sechster offener brief an herrn prof dr hans adalbert ruerup

DRSB

Deutscher Rentenschutzbund e.V.

 

DRSB e.V. Rudolf – Lensing – Ring 75 40670 Meerbusch

Einschreiben mit Rückschein

Herrn

Prof. Dr. Dr. h.c. Hans - Adalbert Rürup

 

Technische Universität Darmstadt

Institut für Volkswirtschaftslehre

 

Residenzschloß

D - 64283 Darmstadt

 

 

Meerbusch, den 09. Februar 2007

 

 

Sechster offener Brief an

Herrn Professor Hans - Adalbert Rürup

 

 

Ihr Schreiben vom 16. Januar 2007

Hier: Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht am 09. Oktober 2001in Sachen Besteuerung von Alterseinkünften

 

Sehr geehrter Herr Prof. Rürup,

 

im Nachgang zu dem DRSB e.V. Schreiben vom 19. Januar 2007 haben die

DRSB – Fachkommissionen Ihre Stellungnahme vor dem Bundesverfassungsgericht durchleuchtet und analysiert.

 

Für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht sein Urteil vom 06. März 2002 auf der Grundlage Ihrer Stellungnahme vom 09. Oktober 2001 gefällt hat, kann man leider nur zu dem Schluss gelangen, dass mit dem späteren Alterseinkünftegesetz basierend auf den Vorschlägen der nach Ihnen benannten Kommission keine verfassungskonforme Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften geschaffen wurde.

Die von Ihnen in Ihrer Stellungnahme selbst gesteckten Ziele wurden mit dem Alterseinkünftegesetz > bedauerlicherweise < nicht umgesetzt.

 

Auf der Einnahmenseite werden nach dem Alterseinkünftegesetz, von den jahrzehntelangen Übergangsregelungen einmal abgesehen, in der Endphase alle Renteneinnahmen nach der so genannten nachgelagerten Besteuerung vollständig erfasst.

 

Auf der Ausgabenseite werden die Versicherungsbeiträge nicht bei den Einkünften als Werbungskosten auf der Einkunftsebene zugeordnet sondern unverändert den Vorsorgeaufwendungen zugerechnet.

 

Es ist also gar kein Systemwechsel eingetreten.

 

Sieht man auch hier ebenfalls von den jahrzehntelangen Übergangsregelungen ab, wird bei dem Alterseinkünftegesetz eine Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen wie nach dem bisherigen Recht beibehalten. Dieser Punkt war auch Gegenstand der letzten Sitzung des Bundesrates zum Alterseinkünftegesetz und wurde wohl aus haushaltspolitischen Gründen unter den Teppich gekehrt.

 

In Ihrer Stellungnahme vor dem Bundesverfassungsgericht haben Sie diesen Punkt direkt angesprochen und den jährlichen Steuerausfall mit 40 Milliarden Deutsche Mark ( 20,4 Milliarden Euro ) beziffert, wenn man systemgerecht die Rentenbeiträge als Werbungskosten berücksichtigen würde.

 

Eine solche Regelung empfahlen Sie als „sauberste Lösung” dem Bundesverfassungsgericht in Ihrer Stellungnahme.

 

Die DRSB – Analyse zeigt somit nachfolgendes Bild:

 

Durch das Alterseinkünftegesetz wurde auf der Einnahmenseite den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes genügt; auf der Ausgabenseite wurde aber eine neue Verfassungswidrigkeit geschaffen.

 

Haushaltskonformität

bedeutet nicht automatisch Verfassungskonformität.

 

Durch das Alterseinkünftegesetz ist somit eine Überregulierung zu Lasten der Besteuerung von Renteneinkünften im Vergleich zu Pensionseinkünften aufgebaut worden.

 

Nach dem bisherigen Gesetz stand sich die Begrenzung der Besteuerung der Renteneinnahmen auf den Ertragsanteil mit der Begrenzung der Beitragszahlungen als Vorsorgeaufwendungen dem Grunde nach ausgewogen gegenüber.

