korruption die strafrechtliche einordnung

DRSB

Deutscher Rentenschutzbund e.V.

 

Korruption

 

die strafrechtliche Einordnung

 

 

Sind weitere Maßnahmen erforderlich?

von

Rechtsanwalt Heinrich Sternemann

Rechtsanwaltskanzlei Doornkaat, Hindahl, Sternemann pp.

Berliner Allee 51 – 53

40212 Düsseldorf

 

 

Meerbusch, den 03. Mai 2006

 

I. Anlass für die Betrachtungsweise:

 

Der DRSB e.V. hat durch mehrere Artikel in den letzten Tagen die Korruption wieder in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gelenkt, dessen Funktionsweise, Verbreitung und schädigende Wirkung für die Demokratie und das Allgemeinwohl aufgezeigt sowie Möglichkeiten zur Bekämpfung derselben aufgeführt >< lesen Sie hierzu die Artikel:

 

Was meint der Begriff Korruption?”

vom 01. April 2006,

Wie funktioniert Korruption in Deutschland? Wird hinterher bezahlt?”

vom 05. April 2006

und

Ist Korruption eine feste institutionalisierte Einrichtung in Deutschland?

Wie kann das bekämpft werden?”

vom 06. April 2006.

 

Im Folgenden soll zur weiteren Information kurz aufgezeigt werden, wie der Gesetzgeber

der Korruption auf strafrechtlicher Ebene begegnet.

 

II. Die bestehenden strafgesetzlichen Regelungen:

 

Der Begriff

Korruption

 

ist als Straftatbestand im Deutschen Strafgesetzbuch (StGB) nicht definiert.

 

Die hinter der Korruption steckende verwerfliche Gesinnung wurde im Deutschen Strafgesetzbuch bis zur Verabschiedung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes im Jahre 1997 nur unter den Straftatbeständen „Vorteilsannahme”, § 331 StGB und „Bestechlichkeit”, § 332 StGB in passiver Hinsicht und „Vorteilsgewährung”, § 333 StGB sowie „Bestechung”, § 334 StGB in seiner aktiven Form verifiziert.

 

Daneben gibt es dann noch die in § 335 StGB normierten besonders schweren Fälle der Bestechlichkeit und der Bestechung.

 

Die Vorteilsannahme stellte dabei das entsprechende Gegenteil der Vorteilsgewährung und die Bestechlichkeit das Pendant zur Bestechung dar.

 

Der Unterschied zwischen Vorteilsannahme und Bestechlichkeit auf der passiven Seite sowie Vorteilsgewährung und Bestechung auf der aktiven Seite liegt in dem Merkmal der Pflichtwidrigkeit.

 

Die Bestechlichkeit stellt dabei einen qualifizierten Fall der Vorteilsannahme dar. Die Qualifizierung tritt dadurch zu Tage, dass der Täter durch die Tathandlung eine Dienstpflicht verletzt, also pflichtwidrig handelt.

 

Gleiches gilt für die Bestechung im Verhältnis zur Vorteilsgewährung. Auch hier zeichnet sich die Qualifizierung der Bestechung gegenüber der Vorteilsgewährung dadurch aus, dass der Bestochene bei der Handlung eine Dienstpflicht verletzt.

 

Tathandlungen sind bei den passiven Tatbeständen (Vorteilsannahme, Bestechlichkeit), dass der Täter einen Vorteil als Gegenleistung für eine Handlung oder deren Unterlassung (§ 336 StGB) fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wobei sich dies im Falle der Bestechlichkeit auf eine Diensthandlung bezieht, durch die der Täter seine Dienstpflicht verletzt. Bei den aktiven Tatbeständen der Vorteilsgewährung und Bestehung bezieht sich die Tathandlung auf das Anbieten, Versprechen bzw. Gewähren eines Vorteils als Gegenleistung für eine künftige pflichtgemäße (im Falle der Vorteilsgewährung) bzw. pflichtwidrige (im Falle der Bestechung) Diensthandlung.

 

Charakteristisch für alle bisher genannten Vorschriften ist, dass es sich um sog.

 

Amtsdelikte

 

handelt, die also auf passiver Seite (Vorteilsannahme, Bestechlichkeit) nur von einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten begangen werden können und auf aktiver Seite nur gegenüber einer solchen Person.

 

Die Begriffe des

Amtsträgers

und des

für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten

 

sind im StGB definiert.

 

Danach ist ein Amtsträger, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen, § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

 

Ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter ist, wer ohne Amtsträger zu sein bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt oder bei einem Verband oder einem sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführt, beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheit aufgrund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist, § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

 

Bis zum Inkrafttreten des

 

Korruptionsbekämpfungsgesetzes

im Jahre 1997

 

war die im deutschen Strafgesetzbuch erfasste Strafbarkeit aller Arten der Korruption also nur in Verbindung mit einer Amtsträgerschaft gegeben.

 

Jede Art der Vorteilsgewährung bzw. Vorteilsannahme innerhalb des freien Wettbewerbs war bis dahin nicht strafbar.

