siegeszug der stiftungen

DRSB

Deutscher Rentenschutzbund e.V.

 

Siegeszug der Stiftungen?

 

oder

 

Die nächste Spenden - Affäre kommt bestimmt!

 

Steuerberater Hans – Josef Leiting

Vorsitzender der Rentenkommission des DRSB e.V.

und

Rechtsanwalt Heinrich Sternemann

Vorsitzender der Antikorruptionskommission des DRSB e.V.

und

Rechtsanwalt Andreas Kallen

Vorsitzender der Rechtskommission des DRSB e.V.

 

 

 

Meerbusch, den 21. Juli 2006

 

 

Kaum eine Vorschrift im deutschen Einkommensteuerrecht wurde so oft geändert, wie der Spendenabzug für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und die als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke.

 

Die ab dem Kalenderjahr 2000 ausgerechnet durch die Rot / Grüne Ex-Regierung geschaffenen Erleichterungen im Stiftungs- und Stiftungssteuerrecht zeigen Wirkung.

 

Seit Einführung des

§ 10b Absatz 1a EStG

 

gab es noch nie so viele Stiftungen in Deutschland > Stand 2004: 12940 <.

 

In den Jahren von 2000 bis 2004 wurden 3945 neue rechtsfähige Stiftungen errichtet. Die Zahl der Neugründungen in den Jahren 2000 bis 2004 ist größer als in den gesamten Neuzigern (3651 Stiftungen).

 

§10b Einkommensteuergesetz (EStG)

Steuerbegünstigte Zwecke

> auszugsweise Wiedergabe <

 

§ 10b Absatz 1 EStG:

 

Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe von insgesamt

 

5 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte

oder

0,2 Prozent der Summe der gesamten Umsätze

und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter

 

als Sonderausgaben abzugsfähig.

 

Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Prozentsatz von 5 um weitere 5 Prozent.

 

Zuwendungen an

Stiftungen

> des öffentlichen Rechts und privaten Rechts zur Förderungen steuerbegünstigter Zwecke <

 

sind darüber hinaus bis zur Höhe von

 

20450 Euro

abziehbar.

 

Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 25565 Euro zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke diese Höchstsätze, ist sie im Rahmen der Höchstsätze im Veranlagungszeitraum der Zuwendung, im vorangegangenen und in den fünf folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen.

 

§ 10b Absatz 1a EStG:

 

Zuwendungen, die anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer

 

Stiftung

 

geleistet werden, können im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen nach Antrag des Steuerpflichtigen bis zu einem Betrag von

 

307000 Euro

 

neben den als Sonderausgaben im Sinne des Absatzes 1 zu berücksichtigen Zuwendungen und über den nach Absatz 1 zulässigen Umfang hinaus abgezogen werden.

 

§ 10b Absatz 2 EStG:

 

Zuwendungen an

politische Parteien

 

sind bis zur Höhe von insgesamt

 

1650 Euro

 

und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt

 

3300 Euro

 

im Kalenderjahr abzugsfähig.

 

Gemäß § 9 des Körperschaftssteuergesetzes finden für Kapitalgesellschaften die Regelungen des § 10b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß Anwendung.

 

Die Regelungen des § 10b Absatz 1a EStG (Zuwendungen, die anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung) und des § 10b Absatz 2 EStG (Zuwendungen an politische Parteien) existieren im Körperschaftsteuerrecht nicht.

 

Parteispenden waren bis zum Veranlagungszeitraum 1983 bei der Körperschaftsteuer beschränkt abzugsfähig. Im Rahmen der so genannten Parteispendenaffäre wurde heftig diskutiert, ob Parteispenden bei Körperschaften Betriebsausgaben darstellen (Vgl. hierzu im Einzelnen: Streck Körperschaftsteuergesetz Kommentar 6., völlig neubearbeitete Auflage, Anm. 19 zu § 9 KStG).

 

Mit dem § 10b des Einkommensteuergesetzes helfen Geld- und Sachspenden als unverzichtbare Leistungen für Hilfe und Selbsthilfe in einem demokratischen Gemeinwesen, Aufgaben zu erfüllen, die durch staatliche Sozialpolitik nicht mehr zu leisten sind.

