten die neuste Projekt-Studie zur privaten Altersvorsorge zu veröffentlichen. Diesen verständlichen Wünschen kommt der DRSB sehr gerne nach.

Projekt-Studie

DRSB

Deutsche Rentenanstalt Aktiengesellschaft.

Das duale Brücken-System der Altersorge.

© Deutscher Rentenschutzbund e.V.

Stand:

Dezember 2020.

Projekt-Leitung:

Udo Johann Piasetzky und Hans-Josef Leiting

A. Einleitung

Alternativ zu dem vorstellten System des DVV Deutsches Volksrenten Versorgungswerk eG kann die private Altersvorsorge auch bei einer Beibehaltung unter der Trägerschaft der Assekuranz sinnvoll und zukunftsfest gestaltet werden. Das alternative zukunftsorientierte duale Brücken-System der Altersvorsorge, bestehend aus der gesetzlichen Rente

ALLE VON ALLEM FÜR ALLE

unter der Trägerschaft der GRV Deutsche Rentenversicherung Anstalt des öffentlichen Rechts und aus einer freiwilligen privaten Rente

DRSB Deutsche Bürgerrente

unter der Trägerschaft der DRSB Deutsche Rentenanstalt Aktiengesellschaft verbindet sämtliche Berufsgruppen für eine durchlässige, zukunftsfeste und einheitliche Altersvorsorge auf einer gleichwertigen Ebene. Mit dem so bezeichneten