 

Inwieweit sich die Rentenbesteuerung nach altem Recht auch der Höhe nach ausgewogen gegenübersteht, hat mehr sozialpolitischen Charakter und entzieht sich einer objektiven Bewertung. Auf jeden Fall wurden nach altem Recht sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben bei der Besteuerung der Höhe nach begrenzt.

 

Die Diskussion um das System der Versteuerung von Renten ist im Grunde ein ganz „alter Hut” und wurde seit Jahrzehnten in der Fachliteratur immer mal wieder angesprochen.

 

Eine mögliche Verfassungswidrigkeit wurde bis heute nicht beanstandet.

 

Die so genannte vorgelagerte oder nachgelagerte Besteuerung von Renten gehört eher in den Bereich der Philosophie als vor das Bundesverfassungsgericht.

 

Entscheidend ist, dass jeweils auf der Einnahmen- und Ausgabenseite eine systemkonforme gerechte Besteuerung stattfindet.

 

Eine volle Versteuerung von Einnahmen und eine Begrenzung der damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben sieht das Einkommensteuersystem in der Bundesrepublik Deutschland > bis dahin < nicht vor.

 

Durch das Alterseinkünftegesetz

wurde eine solche Besteuerung eingeführt.

 

Auf der Seite 7 Ihrer Stellungnahme führen Sie aus:

Zitat:

Im Sinne einer schlüssigen Einkommensteuersystematik sollte ein Regelwerk gefunden werden, das auf die Grundsätze der Prinzipien der Leistungsfähigkeit und

 

Gleichheit abstellt und möglichst alle Alterseinkünfte in der Ansparphase, wie in der Auszahlungsphase derselben Regel unterwirft.

Zitat Ende.

 

Die gleichen Regeln und Prinzipien müssten selbstverständlich auch für die zivilrechtlichen Aspekte aller Alterseinkünfte gelten.

 

Bei Pensionsansprüchen der öffentlichen und privaten Hand erhalten die Angehörigen im Todesfall eine Witwen- und Waisenpension.

 

Bei Rentenansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten die Angehörigen ebenfalls im Todesfall eine Witwen- und Waisenrente.

 

Bei der nach Ihnen benannten privaten Altersvorsorge, also einer rein zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen einem Bürger und einer Versicherungsgesellschaft, darf nach Ihrem Modell, dem Alterseinkünftegesetz, diese nicht vererblich sein.

 

Wie sind diese völlig unterschiedlichen Regeln miteinander in Einklang zu bringen?

 

Von wem haben Sie den Auftrag erhalten, ein solches privates Rentenmodell zu schaffen?

 

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes und der schriftliche Regierungsauftrag der Rot / Grünen Ex – Regierung an Ihre Kommission gaben hierzu

keinen Hinweis.

 

Mit Einführung des Alterseinkünftegesetzes wurde Ende 2004 das Steuerprivileg für Lebensversicherungen abgeschafft. War die Nichtvererblichkeit Ihres Renten – Modells womöglich eine Konzessionsentscheidung gegenüber dem GDV?

 

In welchem Zusammenhang steht hierbei Ihr Vorschlag, die bisherigen Regelungen zur Witwen- und Waisenrente bei der gesetzlichen Rentenversicherung abzuschaffen?

 

Wenn der Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung erstmals durch das Bundesverfassungsgericht im Kalenderjahr 2002 aufgegriffen wurde, warum gab es bereits bei dem Altersvermögensgesetz im Kalenderjahr 2001 bei Ihrem „Riester – Modell” dieses System?

Ist das ganze Thema „Nachgelagerte Besteuerung” womöglich von Anfang an nur inszeniert worden, um sämtliche Alterseinkünfte der nachgelagerten Versteuerung zu unterwerfen und somit faktisch eine verdeckte Steuererhöhung für alle Bürger im Alter herbeizuführen?

 

In Erwartung Ihrer sehr geschätzten schriftlichen Antwort verbleiben wir

mit freundlichen und besten Grüßen aus Meerbusch / Düsseldorf

 

Ihr

Ihr

 

 

Andreas Kallen

Hans-Josef Leiting

Rechtsanwalt und Vorsitzender der

Steuerberater und Vorsitzender der

DRSB – Rechtskommission

DRSB – Rentenkommission

 

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