Gastbeitrag ANONYMISIERT / Consolidation Packages Das Ende der Steuer-Oasen!

Gastbeitrag

ANONYMISIERT

Consolidation Packages

Das Ende der Steuer-Oasen!

 

 

 

Ein lernfähiges und zukunftsfestes internationales Steuer-System könnte die Steuereinnahmen der deutschen Finanzämter enorm verbessern. Nach dem Erscheinen des Gastbeitrages vom 30. April 2020 ->

Covid-19 wirft seine Schatten voraus ->

wurde der DRSB von vielen interessierten und kritischen Leserinnen und Lesern gebeten -> nochmals auf das vor Jahren vorgestellte ->

DRSB-Kontroll-System ->

für ein lernfähiges und zukunftsfestes internationales Steuer-System -> auf der Grundlage der englischen Bezeichnung für das Konsolidierungssystem für internationale Konzerne ->

Consolidation Packages ->

näher einzugehen und das innovative Koeffizient-System ausführlicher zu erklären.

Diesen Wünschen der DRSB-Leserinnen

und DRSB-Lesern kommen wir sehr gerne nach.

Bei jedem Unternehmen und auch bei internationalen Konzernen wird der Gewinn dort erwirtschaftet -> wo die Mitarbeiter eines Unternehmens arbeiten. Nach dem so genannten ->

Gesetz der großen Zahlen ->

besteht somit rein statistisch aus dem Verhältnis des gesamten Lohnaufwandes zu dem Gewinn eines Unternehmens eine starke Korrelation. Dieser Grundsatz aus der Mathematik ist das Kern-Element des innovativen Koeffizient-Systems. Die handelsrechtliche Konsolidierung der verschiedenen Jahresabschlüsse der einzelnen Konzerntöchter zu einem Konzernabschluss muss man sich bildlich wie das Zusammenschieben von Karten eines Kartenspiels zu einem Kartenstapel vorstellen. Handelsrechtlich werden bei den einzelnen Konzerntöchtern zunächst die Jahresabschlüsse erstellt und von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Anschließend werden die Jahresabschluss-Daten nach dem vorgegebenen Standard [ englisch: Consolidation Packages ] in ein einheitliches Zahlen-Format für Zwecke der Konsolidierung übertragen. Der Wechselkurs zum Bilanzstichtag wird zuvor einheitlich festgelegt -> zu dem die nationale Währung der Konzerntöchter auf die Währung der Konzernmutter umzurechnen sind. Die Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den einzelnen Konzerntöchtern müssen mit Saldenbestätigungen wechselseitig abgestimmt sein -> damit sich bei der Konsolidierung im Konzernabschluss diese Positionen zu NULL saldieren. In dem handelsrechtlichen Jahresabschluss des Konzerns wird nur das Ergebnis der geschäftlichen Aktivitäten außerhalb des Konzerns dargestellt. Die Leistungsabrechnungen innerhalb des Konzerns -> wie zum Beispiel für Warenlieferungen, Zinsen, Lizenzen und Consulting-Leistungen -> werden ebenfalls gegeneinander aufgerechnet und erscheinen nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung des Konzernabschlusses. Das Einzige, was nach der Konsolidierung übrigbleibt -> ist der geringere Steueraufwand aufgrund von ->

Gewinnverschiebungen in Steuer-Oasen.

In der klassischen Finanzbuchhaltung unterscheidet man zum Beispiel zwischen fixen und variablen Kosten. Bei dem innovativen Koeffizient-System zur einheitlichen und gesonderten Verteilung des Konzernergebnisses auf die beteiligten Staaten für Zwecke der Steuerfestsetzung -> wird zwischen manipulierbaren und nicht manipulieren Kosten unterschieden. Die originären Personalaufwendungen sind kaum manipulierbar -> weil sich diese Kosten mit den Gehalts- und Lohnabrechnungen der Mitarbeiter über den nationalen Abzug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge decken.

Alle anderen Kosten ->

insbesondere Verrechnungspreise im Warenverkehr, Zinsen, Lizenzgebühren und Consulting-Leistungen, sind grundsätzlich für Zwecke der Gewinnverschiebung innerhalb eines Konzerns unter den beteiligten Ländern und natürlich zu Steuer-Oasen manipulierbar. Das gleiche gilt für den Bereich Umsatzerlöse über das System Verrechnungspreise. Deshalb bilden die gesamten Personalaufwendungen nach dem Gesetz der großen Zahlen das Kernelement für eine gerechte Verteilung des Konzerngewinns als Bemessungsgrundlage der nationalen Steuerfestsetzungen. Nach dem bestehenden so genannten Nationalprinzip bildet die Steuerbilanz der Konzertochter die Grundlage für die nationale Steuerfestsetzung. Für das innovative Koeffizient-System sind die nationalen Steuerbilanzen sekundär. Primär berechnen sich die Steuern auf der Grundlage des weltweiten Konzernergebnisses nach dem Verhältnis der Personalaufwendungen zueinander. Bei dem innovativen Koeffizient-System bleiben die bestehenden nationalen und internationalen Standards für die Prüfung der Jahresabschlüsse durch Wirtschaftsprüfer [ Handelsrecht ] und Betriebsprüfer [ Steuerrecht ] zunächst unverändert bestehen. Aus der Vogelperspektive sind mit der Hilfe des handelsrechtlichen Instruments ->