Drei-Säulen-Modell

aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Altersvorsorge erreicht man lediglich vorrangig die Berufsgruppe der abhängig Beschäftigten. Dieser Unterschied stellt das bestehende Dilemma der herkömmlichen Altersvorsorge-Modelle zu dem dualen Brücken-System dar. Die herkömmlichen Modelle der Altersvorsorge für die Berufsgruppen abhängig Beschäftigte, Selbständige, Beamte und Berufspolitiker sind heterogen und disharmonisch aufeinander abgestimmt. Aufgrund der Konstruktionsfehler der Riester-Rente ist die Forderung nach der Öffnung dieses Modells für Selbständige und Berufspolitiker als Quadratur des Kreises ein Akt der Verzweiflung. Für mehr als 16 Millionen Riesterverträge besteht latent die Gefahr, dass sie konstruktionsbedingt rückabgewickelt werden müssen. Die Ankündigung einer Rückabwicklung der Verträge würde bei den Bürgerinnen und Bürgern unsere demokratische Grundordnung und das Vertrauen in das System der sozialen Marktwirtschaft zutiefst erschüttern. Jeder Berufsstandswechsel führt zwangsläufig zu einer Blockade der durchlässigen Altersvorsorge. Der Druck auf die Bundesbürgerinnen und Bundesbürger, einen Berufs- und / oder Wohnortwechsel aufgrund der Globalisierung der Wirtschaft in Kauf nehmen zu müssen, nimmt immer weiter zu. Aber einen Berufsstandswechsel, wie zum Beispiel die Gründung eines Handwerksbetriebs durch einen abhängigen Beschäftigten, berücksichtigen die herkömmlichen Modelle der Altersvorsorge nicht. Die herkömmlichen Altersvorsorge-Modelle basieren im Wesentlichen weiterhin auf den gesetzlichen Grundlagen aus der Zeit von Fürst Otto von Bismarck. Alle vermeintlichen Reformbemühungen basieren immer auf diesem veralteten Modell. Das Riester-Modell aus dem Kalenderjahr 2002 und das Rürup-Modell aus dem Kalenderjahr 2005 haben aufgrund der Berufsfalle der Riester-Rente die herkömmlichen Modelle der Altersvorsorge ad absurdum geführt. Dieser Konstruktionsfehler ist bei einer Beibehaltung der herkömmlichen Modelle, der Beschränkung der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auf den Berufsstand der abhängig Beschäftigten, nicht zu beheben. Für Selbständige gibt es keine Berechnungsgrundlage für den so genannten Mindest-Eigenbeitrag zur Erlangung der Riester-Zulagen. Durch den Abzug der Riester-Zulagen von der Steuerersparnis für die Vorsorgeaufwendungen in der Einkommensteuer-Veranlagung wird das Riester-Modell für die Bundesbürgerinnen und Bundesbürger zu einem uninteressanten Null-Summen-Spiel. Ab dem Rentenbeginn ist die Riester-Rente von Anfang an in voller Höhe zu versteuern. Der Riester-Faktor von 4% ist eine willkürliche Kürzung der gesetzlichen Rente. Die volksschädlichen und volksfeindlichen Modelle „Riester“ für die Berufsgruppe abhängig Beschäftigte und „Rürup“ für die Berufsgruppe Selbständige haben sich als untauglich herausgestellt. Diese beiden privaten Versicherungsmodelle sind nicht miteinander kompatibel. Beide Renten-Modelle befinden sich bereits in einer Auflösungsphase. Die Durchhalteparolen in den Medien können diesen Auflösungsprozess nicht mehr aufhalten. Die Vielzahl der Riester-Verträge werden bei zunehmender Ablehnung durch die Bundesbürgerinnen und Bundesbürger zu einem sozialpolitischen Sprengstoff. Ein wachsender Unmut bei den Bundesbürgerinnen und Bundesbürger muss vorsorglich kanalisiert und durch die Zuversicht auf sinnvolle und nützliche Reformen aufgefangen werden. Die Lobeshymnen in den Medien über die Riester-Rente drohen ins Gegenteil umzuschlagen. Die größten Problemfelder der fehlenden Altersvorsorge stellen zunehmend die Berufsgruppen Selbständige und Schein-Selbständige dar. Das freiwillige „Kleben“ in die gesetzliche Rentenversicherung gibt es heute nicht mehr. Diese Berufsgruppen werden ohne eigene Vorsorge nur über die Grundsicherung zu Lasten der Städte und Gemeinden aufgefangen. Die Belastungen aus dem Arbeitslosengeld II [ Anspruch vom 16. bis zum 65. Lebensjahr ] und aus der Grundsicherung [ Anspruch ab dem 65. Lebensjahr ] können die Städte und Gemeinden aber schon heute nicht mehr tragen. Ohne eine sinnvolle und zielführende Reform droht ein Kollabieren der Sozial- und Finanzsysteme in unserer Heimat. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde ab dem Kalenderjahr 2018 ein Anrechnungsfreibetrag der Riester-Rente auf die Grundsicherung eingeführt. Die Politik hat mit dieser Reform die anfängliche Fehlinformation um die Anrechnungsfreiheit der Riester-Rente auf staatliche Transferleistungen [ Blendwerk der vermeintlichen Hartz-IV-Sicherheit der Riester-Rente ] einfach nur verschleiert. Die so bezeichnete Jahrhundert-Reform Agenda 2010 hat das bestehende Chaos bei den herkömmlichen Altersvorsorge-Modellen immer weiter verschärft. Die Projekte Grundrente, Respekt-Rente, Deutschlandrente und Zulagen-Rente sind nur ein weiterer untauglicher Versuch, die wachsenden Problemfelder zu vernebeln. Die Gelbwesten-Bewegung in Frankreich hat Merkmale, die sich auch in unserer Heimat zur Blaupause entwickeln können. Ohne eine dringend notwendige Stabilisierung der Sozialsysteme drohen wieder Weimarer Verhältnisse. Das Projekt

DRSB Deutsche Rentenanstalt

mit dem dualen Brücken-System der Altersvorsorge steht im Einklang mit der ursprünglichen Idee der sozialen Marktwirtschaft. Unter der vorgeschlagenen Bezeichnung

