Dampf ablassen – 12. Januar 2021

DAMPF ABLASSEN

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ausgewählt. An dieser Stelle weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die nachfolgenden

Leser-Ansichten und Leser-Meinungen

vom DRSB e.V. nicht auf Wahrheit oder juristische Wahrhaftigkeit geprüft wurden und insofern ausschließlich die Meinungen der jeweiligen Autoren darstellen. Der DRSB e.V. veröffentlicht keine sogenannten HASS- oder HETZ-SCHRIFTEN. Auch alle ANTI-SEMITISCHEN KOMMENTARE und identifizierbare FAKE-NEWS werden nicht zur Veröffentlichung freigegeben.

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Nachricht / anonymisiert

Die Zukunft der GRV bleibt auch 2021 ungewiss

 

 

 

Das ist auf jeden Fall sicher, obwohl es dieses Jahr viele Neuerungen gibt. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze West steigt ab Januar 2021 von 6.900,00 Euro auf 7.100,00 Euro. Im Ostdeutschland steigt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 6.450,00 Euro auf 6.700,00 Euro. Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer*innen in diesem Jahr Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlen. Für die knappschaftlichen Rentenversicherung liegt die Grenze für die Beitragsbemessung im nächsten Jahr bei 8.700,00 Euro im Monat in Westdeutschland und für die östlichen Bundesländer bei 8.250,00 Euro pro Monat. Die sogenannte

Hinzuverdienstgrenze

für vorgezogene Altersrenten steigt 2021 von 44.590,00 Euro auf 46.060,00 Euro. Wer Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe hat, der braucht keine Kürzung einer vorgezogenen Altersrente zu fürchten. Offensichtlich haben unsere Politiker*innen wieder einmal vergessen die sinnvolle DRSB-Lösung

ALLE VON ALLEM FÜR ALLE

umzusetzen. Müssen erst alle Rentenbezieher*innen DIE LINKE oder AfD wählen, bis die sinnvolle DRSB-Lösung zum Gesetz wird? Wenn mehr als 20 Millionen zur Wahl berechtigte Rentenbezieher*innen dieses Jahr ein deutliches Zeichen setzen, dann könnte es schon 2022 klappen!

ALLE VON ALLEM FÜR ALLE!

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Die von mir dem DRSB zur Verfügung gestellten Kommentare können zwecks Veröffentlichung auf der DRSB-Internetseite unter der Rubrik DAMPF ABLASSEN oder in anderen DRSB-Rubriken verwendet werden. Bei einer Veröffentlichung bitte ich um die Anonymisierung meines Namens. Der DRSB kann meinen Namen und die Adresse sowie die E-Mail-Adresse abspeichern. Hierzu gebe ich die uneingeschränkte Einwilligung. Diese Einwilligung kann schriftlich widerrufen werden.

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DIE VERFASSERIN

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Nachricht / anonymisiert

Rentenerhöhung nur im Osten?

 

 

Die Renten im Westen 2021 werden laut den Prognosen der Deutschen Rentenversicherung voraussichtlich nicht steigen! Rentenkürzungen für die GRV schließen derzeit noch alle etablierten Parteien noch aus. Eine endgültige Entscheidung über eine Rentenanpassung zum 01. Juli 2021 soll erst noch im Frühjahr 2021 fallen. Die jährliche Anpassung wird von der Bundesregierung mit Verordnung festgelegt. Danach muss auch der Bundesrat noch zustimmen. Wann setzen unsere gewählten Volksvertreterinnen und Volksvertreter endlich die DRSB-Forderung zur Stabilisierung und Verbesserung der GRV um?

ALLE VON ALLEM FÜR ALLE!

