Es geht auch ohne Merkel!
Zum zweiten Mal innerhalb von 14 Tagen besuchte Kanzlerin Merkel am 20. Januar 2016 in Wildbad Kreuth die CSU-Elite. Es riecht ergo verdächtig nach einer schweren Regierungskrise. Auch in Berlin zeigen sich die Volksvertreter von der SPD stark verschnupft über den eigenmächtigen Merkel-Kurs in der sogenannten Flüchtlingspolitik. Es brodelt aber nicht nur in politischen Kreisen von CDU, CSU und SPD. Selbst Bundespräsident Joachim Gauck gibt wieder einmal ungefragt seinen Senf dazu und reiht sich nahtlos in das große Heer der Merkel-Kritiker ein. Der Politik-Berater Michael Spreng beurteilt vermutlich deshalb Merkels Chancen -> Kanzlerin bleiben zu können -> nur noch bei maximal 50%. Tendenz rapide sinkend -> denn das ostentative MERKEL-WORDING wird überall bereits als auffällig -> gewollt, herausfordernd und provokatorisch sowie sinnlos provozierend empfunden. Der mit Nachdruck vorsätzlich und wohlweislich zur Schau getragene Satz -> WIR SCHAFFEN DAS -> macht selbst in großen Teilen der CDU die Stamm-Wähler nachdenklich. Diese MERKEL-WORDING vermischt -> vermutlich mit voller Absicht -> die völlig undurchsichtigen Zuwanderungsabsichten von Pseudo-Asylanten und Armutszuwanderern. Damit möchte Kanzlerin Merkel höchstwahrlich von der Tatsache ablenken -> dass Deutschland zwar ein im Grundgesetz verankertes Asylrecht hat – > aber ein Einwanderungsgesetz im DEUTSCHEN BUNDESTAG noch nie verabschiedet wurde. Der Gesetzesdefinition zufolge hätten nur sehr wenige Pseudo-Asylanten und Armutszuwanderer -> die sich zurzeit in unserer Heimat tummeln -> ein Bleiberecht. Denn der Artikel 16a im DEUTSCHEN GRUNDGESETZ ist seit 1993 eng gefasst und eindeutig.
Grundgesetz Artikel 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muss, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Gesetzestext Ende.
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Das geltende deutsche Asylrecht wird in unserer Heimat nicht nur -> wie in vielen anderen Staaten und auch in EU-Mitgliedsstaaten -> auf Grund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 gewährt -> sondern das geltende deutsche Asylrecht hat als Grundrecht Verfassungsrang. Es ist also das einzige deutsche Grundrecht -> das nur Ausländern zusteht. Asylrechtsfähig ist eine politische Verfolgung erst dann -> wenn sie dem Asylbewerber in Anknüpfung an seine politische Überzeugung -> seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale -> die ein markantes Anderssein prägen -> gezielt Rechtsverletzungen zufügt -> die dem Asylbewerber ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Das deutsche Asylrecht dient also dem Schutz der Menschenwürde in einem umfassenderen Sinne. Doch nicht jede negative staatliche Maßnahme gegen flüchtige Syrer, Iraker, Marokkaner, Tunesier oder Menschen aus diversen Balkanstaaten -> selbst wenn sie an eines der genannten persönlichen Merkmale anknüpfen sollte –> stellt eine asylrelevante Verfolgung dar. Es muss sich vielmehr einerseits um eine gezielte Rechtsgutverletzung handeln -> andererseits muss sie in ihrer Intensität darauf gerichtet sein -> den betreffenden Asylbewerber aus der Gemeinschaft auszugrenzen. Schließlich muss es sich um eine Maßnahme handeln -> die so schwerwiegend ist -> dass sie die Menschenwürde gravierend verletzt und über