Zukunftssicherungsgesetz

sind die sozialpolitischen und wirtschaftlichen Ziele für eine langfristige Stabilisierung der Altersvorsorge für alle Bundesbürgerinnen und Bundesbürger einheitlich umzusetzen. Daneben können mit der Förderung des Wohnungsbaus konjunkturpolitische und strukturpolitische Maßnahmen gezielt getroffen werden. Bei einer frühzeitigen Umsetzung nach der Wende, wie im Kalenderjahr 1989 vom DRSB vorgeschlagen, hätte es Wohnungsnotstand und Mietpreisexplosionen nie gegeben. Die vollständige Umsetzung der DRSB-Reformvorschläge hätte auch den Namen

Zukunftssicherungsgesetz

verdient. Aus welchen Gründen auch immer, sind die Erwartungen, die die Politik in die AGENDA 2010 gesteckt hatte, nicht in Erfüllung gegangen. Um das Vertrauen der Bundesbürgerinnen und Bundesbürger in die Politik wieder zurück zu gewinnen, müssen die verantwortlichen Politiker etwas sensationell Gutes schaffen. Aus der Vogelperspektive betrachtet sind die gesamten Konstruktionsfehler der Agenda-Reformen zu erkennen. Das Misstrauen der Bundesbürgerinnen und Bundesbürger gegenüber den etablierten Volksparteien ist eine Mischung aus Ängsten und Sorgen vorrangig um die Altersvorsorge. Ursächlich durch die AGENDA 2010 befinden sich die etablierten Volksparteien im freien Fall der sozial-politischen Kompetenz. Eine Umkehr des Stimmungsbildes ist ohne gravierende Veränderungen der Sozialpolitik zum Wohle der Bürger kaum vorstellbar. Beim

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Befinden sich die Kapitalanlagen in einem geschlossenen System in der Zweckbindung für die Altersvorsorge der Bundesbürgerinnen und Bundesbürger.  Hierdurch sind die Ziele der sozialen Marktwirtschaft den Bürgerinnen und Bürger glaubhaft abzubilden. Die Sicherstellung der Altersvorsorge, die Sicherstellung von bezahlbarem Wohnraum und die Sicherstellung der Versorgung der Bürger mit Gas, Strom und Wasser lassen sich über das System

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im Ganzen abbilden. Für die Bundesbürgerinnen und Bundesbürger ergibt sich aus der AGENDA 2010 kein einziges gutes Vorzeichen. Die Politiker wissen es und die Bundesbürgerinnen und Bundesbürger spüren es. Eine „Reform“ der Riester-Rente ist ein hoffnungsloses Unterfangen. Mit einem Alleinstellungsmerkmal der Vergabe von öffentlichen Mitteln an die

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werden die sozialpolitischen Zielsetzungen der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum und einer zusätzlichen mündelsicheren privaten Altersvorsorge gebündelt. Die Möglichkeit der Verschaffung von Profit und Finanzierung für private Investoren durch die Vergabe von öffentlichen Mitteln müssen ersatzlos entfallen. Mit der direkten Möglichkeit der Steuerung der Inlandsnachfrage im Wohnungsbau durch Landesregierungen und durch die Bundesregierung könnten das Handwerk und die duale Ausbildung im Handwerk langfristig stabilisiert und nach den Konjunkturaussichten im Sinne des Stabilitätsgesetzes aus dem Kalenderjahr 1967 gesteuert werden. Das Stabilitätsgesetz ist Grundlage der DRSB-Projektstudie zur Gründung einer

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zum Zweck einer freiwilligen privaten Altersvorsorge. Die Finanzierung des öffentlichen geförderten sozialen Wohnungsbaus erfolgt über die Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene; in Nordrhein-Westfalen durch die NRW.Bank. Die Finanzierung der Übernahme in das Volksvermögen sämtlicher Energieversorger für Gas, Strom und Wasser für regionale und überregionale Beteiligungen erfolgt über die Deutsche Bundesbank. Die Beiträge für die Altersvorsorge werden ausschließlich über die Deutsche Bundesbank erhoben. Aktionäre der

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sind die Versicherungsgesellschaften im Verhältnis ihrer Marktanteile. Eine Aktie hat den Nominalbetrag von 1 Millionen Euro. Bei Gründung der

