der deutsche weg zum investivlohn

DRSB

Deutscher Rentenschutzbund e.V.

 

Der

deutsche Weg zum

Investivlohn

Auszug aus der DRSB e.V. - Initiative 20 / 70 aus dem Jahr 1989

von

Udo Johann Piasetzky

Vorstandsvorsitzender des DRSB e.V.

und

Steuerberater Hans – Josef Leiting

Vorsitzender der Rentenkommission des DRSB e.V.

 

 

Meerbusch, den 04. Dezember 2006

 

Zielsetzung und Wirkung eines

 

Investivlohn

 

als Instrumentarium für einen Ausgleich des Lohnanspruches ist es, das erwirtschaftete Kapital möglichst im Unternehmensbereich des Arbeitgebers zu belassen, um hieraus

 

1. Altersvorsorgesysteme zu ergänzen

 

und

 

2. Arbeitsplätze in Deutschland zu stabilisieren.

 

 

Für jeden Beschäftigten in einem Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitsplätzen ist gesetzlich zu verankern, dass neben einer laufenden Lohn- und Gehaltsvergütung ein

 

Investivlohnmodell

 

angeboten wird.

 

Ein Teil des Lohnes kann dann als so genannter

 

Investivlohn

 

dem Lohnsammelkonto des Mitarbeiters gutgeschrieben und hierfür in eine Rückstellung einfließen.

 

Die Höhe der Gutschrift auf dem Lohnsammelkonto richtet sich nach den erbrachten Arbeitsstunden eines Kalenderjahres und dem Stundenfaktor des Investivlohns.

Daneben wird dem Mitarbeiter gestattet, einen Teil seiner laufenden und festen Vergütung bis maximal 5 vom Hundert dem Lohnsammelkonto gutschreiben zu lassen.

 

In einer individuellen Betriebsvereinbarung haben

 

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

 

die Rahmenbedingungen für das Investivlohnmodell und Einzahlungsmöglichkeiten in das Lohnsammelkonto festzulegen.

 

Der Arbeitgeber hat in seinem Jahresabschluss hierfür eine Rückstellung für Investivlohn zu bilden und gegenüber allen Beschäftigten einen

 

Investbericht

 

zu erstellen, welcher nach Feststellung des Jahresabschlusses ebenfalls von einem

 

Wirtschaftsprüfer,

 

soweit eine Prüfung des Jahresabschlusses gesetzlich vorgeschrieben ist, oder von einem Steuerberater der Gesellschaft geprüft und testiert werden muss.

 

Der Anspruch auf Einrichtung eines Lohnsammelkonto entsteht frühestens nach einem Jahr nach Beginn der Beschäftigung.

 

Bei einem Wechsel des Arbeitgebers kann sich der Arbeitnehmer den Anspruch als laufende Gehaltsvergütung lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig auszahlen lassen.

 

Der Anspruch aus dem Lohnsammelkonto wird mindestens mit jährlich 3 vom Hundert verzinst und dem Lohnsammelkonto ( Thesaurierungsmodell ) ebenfalls gutgeschrieben.

 

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jährlich den Stand seines Lohnsammelkonto und in einer Verlaufsform den voraussichtlichen Gesamtanspruch schriftlich mitzuteilen.

 

Zur Sicherstellung der Arbeitnehmeransprüche hat der Arbeitgeber in mindestens der Höhe der jährlichen Zuführung zur

 

Investrückstellung

 

abzüglich der laufenden Inanspruchnahme der Rückstellung Investitionen im Unternehmen für zukunftssichere Arbeitsplätze in Deutschland vorzunehmen.

 

Alternativ ist es zulässig, diesen Betrag als zweckgebundene mündelsichere Festgeldanlage zu führen.

 

Neben der Rückstellung für den Investivlohn hat der Arbeitgeber zusätzlich

 

10 vom Hundert

 

der jährlichen Erhöhung der

 

Investrückstellung

 

als Beitrag in einen

 

Sicherungsfonds Investivlohn e.V.

 

für Namen und für Rechnung der Mitarbeiter einzuzahlen.

