dritter offener brief an peer steinbrueck

DRSB

Deutscher Rentenschutzbund e.V.

 

 

DRSB e.V. Rudolf – Lensing – Ring 75 40670 Meerbusch

Einschreiben mit Rückschein

Herrn

Peer Steinbrück

Bundesfinanzminister

 

c/o Bundesministerium der Finanzen

 

Wilhelmstraße 97

D – 10117 Berlin

 

 

Meerbusch, den 28. Juni 2006

 

 

Dritter offener Brief an

Herrn Peer Steinbrück

Bundesfinanzminister

 

 

Alterseinkünftegesetz

DRSB – Schreiben vom 17. Mai 2006

Hier:

Ihr Schreiben vom 20. Juni 2006 – Posteingang 22. Juni 2006

 

Ihr Geschäftszeichen: IV C 8 – S2255 – 155/06

 

Sehr geehrter Herr Steinbrück,

 

Ihr Schreiben vom 20. Juni 2006, bearbeitet von Frau Ulrike Jungbluth, haben wir am 22. Juni 2006 nebst Ihrer Broschüre

 

Das Alterseinkünftegesetz:

Gerecht für Jung und Alt

 

ordnungsgemäß erhalten.

 

 

Mit der Bezeichnung der Broschüre „Gerecht für Jung und Alt” ist das Alterseinkünftegesetz nicht alleine schon deswegen gerecht für Jung und Alt, in dem es als solches so bezeichnet wird.

 

Die umfangreichen Informationskampagnen des Bundesministeriums für Finanzen zu den gravierenden Änderungen des Einkommensteuersystems waren sicherlich fürsorglich und freundlich gemeint.

 

Wie ist es einem Bürger nur alleine bei dem Thema

 

Nichtvererblichkeit der so genannten Rürup-Rente

 

zu vermitteln, dass er seine privat angesparte Altersvorsorge verliert, wenn er vor Rentenbeginn verstirbt?

 

Durch die so genannte Rürup-Rente wird die gesetzliche Rentenversicherung steuerlich bei den Aufwendungen auf die gleiche Stufe mit einer privaten Altersvorsorge gestellt. Aus diesem Grunde müsste die gesetzliche Rentenversicherung mit einer privaten Altersvorsorge auch bei den Leistungen vergleichbar sein. Diesem Vergleich wird die gesetzliche Rentenversicherung nach den jüngsten politischen Verlautbarungen wohl dauerhaft nicht standhalten können. Andererseits können bei einer privaten Altersvorsorge sozialpolitische Aspekte, wie z.B. Berufsausbildung und Kindererziehung, nicht mit aufgenommen werden, da hier nur marktwirtschaftliche Mechanismen wirken können.

 

Um den Unterschiedsgrad zwischen der gesetzlichen und privaten Altersversorgung nicht zu groß werden zu lassen, wurde vermutlich der Solidarisierungsgedanke und / oder der Solidaritätsgedanke „Generationen für Generationen” auch bei der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge mit aufgenommen, in dem die so genannte Rürup-Rente eben nicht vererblich sein darf.

 

Oder spielen hierbei andere Gründe eine Rolle?

 

Was passiert mit dem weiteren Rürup-Vorstoß, die gesetzliche Witwen- und Waisenrente ersatzlos abzuschaffen?

 

Folgt dann womöglich nach einer

 

Zwangs-Riester-Rente für Arbeitnehmer

später noch eine

 

Zwangs-Rürup-Rente für Selbständige?

 

Bei einer solchen Zielsetzung ergäben Aussagen von Politikern und deren Beraterstäbe dann womöglich ein rundes Bild.

 

Mit den Rürupsystemen wird auch bei der privaten Altersvorsorge dem gesunden Obst von Anfang an Fäulnis beigemischt. Die Fehler im System der gesetzlichen Rentenversicherung- sprich: reines Umlageverfahren – dürfen nicht in einem neuen System der privaten Altersvorsorge mit aufgenommen werden.

 

Mit der Initiative 20 / 70 hatte der DRSB e.V. bereits 1989 gefordert und Lösungsansätze skizziert, auch die gesetzliche Rentenversicherung zumindestens teilweise in ein kapitalgedecktes System zu überführen.

 

Bei der privaten Altersvorsorge sind Vertragspartner zunächst nur der Bürger und eine private Versorgungseinrichtung.

 

Die steuerliche Förderung dieser Vorsorge darf nicht darin münden, dem Bürger eine freiwillige Enteignung aufzuzwingen. Für den Fall einer Zweckentwendung, aus welchen Gründen auch immer, kann und darf nur die steuerliche Förderung wieder zurückgeschraubt werden. In dem DRSB e.V. Reformvorschlag zur so genannten Riester-Rente – hier Punkt 2: Umfang der Förderung – wird nur noch die reine Leibrentenversicherung als steuerlich begünstigte private Altersvorsorge angesehen.

 

In einem direkten Vergleich der privaten und gesetzlichen Altersvorsorge dürfte die gesetzliche Rentenversicherung streng genommen nicht mehr die Bezeichnung

 

Rentenversicherungsbeiträge

 

führen, da sich Leistung und Gegenleistung zunehmend nicht mehr ausgewogen gegenüberstehen. Aus diesem Grunde müsste die gesetzliche Rentenversicherung als

 

Rentensteuer für Arbeitnehmer

bezeichnet werden.

 

Vergleiche hierzu § 3 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung: „Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen

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