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sind sämtliche Verträge der Bürgerinnen und Bürger bei den Versicherungsgesellschaften aus „Riester“ und „Rürup“ in einer Eröffnungsbilanz zum Nominalwert der eingezahlten Beiträge und der erhaltenen Riester-Zulagen einzustellen. Die Kapitalanlagen aus den Verträgen sind zum Marktwert in die Eröffnungsbilanz zu überführen. Für eine denkbare Unterdeckung ist ein Ausgleichsfonds, ähnlich einer Bad Bank, einzurichten. Diese Unterdeckung ist in einem festgelegten Zeitplan ratierlich auszugleichen und staatlich zu verbürgen. Priorität ist die Mündelsicherheit und die volle Transparenz der Kapitalanlagen, um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in eine kapitalgedeckte bundeseinheitliche private Altersvorsorge zurück zu gewinnen. Eine zentrale private

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für alle Bürgerinnen und Bürger entspricht dem Vorbild der Altersvorsorge in Skandinavien. Mittelfristig sollte angestrebt werden, eine gesetzliche und eine private Altersvorsorge im Verhältnis von 75% zu 25% aufzubauen.

B. Aufbau und System

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Gründung einer konzertierten Aktion

Zur Umsetzung des Systems

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bedarf es einer konzertierten Aktion aus verantwortungsbewussten Politikerinnen, Politikern und kompetenten Fachleuten aus dem Bereich des Versicherungsrechts, Verwaltungs- und Sozialrechts, bürgerlichen Rechts, Handelsrechts und Steuerrechts sowie aus dem Bereich der Versicherungs-Mathematik. Ein Arbeitskreis aus jeweils 2 Fachleuten zu jedem Themengebiet, also insgesamt 10 Fachleute, könnte die rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen für das Zukunftssicherungsgesetz ausarbeiten. Durch eine gleichwertige Doppelbesetzung der einzelnen Stabsstellen in der Kommission ist eine stetige Bearbeitung auch bei urlaubs- und krankheitsbedingter Abwesenheit gewährleistet. Der Arbeitskreis muss die Ergebnisse einem politischen Arbeitskreis aus den Bundesministerien für Soziales, Finanzen und Wirtschaft zur Entscheidung laufend vorlegen. Sinnvoll ist es, dass sich der Kreis der Entscheider aus dem jeweiligen Minister und einem Staatssekretär zusammensetzt. Sinnvoll wäre es, dauerhaft eine zentrale

Koordinierungsstelle Zukunftssicherungsgesetz

im Bundeskanzleramt zwischen den Ministerien für Soziales, Finanzen und Wirtschaft einzurichten. Der politische Entscheidungsprozess wird vermutlich schwieriger sein als der sachliche Entscheidungsprozess, weil sich nach den gemachten Erfahrungen vermutlich die verantwortlichen Parteien für einen sinnvollen und nutzmehrenden Weg der Altersvorsorge wechselseitig für Wahlzwecke blockieren könnten. Eine vorzeitige Ankündigung geplanter Veränderungen in den Medien sollte vermieden werden, weil das ohnehin fragile Modell als aktuellen gesetzlichen und privaten Rentenmodelle zu weiteren Instabilitäten führen und bei den Bundesbürgerinnen und Bundesbürgern unnötige Verunsicherung eintreten könnte.