das hinausgeht -> was die Bewohner des jeweiligen Staates ansonsten allgemein hinzunehmen haben. Damit dürften rund 99,5% der Pseudo-Asylanten und Armutszuwanderer als ernsthafte Asylbewerber durchfallen. Denn DEUTSCHE BEHÖRDEN dürfen grundsätzlich nur staatliche Verfolgung berücksichtigen -> also Verfolgung -> die vom Staat direkt ausgeht. Ausnahmen gelten nur mit extremer Einschränkung -> wenn zum Beispiel die nichtstaatliche Verfolgung -> durch NGO´s oder sonstigen Terror-Organisationen dem Staat zuzurechnen ist oder der nichtstaatliche Verfolger selbst an die Stelle des Staates getreten ist. Hier spricht man dann von einer quasistaatlichen Verfolgung. Allgemeine Notsituationen wie Armut -> Bürgerkriege -> Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit sind damit als Gründe für eine Asylgewährung grundsätzlich ausgeschlossen. Unter Umständen könnte die Gewährung von subsidiärem Schutz in Betracht gezogen -> aber nicht für HUNDERTAUSENDE oder MILLIONEN von Pseudo-Asylanten oder Armutszuwanderer. Auch bei einer Einreise über einen sicheren Drittstaat ist eine Anerkennung als Asylberechtigter völlig ausgeschlossen. Dies gilt auch -> wenn eine Rückführung in diesen Drittstaat nicht möglich ist -> etwa immer dann -> wenn dieser Staat -> mangels entsprechender Angaben des Pseudo-Asylanten -> keine konkreten Informationen zu den flüchtenden Personen hat. Möglicherweise verstößt also die DEUTSCHE BUNDESREGIERUNG -> aus CDU, CSU und SPD -> und im Besonderen Kanzlerin Merkel -> vorsätzlich gegen das DEUTSCHE GRUNDGESETZ. Die aktuellen Ereignisse rund um das Thema „Flüchtlinge“ wirft also die Frage auf:
Brauchen wir ein Einwanderungsgesetz?
Darüber haben Volksvertreter aus allen deutschen Parteien schon vor Jahren heftig gestritten und keinerlei sinnvolle Lösungen gefunden. Doch welcher Personenkreis wäre von einem deutschen Einwanderungsgesetzt das überhaupt betroffen? Pseudo-Asylanten und Armutszuwanderer auf keinen Fall. Und braucht Deutschland noch mehr Zuwanderung? Bereits 2014 kamen 1,23 Millionen Zuwanderer nach Deutschland! „So“ viele wie seit 1993 nicht mehr. In Teilen der SPD sowie bei den GRÜNEN ist man davon überzeugt -> dass Deutschland künftig noch wesentlich mehr Zuwanderung braucht. Vermeintlich wegen des Geburtenrückgangs sollen in den kommenden 5 bis 10 Jahren über 5 Millionen Fachkräfte fehlen. Unterstellt einmal die MultiKulti-Aussagen von SPD und GRÜNEN entsprechen der Wahrheit -> dann benötigt Deutschland qualifizierte Zuwanderung -> sowohl von Hochqualifizierten Akademikern als auch von nicht akademischen Fachkräften. Die meisten seriösen Experten gehen zudem davon aus -> dass der Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften im explodierenden Heer der derzeitigen Pseudo-Asylanten und Armutszuwanderern nicht zu finden sein wird. Rein sachlich betrachtet -> ohne die ROT-GRÜNE – MultiKulti-Brille gibt es nur 4 Gruppen von Zuwanderern: EU-Bürger -> echte Asylbewerber -> Personen die im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland kommen möchten und natürlich Arbeitskräfte aus Drittländern. Letztgenannte Zuwanderungsgruppe -> machten 2013 nach Angaben der OECD nur maximal 5% aller Zuwanderer aus. Nur um diese Minderheit geht es also bei der Diskussion um ein verlässliches deutsches Einwanderungsgesetz. Für