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DIE VERFASSERIN

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Nachricht / anonymisiert

Deutsche Grundrente startet

 

 

Ab 01. Januar 2021 soll die deutsche Grundrente verhindern, dass noch mehr Rentnerinnen und Rentner in der Altersarmut landen. Rentnerinnen und Rentner sollen mit der deutschen Grundrente im Alter besser dastehen als diejenigen, die gar nicht oder nur kurz in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Die Ansprüche von Rentnerinnen und Rentner auf Grundrente werden von der Deutschen Rentenversicherung geprüft. Rentnerinnen und Rentner brauchen dafür keinen Antrag zu stellen! Klingt alles ganz toll, aber die Deutsche Rentenversicherung beginnt voraussichtlich ab Mitte 2021 mit der Versendung der

Grundrenten-Bescheide

an Rentnerinnen und Rentner, die erstmals ab diesem Zeitpunkt eine Rente erhalten. Da rund 26 Millionen Renten-Konten geprüft werden müssen, bekommen alle anderen ihre Bescheide nach und nach bis Ende 2022. Die Grundrenten-Zuschläge, auf die ab Januar 2021 ein Anspruch besteht, werden in allen Fällen nachgezahlt! Doch wer den

Grundrenten-Zuschlag

erhalten möchte, muss mindestens 33 Jahre in die GRV eingezahlt haben. 35 Jahre an Grundrenten-Zeiten sind erforderlich, um den Grundrenten-Zuschlag in voller Höhe zu erhalten. Zu den

Grundrenten-Zeiten

zählen zum beispielsweise Pflichtbeiträge aus Berufstätigkeit, Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie Zeiten, in denen Rentnerinnen und Rentner Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation bekommen haben. Nicht mitgezählt werden Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I und II, Zeiten der Schulausbildung, freiwillige Beiträge oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung ohne eigene Beitragszahlung. Für die Grundrente soll es keine Einkommensprüfung geben. Werden jedoch 1.250,00 Euro Einkommen bei Alleinstehenden Rentnerinnen und Rentner und 1.950,00 Euro bei Verheirateten Rentnerinnen und Rentner überschritten, rechnet die GRV 60% des darüberliegenden Einkommens an. Bei Einkommen über 1.600,00 Euro und bei Ehe-Paaren 2.300,00 Euro – wird der darüberliegende Betrag in voller Höhe angerechnet. Anders als beim Einkommen spielt die Höhe des Vermögens bei der Grundrente keine Rolle! Auch eine Vermögensprüfung findet nicht statt!

Alles wieder nur Augenwischerei?

Denn dieses Jahr ist ein aus unserer Sicht entscheidendes Wahljahr indem die UNION und die SPD nicht vollkommen abstürzen und die GRÜNEN 20% der Wahlstimmen erreichen möchten. Hätte man vor 20 Jahren die DRSB-Forderung vom DRSB

ALLE VON ALLEM FÜR ALLE

umgesetzt, dann würden alle Rentnerinnen und Rentner schon sehr lange einen Anspruch auf eine monatliche Mindestrente von circa 1.600,00 Euro bis 1.800,00 Euro haben. Das Problem mit der Altersarmut, dass uns die SPD und die GRÜNE mit der Agenda-Politik verpasst haben, wäre also kein Problem! 26 Millionen Rentnerinnen und Rentner dürfen auch in diesem Jahr wieder zu Wahlen gehen! Vielleicht erinnern sich viele Rentnerinnen und Rentner an die Volksschädlichkeit und Volksfeindlichkeit der

AGENDA 2010,

wenn man ein Wahllokal betritt oder zuhause einen Wahlzettel zur Briefwahl ausfüllt!

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DIE VERFASSER

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Das Wichtigste zur

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Sind Speicherung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten nicht aufgrund einer gesetzlichen Grundlage gestattet oder geboten -> ist dies nur bei Einwilligung des Betroffenen zulässig. Die Einwilligungserklärung muss dabei grundsätzlich eindeutig als solche erkennbar sein und muss neben dem Hinweis auf den jeweiligen Verwendungszweck auch die Rechte des Betroffenen auf Löschung, Auskunft und Widerspruch aufführen. Fehlt die Einwilligung des Betroffenen in einem solchen Falle und die Daten werden dennoch unzulässigerweise erhoben -> so handelt es sich um einen Datenschutzverstoß.

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