Strukturpolitische Zielsetzungen

Zur Umsetzung von strukturpolitischen Zielsetzungen stehen die DR Deutsche Rentenversicherung und der DRSB Deutsche Rentenanstalt über Banken und Versicherungsgesellschaften auf der Verbandsebene des GDV in enger Abstimmung mit den zuständigen Bundesministerien, um die Investitionen aus dem Altersvorsorgevermögen sinnvoll in Wohnimmobilien, Energieunternehmen und anderen zukunftsfesten Investitionen vorzunehmen. Mit der freiwilligen privaten Altersvorsorge können demographische, strukturpolitische und konjunkturpolitische Zielsetzungen auf der Grundlage des Stabilitätsgesetzes aus dem Kalenderjahr 1967 [ Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht; Magisches Viereck ] zusätzlich umgesetzt werden. Bei der gesetzlichen Rente

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erfolgt zur Beitragserhebung zwischen der Finanzverwaltung und der gesetzlichen Rentenversicherung ein Informations- und Datenaustausch. Bei der freiwilligen privaten Altersvorsorge

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mit einer rein fiskalischen Förderung ist ein Online-Datenaustausch nicht sinnvoll und erforderlich. Daneben sollte deutschen Bundesbürgerinnen und Bundesbürger eine sinnvolle private Altersvorsorge auch mit dem Regelungsbestandteil Unvererblichkeit angeboten werden, welche bewusst keine Versorgung von Angehörigen anstreben. Ähnlich der Unterscheidung zwischen einer Kapital-Lebensversicherung und einer Risiko-Lebensversicherung sollte zwischen einer Kapital-Rentenversicherung und einer Risiko-Rentenversicherung gewählt werden können. Mit der gleichen Philosophie und Ideologie einer mündelsicheren Kapitalanlage könnten gerade für die Generation der „Baby-Boomer“ und für deutsche Bundesbürgerinnen und Bundesbürger, die keine Kinder zu versorgen oder mehr zu versorgen haben, durch eine kalkulatorisch höhere Rentenleistung als bei einem vererblichen Rentenanspruch ihre Versorgungslücke während der restlichen Erwerbsphase über die

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schließen können. Bei den beiden bestehenden Risiko-Renten-Versicherungen „Riester“ und „Rürup“ ist die Bezeichnung „kapitalgedeckte Altersvorsorge“ irreführend. Durch ein Wahlrecht zwischen „Risiko-Renten-Versicherung“ und „Kapital-Renten-Versicherung“ lässt sich eine Tarifangleichung der bisher nicht miteinander kompatiblen Rentenmodelle für die Bürgerinnen und Bürger transparent herstellen.

Rentenanstalt und Bürgerrente

Eine gesetzliche Legal-Definition einer privaten Rentenanstalt in Abgrenzung zur gesetzlichen Rentenversicherung gibt es derzeit noch nicht. Eine Rentenanstalt ist eine privat-rechtliche Gesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft unter der gemeinsamen Trägerschaft in einem Konsortium von Versicherungen und Banken. Die Rentenanstalt verwaltet in einem geschlossenen System das Altersvorsorge-Vermögen ihrer Versicherungskunden. Die erwirtschafteten Ergebnisse stehen dabei ausschließlich den Versicherungskunden zu und dürfen nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden [ Ausschüttungs-Sperre ]. Für die Leistungen der Aktionäre und anderer Dienstleistungsunternehmen werden nach gesetzlich zulässigen Regeln Vergütungen gezahlt. Die Vorstandstätigkeit in der Rentenanstalt wird ohne eine Vergütung der Rentenanstalt über die Aktionäre ausgeübt. Durch eine formelle Verpfändung der „DVV Deutsche Bürgerrente“ an die Gemeinschaft der Versicherten ist ein unberechtigter Zugriff von dritter Seite auf das gesamte Altersvorsorgevermögen der Versicherten in

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ausgeschlossen. Ein Heben von stillen Reserven aus dem Altersvorsorge-Vermögen für versorgungsfremde Zwecke aus diesem Bereich ist auszuschließen. Anders lässt sich eine sinnvolle private Altersvorsorge unter der gemeinsamen Trägerschaft von Versicherungen und Banken nicht mehr darstellen. Das bereits angesparte Altersvorsorge-Vermögen aus den Modellen „Riester“ und „Rürup-Rente“ wird von den Aktionären in die Eröffnungsbilanz der

