Gastbeitrag ANONYMISIERT / Die Angst vor der Aufdeckung der Wahrheit

Gastbeitrag

ANONYMISIERT

Die Angst vor der Aufdeckung der Wahrheit

 

Wegen des nahenden Termins im Vermittlungsausschuss zum „SO“ dargestellten ->

Wachstums-Chancen-Gesetz ->

Ende Februar 2024 -> mehren sich die Stimmen -> die nach weiteren Informationen zu dem ->

DRSB-Projekt 50+12 ->

fragen. Im Gastkommentar vom 29. Juli 2023 ->

Schockstarre Altersvorsorge ->

wurde bereits auf das

DRSB-Projekt 50+12 ->

hingewiesen. Das ->

DRSB-Projekt 50+12 ->

konforme Besteuerung der gesetzlichen Rente aus dem Kalenderjahr 2006 setzt auf dem Reformvorschlag des DRSB zur Riester-Rente mit dem ->

9-Punkte-Programm ->

aus dem Kalenderjahr 2002 auf -> dass allen etablierten deutschen Parteien damals zugesandt wurde.  

Nur zur Erinnerung….

… die so bezeichnete Rürup-Rente -> nach dem Alterseinkünftegesetz 2005 -> ist dem ->

9-Punkte-Programm ->

des DRSB entliehen und nachempfunden. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06. März 2002 ist die ungleiche Besteuerung bei Renten und Pensionen verfassungswidrig. Hierzu hatte das Bundesverfassungsgericht in der ->

Pressemitteilung Nr. 28/2002 vom 06. März 2002 ->

auszugsweise ausgeführt ->

ZITAT / AUSZÜGE aus diversen deutschen Medien:

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eine Neuregelung zu treffen. Es ist also eine steuerrechtsimmanente Betrachtungsweise einzunehmen.

1.

Zwar kann es unter sozialstaatlichen oder beamtenversorgungsrechtlichen Aspekten entscheidend auf die Nettoausstattung ankommen, nicht aber bei der Prüfung der Steuernorm anhand von Art. 3 Abs. 1 GG. Insoweit fehlt es nämlich sowohl an einer erkennbaren Kompensationsabsicht des Gesetzgebers als auch an der objektiven Eignung der Ertragsanteilsbesteuerung, zum Ausgleich etwaiger rentenrechtlich bedingter Versorgungsdefizite beizutragen. Wie das Gericht ausführt, ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich unbenommen, auch im Steuerrecht nichtfiskalische Lenkungs- und Förderungsziele zu verfolgen. Hierfür muss aber eine erkennbare gesetzgeberische Entscheidung vorliegen, an die es im Hinblick auf die Rentenbesteuerung fehlt. Die Einbeziehung der Renten in die Ertragsanteilsbesteuerung sollte bei ihrer Einführung nicht die Sozialversicherungsrentner steuerlich begünstigen. Dies war schon deshalb nicht erforderlich, weil die Renten damals so niedrig waren, dass sie in der Regel nicht der Besteuerung unterlagen. Ziel der Einführung der Ertragsanteilsbesteuerung war, die systemwidrige Besteuerung der Kapitalrückzahlung zu beseitigen. Erreicht werden sollte die gleichheitsgerechte Erfassung von Einkünften, d.h. Vermögenserträgen, während Vermögensumschichtungen steuerfrei blieben sollten.

Die Alterssicherungssysteme sind derart komplex, dass es unmöglich ist, gleichmäßige Nachteile der Rentenversorgung gegenüber der Beamtenversorgung festzustellen. Die Rente besteht aus drei Finanzierungsanteilen: Dem Arbeitnehmeranteil, dem Arbeitgeberanteil und dem Bundeszuschuss. Hierzu stellt das Gericht fest, dass hinsichtlich der Arbeitnehmerbeiträge von einer steuerlichen Mehrbelastung im Grundsatz ausgegangen werden kann. Hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge ist dies jedoch nicht der Fall. Der Arbeitgeber führt sie an den Versicherungsträger ab, sie führen während der Erwerbsphase nicht zu einem steuerpflichtigen Einkommen des Arbeitnehmers.

Das Gericht hat die entsprechende Norm des Einkommensteuergesetzes nicht für nichtig, sondern lediglich für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Sie ist bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung weiter anzuwenden. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Rechtslage rückwirkend, bezogen auf das Veranlagungsjahr 1996 zu bereinigen. Ein rückwirkender Abbau der Vergünstigungen bei der Besteuerung der Rentner kommt aus Verfassungsgründen von vornherein nicht in Betracht. Auch eine rückwirkende Besserstellung der Ruhestandsbeamten scheidet als verfassungsgemäße Lösung aus. Aufgabe des Gesetzgebers wird es sein, sich für ein Lösungsmodell zu entscheiden und dieses folgerichtig auszugestalten. Dabei sind die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Altersbezügen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.

ZITATE / AUSZÜGE

vom Bundesverfassungsgericht auszugsweise ENDE!

Die gleichen Maßstäbe für die Besteuerung von Renten und Pensionen bedeutet nicht -> dass zur Erlangung einer verfassungskonformen Regelung eine umfassende Gleichbesteuerung von Renten und Pensionen notwendig ist. Die Gleichbesteuerung von Renten und Pensionen muss nach dem Wortlaut des Beschlusses vom Bundesverfassungsgericht an den Stellen erfolgen -> wo sich die Rechtsansprüche von Renten und Pensionen gleichen. Die Rechtsansprüche gleichen sich bei den Aufwendungen für die Altersvorsorge -> die vom Arbeitgeber zu tragen sind:

1.