Consolidation Packages ->

für Zwecke der Erstellung der Konzernbilanz sämtliche Gesellschaften –> auch die in Steuer-Oasen –> erkennbar. Die Bemessungsgrundlage der Ertragssteuern bilden dabei nicht mehr die nationalen Jahresabschlüsse -> sondern der internationale Konzernabschluss -> der über das Koeffizient-System nach dem Verhältnis der nationalen Gehaltsaufwendungen den einzelnen Staaten zugeordnet wird. Der Großteil der Gewinnverschiebungen in Steuer-Oasen erfolgt mit Verrechnungspreisen über das weltweite Waren-Wirtschafts-System der internationalen Konzerne. Mit dem innovativen Koeffizient-System wäre diese Möglichkeit aber außer Kraft gesetzt. Aufgrund der weltweiten Vertragsfreiheit können internationale Konzerne ihre bestehenden Vertragsvereinbarungen über die Abrechnung von Leistungen aber trotzdem unverändert fortführen. Bei einem Fortfall der Auswirkungen von rein steuerlichen Konstruktionen werden womöglich einzelne Konzerntöchter in Steuer-Oasen liquidiert. Im Zeitverlauf würden vermutlich sämtliche ->

Steuer-Konstruktionen in Steuer-Oasen

trocken zu legen sein. Mit dem Koeffizient-Prinzip geht kein Steuer-Cent mehr verloren -> weil alle Konzernergebnisse der Konzerntöchter in den Konzernabschluss der Konzernmutter einfließen. Bei börsennotierten Kapitalgesellschaften dürfte bei der Konsolidierung der Jahresabschlüsse auch keine->

„Karte“ aus dem „Kartenspiel“

verloren gehen -> weil Offshore-Konstruktionen zu verschleierten Tochter-Gesellschaften vermutlich die Ausnahme bilden. Das Konzernergebnis bildet die Grundlage für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsanteile je Staat -> die über den Mutterkonzern für alle beteiligten National-Staaten einheitlich und gesondert erklärt wird. Der National-Staat des Mutterkonzerns stellt die steuerlichen Gewinnanteile fest und teilt den anderen National-Staaten diese mit. An der steuerlichen Gewinnverteilung nehmen nur die Tochtergesellschaften teil -> welche originär über die Mitarbeiter zu der Wertschöpfung im Konzern beitragen. Dieses Verfahren existiert im deutschen Steuerrecht bereits seit Jahrzehnten für die Zerlegung der Gewerbesteuer eines Unternehmens auf die verschiedenen Gemeinden. Die fiskalische Prüfung obliegt dem National-Staat -> in dem die Konzernmutter ihren Sitz hat. Alle beteiligten National-Staaten erhalten nachrichtlich Duplikate der Steuererklärungen und das Zahlenwerk aus den ->

Consolidation Packages ->

für eigene Abstimmungszwecke. Die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen auf der Grundlage des so genannten National-Prinzips müssten lediglich entsprechend geändert werden. Alle notwendigen Informationen für die Umsetzung des innovativen Koeffizient-Systems liegen bereits vor -> ohne, dass es zusätzlicher nationaler Gesetze bedarf. Im ersten Schritt müssen die G20-Staaten einen internationalen Konsens finden und sich darüber grundsätzlich verständigen und einigen. Im zweiten Schritt müssen auch andere National-Staaten eingebunden werden -> dass mit diesem Aufteilungs-System ein sachgerechter und angemessener Anteil am Besteuerungsrecht aus der Wertschöpfung der internationalen Konzerne vorliegt. Mit Simulationen könnte die Praxistauglichkeit getestet und international abgestimmt werden. Aktuell wird auf das System ->

Consolidation Packages ->

nur für Zwecke der Erstellung des handelsrechtlichen Konzernabschlusses zugegriffen -> nicht jedoch für fiskalische Zwecke. Das so genannte ->

Maßgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz ->

für die Steuerbilanz erfährt über das innovative Koeffizient-System eine ganz andere Bedeutung. In den Medien wird schon einmal vereinzelt darüber berichtet -> dass in manchen Konzernen die Steuerquote auffallend gering ist.

Dementsprechend höher sind die

Möglichkeiten der Gewinnausschüttungen an die Aktionäre!

Bei einer vollständigen Umsetzung des innovativen Koeffizient-Systems hätten sich bei internationalen Konzernen die weltweit bestehenden Modelle der ->

Briefkasten-Firmen ->

zur Ausschüttungs-Maximierung an Aktionäre final erledigt.

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Die Inhalte der Gastbeiträge geben die Auffassungen und Vorstellungen der Verfasser wieder. Der DRSB macht sich die Inhalte der Verfasser von Gastbeiträgen nicht zu eigen.

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DER DEUTSCHE DENKERKREIS

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