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mit einem neuen gemeinschaftlichen Versicherungstarif auf der Grundlage des Zukunftssicherungsgesetzes überführt. Nach der Überführung des gesamten Altersvorsorge-Vermögens dürfen ohne Zustimmung der Behörden zwischen den Aktionären und der

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keine „In-Sich-Geschäfte“ mehr erfolgen. Die Aktionäre erhalten eine Vergütung in Abhängigkeit zu den erwirtschafteten Erträgen für ihre Verwaltungsarbeiten. Weitere Kosten, wie zum Beispiel für Werbung und Vertrieb sowie für Bezüge von Mitarbeitern und Vorständen, dürfen in der

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nicht anfallen. Diese Kosten liegen im Bereich der Trägergesellschaft und sind auch von dieser zu leisten. Das erwirtschaftete Jahresergebnis der Rentenanstalt ist der steuerfreien Zukunftssicherungsrücklage zuzuführen und unterliegt einer Ausschüttungssperre, um denkbaren Wertverlusten des Altersvorsorge-Vermögens vorzubeugen. Die Bürgerinnen und Bürger dürfen bei der Riester-Rente nicht mehr als 2.100,00 Euro steuer- und zulagenbegünstigt für ihre private Altersvorsorge aufbringen. Als „Wiedererkennungswert“ der Rürup-Rente sollte der jährliche Höchstbetrag für steuerbegünstigte Vorsorgeaufwendungen mit 24.000,00 Euro festgelegt werden. Zum Schließen von Versorgungslücken sind Einmalzahlungen von insgesamt 400.000,00 Euro steuerbegünstigt möglich, für die ein gesondertes fiskalisches Kontrollsystem einzurichten ist. Eine Zulagen-Regelung ist nicht möglich und eine einkommensabhängige Mindesteinzahlung ist in dem System

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nicht vorgesehen. Aus der Sicht der Assekuranz und der Kunden ist die Riester-Rente uninteressant und ein bürokratisches Monster. Unabhängig von einer Versorgung für Ehepartner und Kinder in der Berufsausbildung ist ein Wahlrecht zur Vererblichkeit fest einzuräumen. Die Regelung zur Vererblichkeit ist die Stellschraube, um harmonisch Angleichungen der Tarife für die Riester-Rente und Rürup-Rente herbeiführen zu können. Die verantwortlichen Politiker und Manager haben für eine Reform der gesetzlichen und privaten Altersvorsorge nur noch einen „VERSUCH“ frei. Und dieser „VERSUCH“ muss sitzen. Ein weiteres Überlackieren verschärft die bestehende prekäre Ausgangslage. Eine Systemumstellung im laufenden Geschäftsbetrieb ist wie eine Operation am offenen Herzen, bei dem jeder Einschnitt sorgfältig vorbereitet sein muss. Sozialpolitische Bestandteile können sinnvoller Weise bei der gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung finden. Für eine Beratung bei Abschluss des Vertrages ist es nicht mehr erforderlich, gegenüber einem Versicherungsberater die persönlichen Einkommensverhältnisse offen zu legen. Das war die größte Hemmschwelle für den Abschluss einer Riester-Rente. Für sozialpolitische Steuerungs- und für fiskalische Kontrollzwecke haben die Banken und Versicherungsgesellschaften der Finanzverwaltung über das Bundesfinanzministerium die jährlichen Beitragszahlungen zentral mitzuteilen. Insgesamt wäre das Steuergeheimnis wieder gewahrt. Die Wahl des Versicherungstarifs sollen die Bürgerinnen und Bürger bei der

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nach ihrer persönlichen Risiko-Präferenz-Struktur selbst mit einer dreistufigen Bandbreite entsprechend den DRSB-Vorschlägen aus dem 9-Punkte-Programm des Kalenderjahres 2002 bestimmen können:

Stufe:

Mittelverwendung für folgende Anlagen:

                                                           Aktien          festverz. Wertpapiere   Immobilien

                                                           v.H.                         v.H.                            v.H.

