STEUERLICHE GLEICHBEHANDLUNG
Bei der Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts -> kurz BVG genannt -> vom 06. März 2001 muss man zu dem Kern der Entscheidung zurückfinden.
Das BVG hat die steuerliche
Gleichbehandlung von Pensionen und Renten gefordert.
Zivilrechtlich liegen bei Pensionen und Renten unterschiedliche Grundlagen und somit auch unterschiedliche steuerliche Einkunftsarten vor. Die Pensionen werden zu 100% vom Arbeitgeber steuerfrei getragen.
Deshalb sind die Pensionen seit jeher auch zu
100% bei dem Erreichen der Altersruhe steuerpflichtig!
Nach den Grundsätzen der sozialen Marktwirtschaft ist die gesetzliche Rente zu 50% vom Arbeitgeber steuerfrei zu tragen. Die anderen 50% tragen die abhängig Beschäftigten Bundesbürgerinnen und Bundesbürger aus dem Nettolohn. Deshalb ist zur steuerlichen Gleichbehandlung auch nur eine volle Besteuerung der gesetzlichen Rente in Höhe des steuerfreien Arbeitgeberanteils zu rechtfertigen. Die Aufwendungen für Rentenversicherungen, Lebensversicherungen und Krankenversicherungen waren für alle Bundesbürgerinnen und Bundesbürger bis zum Kalenderjahr 2004 im Zeitverlauf unterschiedlicher Höchstbetragsberechnungen aus sozialpolitischen Erwägungen als Vorsorgeaufwendungen steuerlich begünstigt. Eine volle Besteuerung der gesetzlichen Rente wäre nur zulässig -> wenn seit jeher der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rente auf der Einkunft-Ebene als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften uneingeschränkt abzugsfähig gewesen wäre.
DAS war aber bis heute nie der Fall!
Im Umkehrschluss kann mit einer so genannten nachgelagerten Besteuerung die steuerpflichtige Vergangenheit des Arbeitnehmeranteils auch mit einer noch so langen Übergangsregelung nicht zu einer vollen Besteuerung der gesetzlichen Rente führen. Das Delta der fehlenden Abzugsfähigkeit in der Zeit bis zum Kalenderjahr 2004 kann bei den langjährigen Erwerbs-Biographien auch mit einer Übergangsregelung von 35 Jahren nicht dazu führen -> dass in allen Fällen eine Doppelbesteuerung –> wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert –> ausgeschlossen werden kann. Der Betrachtungswinkel bei der vermeintlichen Besserstellung der Vorsorgeaufwendungen nach dem Alterseinkünftegesetz [ beginnend mit 60% für die Zeit von 2005 bis 2025 ] zu der Renten-Versteuerung [ beginnend mit 50% für die Zeit von 2005 bis 2040 ] erfolgte aus einer volkswirtschaftlichen Sichtweise der Gesamtheit der abhängig Beschäftigten und nicht aus einer betriebswirtschaftlichen Sichtweise für jede einzelne Bundesbürgerin oder für jeden einzelnen Bundesbürger.
Dieser Logik-Fehler ist ein weiterer gravierender
Konstruktions-Fehler der volkschädlichen und volksfeindlichen
AGENDA 2010!
Das BVG hat eine steuerliche Gleichbehandlung verlangt und keine volle Besteuerung der gesetzlichen Rente. Bis zum Kalenderjahr 2004 war die gesetzliche Rente mit dem so genannten Ertragsanteil –> dem rechnerischen Zinsanteil –> mit circa 24% zu versteuern. Die Ungleichbehandlung von Pensionen und Renten liegt in dem Unterschied von 26% [ 50% abzüglich 24% ]. Bei einer Umstellung der Besteuerung der gesetzlichen Rente ab dem Kalenderjahr 2005 auf konstant 50% hätte man der Auflage des BVG im vollem Umfang genüge getan -> ohne das es einer vollen nachgelagerten Besteuerung mit einer Übergangsregelung von 35 Jahren bedarf.
Die Begünstigung von Vorsorgeaufwendungen aus einer
verpflichtenden gesetzlichen Rente und einer freiwilligen privaten Rente
hätte man nach der demographischen Entwicklung immer wieder harmonisch
den wirtschaftlichen Entwicklungen anpassen und sozialpolitisch
verträglich steuern können.
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