 

Zur Absicherung der Rückstellungen für Investivlohn schließen sich die Arbeitgeber zu einem Verband

 

Sicherungsfonds Investivlohn

 

zusammen, der in der Rechtsform eines Vereins geführt wird.

 

Aus den Beitragszahlungen an den

 

Sicherungsfonds Investivlohn e.V.

sind mindestens

 

95 Prozent der Beiträge

 

hälftig in den

Risikoausgleichsfonds

und in den

Zukunftsfonds

einzubringen.

 

Aus der Mitte des Vereins ist ein Verwaltungsrat mit 15 Mitgliedern zu wählen, welcher sich wie folgt zusammensetzt:

7

Arbeitnehmervertreter der Mitglieder

6

Arbeitgebervertreter der Mitglieder

1

Vertreter des Finanzministeriums

1

Vertreter des Wirtschaftsministeriums.

 

Von den Arbeitnehmervertretern dürfen höchstens 3 Mitglieder gewerkschaftlich organisiert sein und / oder gewesen sein.

 

Von den Arbeitgebervertretern dürfen höchstens 3 Mitglieder einem Arbeitgeberverband angehören und / oder angehört haben.

 

Die Vertreter des

Finanzministeriums

und des

Wirtschaftsministeriums

haben kein Stimmrecht und sollen beratend einen gesamtwirtschaftlich sinnvollen und verträglichen Geschäftsablauf gewährleisten.

 

Die Beiträge in den Risikoausgleichsfonds dienen der Absicherung der Ansprüche der Mitarbeiter auf ihr Lohnsammelkonto, wenn zum Beispiel im Konkursfall keine Auszahlung über den Arbeitgeber mehr möglich sein sollte.

 

Diese Beiträge müssen bei der Kapitalanlage unter dem Aspekt kurz- und mittelfristiger Verfügbarkeit angelegt werden.

 

Die Arbeitgeber haben dem

 

Sicherungsfonds Investivlohn e.V.

 

jährlich die Entwicklung und den Stand der Investrückstellung wie folgt mitzuteilen und den Investbericht vorzulegen.

 

Stand 01. Januar des Jahres

 

Zuführung Rückstellung

 

Inanspruchnahme Rückstellung

 

Stand 31. Dezember des Jahres.

 

Die Arbeitgeber haben selbst verwaltend und eigenständig den Nachweis ihrer Verpflichtungen aus den Lohnsammelkonto der Arbeitnehmer zu führen.

 

Die Beiträge in den Zukunftsfonds sind ausschließlich in zukunftssichere Beteiligungen an Gesellschaften für die Schaffung von innovativen Arbeitsplätzen in Deutschland zu verwenden.

 

Zu Erhaltung der Unabhängigkeit des Vereins soll bei einer Beteiligung an einer deutschen Gesellschaft die Beteiligung nicht unter 10 vom Hundert des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft und nicht über 25 vom Hundert des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft liegen.

 

Auszahlung des Investivlohns an die Mitarbeiter.

 

Die Auszahlung des

Investivlohns

bei Erreichung des Renteneintrittsalters der Arbeitnehmer erfolgt unter Abzug einer Abgeltungssteuer in Höhe von

10 vom Hundert

in der Art einer nachgelagerten Versteuerung.

 

Die jährliche Zuführung der Rückstellungen für Investivlohn unterliegt zunächst weder der Lohnversteuerung noch der Sozialversicherungspflicht.

 

 

 

Der Anspruch aus dem Lohnsammelkonto geht im Todesfall in vollem Umfang als Waisenpension auf die Kinder über, und zwar bis zum 18. Lebensjahr oder bis zur Beendigung der Berufsausbildung, längstens jedoch bis zum 27. Lebensjahr.

Der Ehepartner erhält vorab 60 vom Hundert des Gesamtanspruches.

 

Darüber hinaus kann der Berechtigte privatrechtlich in einem Testament über seine Ansprüche aus dem Lohnsammelkonto verfügen.

 

 

 

DRSB

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