1                                                         0 – 10                      0 – 100                        0 – 40    

2                                                         0 – 20                      0 – 100                        0 – 50    

3                                                         0 – 30                      0 – 100                        0 – 60    

Ein Wechsel des Versicherungstarifs soll durch Antragstellung mit einer Ausschlussfirst von 6 Wochen zum Jahresende einmal jährlich möglich sein. Mit Indexpunkten sind die verschiedenen Tarife zum Bilanzstichtag am Jahresende zuzuordnen und ein Wechsel im Versicherungstarif durchführbar. Für das unverbrauchte Renten-Stammrecht muss ein Rückdeckungswert-Verfahren für die Vererblichkeit wahlweise ermöglicht werden, um den bestehenden Makel einer zwangsweisen Volksenteignung wie bei der bestehenden Riester-Rente und Rürup-Rente zu beseitigen. Die Bürgerinnen und Bürger müssen frei darüber entscheiden dürfen, ob, wie und wem sie ihr Vermögen im Erbfall hinterlassen wollen. Die Unkündbarkeit der Rürup-Rente als eine privat-rechtliche Vereinbarung ist mit den einschlägigen Bestimmungen des BGB und dem Grundgesetz unvereinbar. Ein Kündigungsverbot ist ab dem Zeitpunkt des Renteneintritts, also mit dem Eintritt des Versicherungsfalls, sinnvoll und zielführend, so wie es bereits bei der Riester-Rente besteht. Die Kapitalanlagen dürfen nur nach nationalem Recht und Währung im Inland angelegt werden. Die fiskalische Förderung kann nur mit dem nationalen Anspruch auf eine inländische Wertschöpfung und Steuerung der Volkswirtschaft gerechtfertigt werden. Nur auf diesem Weg ist eine vollständige Mündelsicherheit der Kapitalanlagen zu gewährleisten. Vorrangige Aufgabe der Politik ist es, die Bürger über die Neugestaltung des Zukunftssicherungsgesetzes mit einer sachlichen Begleitung der Medien aufzuklären. Über das System „Digitalisierung“ können Bürger mit einer Trägergesellschaft über ihre Versicherung und ihrer Bank ihre private Altersvorsorge bei der

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persönlich oder online abschließen. Ein Muster einer Erfassungsmaske für eine Online-Anfrage zum Vertragsabschluss ist in der Anlage 3 sowie ein Muster einer Steuerbescheinigung ist in der Anlage 4 beigefügt. Die Versteuerung der

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sollte ebenfalls wie die gesetzliche Rente nach den Grundprinzipien der Regelungen bis zum Kalenderjahr 2004 mit dem so genannten Ertragsanteil erfolgen. Bei Kündigung des Vertrages ist eine Nachversteuerung der zuvor erlangten Steuerersparnisse aus den Vorsorgeaufwendungen vorzunehmen.

Übergangsregelung

Für eine Zusammenführung der beiden Modelle „Riester“ und „Rürup“ zu einem gemeinsamen und einheitlichen System bedarf es eines gemeinsamen Nenners. Dieser gemeinsame Nenner liegt in einer rein fiskalischen Förderung im Bereich der Vorsorgeaufwendungen. Die einkommens- und berufsabhängige Zulagenförderung ist der Hemmschuh für ein einheitliches System für alle Bürgerinnen und Bürger. Die Berufsfalle der Riester-Rente wäre mit dem System

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beseitigt. Das Damoklesschwert einer notwendigen Rückabwicklung der Riester-Verträge wäre ebenfalls entfernt.