 

Bei dem Spender wächst allerdings die Unsicherheit, ob die eingesetzten Mittel auch tatsächlich und in jedem Fall den vorgesehenen guten Zweck erfüllen.

 

Die Definition der

Spende

beruht auf dem Steuerrecht.

 

Spenden sind Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke. Der Spende muss eine Ausgabe zugrunde liegen. Es kann sich um Geld- oder Sachzuwendungen von Wirtschaftsgütern handeln. Daneben müssen Spenden eine freiwillige Leistung darstellen. Ausdrücklich ausgenommen sind Nutzungen und Leistungen, soweit sie nicht mit einer Wertabgabe aus dem geldwerten Vermögen des Zuwendenden verbunden sind

(vgl. hierzu im einzelnen Anm. 2ff. zu § 10b des Einkommensteuergesetzes, Ludwig Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 24. Auflage 2005).

 

Das Steuerrecht gewährt als Anreiz für eine Spendenbereitschaft dem Spender diese Aufwendungen als Sonderausgaben abzuziehen. Beim Empfänger der Spende sind die Einnahmen allerdings nicht zu versteuern, jedoch mit der Einschränkung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für Steuerbefreiungen nachweislich vorliegen.

 

Zivilrechtlich ist die Spende als Schenkung anzusehen, welcher nach

 

§ 516 BGB

 

wie folgt definiert wird:

 

Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

 

Schenkungen können hinsichtlich ihrer tatsächlichen Ausgestaltung für Geld- und Sachspenden wie folgt aufgeteilt werden:

 

Wunschschenkungen

freie Schenkungen

Zweckschenkungen

Schenkungen unter Auflage

 

Nimmt man einmal das ökonomische Sprichwort

 

>>> Im Wirtschaftsleben wird nichts verschenkt <<<

 

zur Hilfe, geraten Spender aus der Wirtschaft leicht in den Verruf, keine Spende zum Wohle der Allgemeinheit sondern durch eine Spende eine zielgerichtete Beeinflussung von Amts- oder Mandatsträgern vornehmen zu wollen.

 

Im allgemeinen Sprachgebrauch handelt es sich hier um einen Fall von Korruption.

 

Aber:

 

Nur im Falle einer zielgerichteten Beeinflussung von Amtsträgern und eines im geschäftlichen Wettbewerb zu einem anderem stehenden Unternehmens ist die Korruption in Deutschland strafbar.

 

In anderen europäischen Ländern dagegen stellt auch eine zielgerichtete Beeinflussung von Mandatsträgern, namentlich von Mitgliedern einer öffentlich - rechtlichen Vertretungskörperschaft, die Gesetzgebungs- oder Verwaltungsbefugnisse ausübt, eine strafbare Handlung dar.

 

Dies wäre auch in Deutschland möglich!

 

Jedoch:

 

Das Strafrechtsübereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über Korruption vom

 

27. Januar 1999,

 

welches die Verpflichtung zur Bestrafung von Korruption unter Mitwirkung von Mandatsträgern vorsieht, durch die Ratifizierung in 14 bzw. mehr Ländern am

 

01. Juli 2002

in Kraft trat

 

> natürlich nur in den Ländern, in denen es auch ratifiziert wurde <

 

und das selbst von einer ganze Reihe von Nichtmitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft wie zum Beispiel

 

Armenien, Aserbeidschan oder der Türkei in Kraft gesetzt wurde,

 

ist in Deutschland bis heute nicht ratifiziert worden.

 

Da fragt sich der besorgte Bürger doch: Warum?

Es wird Zeit, dass auch in Deutschland endlich etwas gegen die Korruption

in Verbindung mit

Mandatsträgern

getan wird.

 

 

Korruption behindert den Wettbewerb und führt zu Preiserhöhungen.

 

Korruption stärkt diejenigen, die sich unfair verhalten

und

schwächt die ehrlichen Bürger.

 

Langfristig schädigt Korruption die Demokratie

und

zersetzt den Staat.

 

DRSB

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