alle anderen gelten ohnehin die EU-Regeln. Für EU-Ausländer beispielsweise gilt die Freizügigkeit. Im Klartext: EU-Bürger können jederzeit zum Arbeiten nach Deutschland kommen. Für echte Asylbewerber gilt der Artikel 16a des DEUTSCHEN GRUNDGESETZES! Derzeit gilt in Deutschland noch immer: Wer aus einem Nicht-EU-Land zum Arbeiten nach Deutschland kommen möchte -> DER muss einen sicheren Arbeitsplatz [ keine Leiharbeit oder andere prekäre Mini-Jobs ] und gültigen Arbeitsvertrag nachweisen können. Nicht-Akademiker können auch nach Deutschland kommen -> wenn sie in einem sogenannten Mangelberuf arbeiten. Die entsprechende Liste umfasst derzeit rund 50 Berufe und wird halbjährlich aktualisiert. Jedoch muss das jährliche Gehalt dem eines Deutschen entsprechen. Eine feste Grenze gibt es bedauerlicherweise nicht. Wenn also der Migrationsbericht von 2013 stimmen sollte – > dann waren 33.600 abhängig Beschäftigte aus Nicht-EU-Staaten in Deutschland tätig und haben unser Sozialversicherungssystem nicht belastet. Qualifizierte und geordnete Zuwanderung in Deutschland ist ergo erwünscht. Anders als bei den aktuellen Pseudo-Asylanten und Armutszuwanderern kommt es ausschließlich darauf an -> das legale und gewünschte Zuwanderer einen sicheren Arbeitsplatz und einen gut bezahlten Arbeitsvertrag nachweisen zu können -> sowie eine nachvollziehbare Ausbildung und deutsche Sprachkenntnisse vorweisen können. Das lässt sich mit den gültigen DEUTSCHEN GESETZEN in unserer Heimat für fast alle aktuellen Pseudo-Asylanten und Armutszuwanderern nicht darstellen. Deutschland hat für gewollte, legale Zuwanderung die liberalsten Zuwanderungsgesetze aller OECD-Staaten. Neue politische Instrumente oder Gesetze braucht man also nicht -> um geschätzte 99,5% der derzeitigen Pseudo-Asylanten und Armutszuwanderer in ihre Heimatländer zurück zu schicken. Warum geschieht so etwas nicht? Liegt es nur an der politischen Blockade von Kanzlerin Merkel? Sollte dem so sein -> so muss man auch in der CDU schnellst möglich darüber nachdenken -> ob es nicht ohne Merkel bessergeht. Denn als ideales Alter für gewollte Zuwanderung haben selbst deutsche Arbeitgeberverbände ein Lebensalter von 20 bis 30 Jahre definiert. Wer Verbrechen begangen oder ernste finanzielle oder gesundheitliche Probleme hat -> der sollte sich demzufolge von Deutschland fernhalten. Die GRÜNEN haben sogar einmal ein Punktesystem nach kanadischem Muster für ein funktionierendes Einwanderungskonzept vorgestellt. Entwicklungsländer sollten demnach davor bewahrt werden -> dass man ihre Fachkräfte massiv abwirbt. Würde man also das kanadische Punktesystem auf alle in Deutschland befindlichen Pseudo-Asylanten und Armutszuwanderer anwenden -> dann müsste man gemäß -> der ehemalige Vorstellungen der GRÜNEN -> womöglich sogar 100% der Flüchtlinge in ihre Heimatländer abschieben. Nun kann man sicherlich genüsslich darüber streiten -> WANN und WARUM die CDUlerin Angela Merkel – > von allen politischen Ämtern zurücktreten sollte. Für das dahinsiechende Kunstgebilde der EU sowie für die Mächtigen in Washington hat Merkel jeglichen Wert bereits verloren. Bleibt letztendlich nur noch die Frage für das DEUTSCHE VOLK offen: Welche nachhaltigen Schäden hat Merkel für unser Land verursacht?
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