 

Dies hat sich durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz geändert, durch das zusätzlich zu den nach wie vor bestehenden Straftatbeständen auch die Straftaten gegen den Wettbewerb, namentlich die wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen, § 298 StGB, die Bestechlichkeit und die Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB sowie die besonders schweren Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr in das deutsche Strafgesetzbuch aufgenommen wurden.

 

Besonderheit gegenüber den ursprünglichen Tatbeständen ist, dass die Fälle der strafbaren Korruption nun nicht mehr nur in Verbindung mit Amtsträgern möglich sind sondern sich auf Personen erweitern, die miteinander im Wettbewerb stehen.

 

Der Gesetzgeber hat also >< wenn auch spät >< erkannt, dass die Fälle der Korruption nicht nur negative Auswirkungen auf sog. „Diensthandlungen” haben, sondern auch in der freien Wirtschaft, also ohne Beteiligung von Behörden einen großen wirtschaftlichen Schaden anrichten können, und hat nunmehr auch vereinzelte Tatbestände in der sog.

freien Wirtschaft

 

unter Strafe gestellt.

 

 

Im Einzelnen fallen hierunter:

 

Die Abgabe eines auf einer rechtswidrigen Absprache beruhenden Angebots bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme dieses bestimmten Angebots zu veranlassen, § 298 StGB.

 

Daneben wird >< sowohl in aktiver als auch in passiver Form, also in Form der Bestehung und der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr >< derjenige bestraft, der als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich bzw. einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen beim Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt, bzw. derjenige, der jenen Personen einen entsprechenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.

 

Geschütztes Rechtsgut ist hier also der Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr.

 

Wichtig ist noch, dass es sich bei der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr um sog. „Antragsdelikte” handelt, die also nur auf entsprechenden Strafantrag verfolgt werden, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörden wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschalten von Amts wegen für geboten halten.

 

Das Recht, einen Strafantrag zu stellen, haben neben den durch den Wettbewerbsverstoß Verletzten nur die in dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb bezeichneten Gewerbetreibenden bzw. Verbände und Kammern zum Schutz vor bzw. zur Bekämpfung von unlauterem Wettbewerb.

 

Ein Strafantrag ist für die Verfolgung eines Amtsdeliktes selbstverständlich nicht erforderlich, da hier das öffentliche Interesse schon durch die Amtsträgerschaft indiziert ist.

 

Daneben existieren im deutschen Strafgesetzbuch noch die Nebentatbestände der

 

Wählerbestechung nach § 108 b StGB

und der

Abgeordnetenbestechung nach § 108 e StGB.

 

Nach § 108 b StGB wird bestraft, wer einen anderen dafür, dass er nicht oder in einem bestimmten Sinne wählt, Geschenke oder andere Vorteile anbietet oder verspricht oder gewährt bzw. dafür, dass er nicht oder in einem bestimmten Sinne wählt, Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

 

Auch dieser Straftatbestand ist also in aktiver sowie in passiver Form verwirklichungsfähig.

 

Nach § 108 e StGB wird bestraft, wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen.

 

III. Es sind weitere Maßnahmen erforderlich:

 

Die aufgeführten Straftatbestände können freilich nur die Strafbarkeit bestimmter Taten regeln und die Höhe der Strafe festlegen, vermeiden können Sie die vielfältigen Fälle der Korruption nicht.

 

Hierzu sind andere,

weitere Maßnahmen als die Schaffung reiner Straftatbestände erforderlich.

 

Dies gilt im besonderen Maße deshalb, weil die vielfältigen und facettenreichen Ausgestaltungen der Korruption gegenüber bzw. mit Beteiligung von Mandatsträgern und Parlamentariern als solche im deutschen Strafgesetzbuch gar nicht als Straftatbestände normiert sind.

 

 

Das Allgemeinwohl und das Volksvermögen, also die Rechtsgüter, die durch die vom DRSB e.V. aufgeführten zahlreichen Fälle der Korruption mit Beteiligung von Mandatsträgern besonders betroffen werden, sind bisher gar nicht in den Schutzbereich der Strafgesetze einbezogen.

 

Insofern gibt es also dringenden Nachholbedarf für den Gesetzgeber!

 

Daneben könnte die vom DRSB e.V. schon seit dem Jahre 1989 geforderte Karenzzeit für alle Parlamentarier in Deutschland einen wichtigen Schritt zur Vermeidung von Korruption in unserem Lande bedeuten >< lesen Sie hierzu den Artikel:

 

Ist Korruption eine feste institutionalisierte Einrichtung in Deutschland?

Wie kann das bekämpft werden?”

vom 06. April 2006.

 

 

 

Korruption behindert den Wettbewerb und führt zu Preiserhöhungen.

 

Korruption stärkt diejenigen, die sich unfair verhalten

und

schwächt die ehrlichen Bürger!

 

Langfristig schädigt Korruption die Demokratie

und

zersetzt den Staat!

 

DRSB

Wir kämpfen gegen Korruption

und

für sichere und sinnvolle deutsche Rentensysteme

sowie für

dauerhafte und sichere Arbeitsplätze

 

 

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