Bestandsschutz

Für bestehende Riester-Verträge und auch für bestehende Rürup-Verträge muss ein Bestandsschutz gewährleistet sein. Insbesondere bei den so genannten Mini-Riester-Verträgen mit dem Sockelbeitrag von jährlich 60,00 Euro wird womöglich von einigen Bürgerinnen und Bürgern erwünscht, den bestehenden Vertrag fortzuführen, da durch die Hebelwirkung der Zulagen eine asymmetrische Förderung und Besserstellung gegenüber einer rein fiskalischen Förderung besteht. Die mit Zulagen geförderten Verträge können systembedingt nicht in

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überführt werden. Die bestehende Riester-Rente mit der politischen Botschaft, gerade untere Einkommensschichten bei der privaten Altersvorsorge fördern zu wollen, sollte erhalten bleiben, um die Bürgerinnen und Bürger nicht gänzlich zu verunsichern. Für die Mini-Riester-Verträge bliebe dann der Werbeslogan „Riestern lohnt sich wegen der Zulagen“ erhalten. Grundvoraussetzung für eine notwendige Reform ist die Einsicht der Notwendigkeit der verantwortlichen Politikerinnen und Politiker sowie Managerinnen und Manager von Versicherungen und Banken.

C. Rechtliche, wirtschaftliche und steuerliche Grundlagen

Die

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beruht auf den zivilrechtlichen Grundlagen des Aktiengesetzes, dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Handelsgesetzbuch und dem Versicherungsvertragsgesetz. Alle erforderlichen gesetzlichen Grundlagen liegen bereits grundsätzlich vor. Im Einkommensteuerrecht sind nur einige marginale Ergänzungen und Änderungen erforderlich. Die

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muss den Zusatz „AG“ als Aktiengesellschaft enthalten. Gemäß der Satzung werden die satzungsmäßigen Ziele über einen Vorstand und Aufsichtsrat umgesetzt. Die Beschlussfassung bedarf der Zustimmung des Sozialministeriums, Finanzministeriums und Wirtschaftsministeriums des Bundes und der Länder.

Vorsorgeaufwendungen

Der monatliche Mindestbeitrag zur

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beträgt 50,00 Euro. Der Höchstbeitrag beträgt jährlich 24.000,00 Euro. Die Beiträge sind in voller Höhe als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Um Versorgungslücken zu schließen und um den Ruhestand flexibel planen zu können, sind zusätzliche Einmalzahlungen möglich. Der Höchstbetrag für Einmalzahlungen auf das Altersvorsorgekonto beträgt insgesamt 400.000,00 Euro. Auf einem Altersvorsorgekonto und auf der Steuerbescheinigung wird der Stand der Entwicklung der Einmalzahlungen gesondert aufgeführt und bestätigt.

Renteneinkünfte

Die Rentenzahlungen sind nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts des Kalenderjahres 2004 mit dem so genannten Ertragsanteil zu versteuern.

Unnötige Interaktionen beim Riester-Modell

Das eigentliche Dilemma der Riester-Rente ist der so genannte Mindesteigenbeitrag. Ein Zulagen-Modell ist in dem System

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nicht vorgesehen. Notwendige sozialpolitische Maßnahmen, wie zum Beispiel die Förderung von Kindern, müssen einheitlich für alle Bürger über die gesetzliche Rentenversicherung geregelt werden. Nach der bestehenden Gesetzeslage muss der Riester-Kunde mindestens 4% der Bemessungsgrundlage zur gesetzlichen Rentenversicherung des Vorjahres abzüglich der Zulagen in den Riester-Vertrag einzahlen. Wird diese Mindesteinzahlung nicht vorgenommen, muss anteilig die bereits zuvor ausgezahlte Zulage von der Versicherung an die zentrale Zulagenstelle zurückgezahlt werden. In einer Kontokorrentbuchhaltung auf dem Riester-Konto des Kunden bei der Versicherung wird der Mindesteigenbeitrag zum Soll gestellt und nach Abzug der bisher geleisteten Vorauszahlungen der Restbetrag eingefordert. Kommt der Kunde, aus welchen Gründen auch immer, dieser Aufforderung nicht nach, muss anteilig die überzahlte Riesterzulage an die Zentralstelle zurückgezahlt werden. Dieser Verwaltungsaufwand würde zukünftig entfallen. Das bestehende Riester-Modell ist für eine reibungslose, zielführende und sinnvolle private Altersvorsorge denkbar ungeeignet.

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