Bei der gesetzlichen Rente trägt der Arbeitgeber 50% der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

2.

Bei Pensionen trägt der Arbeitgeber [ in der Regel der Staat ] 100% der Aufwendungen für die Versorgungsbezüge.

Insoweit kann -> darf und muss für eine verfassungskonforme steuerliche Gleichbehandlung von Renten und Pensionen der Bereich mit der gleichen Grundlage auch gleich versteuert werden. Die andere Hälfte der Aufwendungen für die gesetzliche Rente trägt der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber führt den Arbeitgeberanteil und den Arbeitnehmeranteil gesamt über die zuständige Krankenkasse an die gesetzliche Rentenversicherung ab. Mit dem Alterseinkünftegesetz aus dem Kalenderjahr 2005 wurde höchstwahrscheinlich der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06. März 2002 nicht richtig umgesetzt. Die Empfehlungen vom DRSB mit dem ->

DRSB-PROJEKT 50+12 ->

besagen im Klartext: Die hälftige Rente aus dem Arbeitgeberanteil ist genau wie die  Pension zu 100% steuerpflichtig [ Projekt 50 = die Hälfte von 100% ]. Die hälftige Rente aus dem Arbeitnehmeranteil wird weiterhin in ursprünglichen Form bis zum Kalenderjahr 2004 für die gesamte Rente mit dem Ertragswertanteil von 24% versteuert [ Projekt 12 = die Hälfte von 24% ]. In Kombination ist das ->

DRSB-PROJEKT 50+12 ->

ein belastbares Verbindungselement einer verfassungskonformen Besteuerung von Renten in Relation zu Pensionen im Sinne der sozialen Marktwirtschaft. Nach § 3 des Einkommensteuergesetzes ist der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Kalenderjahr 2002 ausdrücklich gefordert -> dass die notwendigen Gesetzesänderungen nicht zu einer ->

Doppel-Besteuerung ->

führen dürfen. Der Bundesfinanzhof hatte im Kalenderjahr 2021 entschieden -> dass in keinem Einzelfall theoretisch eine ->

Doppel-Besteuerung ->

eintreten darf. Ausdrücklich hatte der Bundesfinanzhof darauf verwiesen -> dass der Grundfreibetrag für alle 7 Einkunftsarten gleichwertig zur Verfügung stehen muss und nicht einseitig zur Günstigerprüfung der nachgelagerten Besteuerung herangezogen und missbraucht werden darf. Durch diese Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist das Alterseinkünftegesetz aus dem Kalenderjahr 2005 mit der Einführung der nachgelagerten Besteuerung quasi wie ein Kartenhaus in sich zusammengefallen. Eine abschließende Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht gefällt. Im Mai 2021 war im Tenor der Bundesfinanzhof mit anderen Berechnungswegen und anderen juristischen Ansätzen zu vergleichbaren Ergebnissen wie der DRSB e.V. im Kalenderjahr 2006 gekommen. Es ist nicht die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofes -> dem Gesetzgeber Lösungsansätze zur Besteuerung zu unterbreiten. Die volle Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen nach dem Alterseinkünftegesetz 2005 aus der Übergangsregelung von 2005 bis 2025 wurde durch die Ampel-Regierung bereits auf das Kalenderjahr 2023 vorgezogen.

Im Kalenderjahr 2002

lautete die Aufgabenstellung für den Gesetzgeber:

Wie ist eine steuerliche Gleichbehandlung von Renten und Pensionen verfassungskonform zu gewährleisten?

Im Kalenderjahr 2024

lautet die Aufgabenstellung für den Gesetzgeber:

Wie ist die nachgelagerte Besteuerung der Rente verfassungskonform umzugestalten -> um Schaden von der Bundesrepublik Deutschland und von den Bundesbürgerinnen und Bundesbürger so weit wie möglich in Grenzen zu halten?

Die garantiere Vermeidung der ->

Doppel-Besteuerung ->

der Rente für 83 Millionen Bürgerinnen und Bürgern in unterschiedlichen Erwerbsbiographien von bis zu 50 Jahren kann nur über einen hinreichenden Abstand zwischen Besteuerung und Freistellung der Rente erzielt werden. Je größer der Abstand -> desto geringer ist das Risiko einer ->

Doppel-Besteuerung!

In der Zeit von 1948 bis 2004 gab es völlig unterschiedliche fiskalische Förderwege für Vorsorgeaufwendungen -> die der Höhe und dem Grunde nach wesentlich geringer war als die relativ hohe Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen gestaffelt ab dem Kalenderjahr 2005. Für die volle Besteuerung der Rente -> anfänglich im Kalenderjahr 2005 mit 50% und endend im Kalenderjahr 2040 mit 100% -> ist kein gemeinsamer Nenner für aktuelle und zukünftige Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher bei 83 Millionen Bürgerinnen und Bürgern mit einer Erwerbsbiographie von 50 Jahren zu finden.

Die nachgelagerte Besteuerung nach dem

Alterseinkünftegesetz führt zu extremen Verzerrungen!

Mit dem Einstieg in die volle Besteuerung im Kalenderjahr 2005 erfolgte eine Verdoppelung des anfänglichen steuerpflichtigen Anteils der Rente. In der Zeit von 1948 bis 2004 lag die steuerliche Förderung der Beiträge in verschiedenen Modellen im Durchschnitt unter 10%. Die unorthodoxe Umstellung beinhaltet somit von Anfang an das Risiko einer ->

Doppel-Besteuerung!

Es reicht nicht aus -> dass in 90% der Fälle keine Doppel-Besteuerung eintritt -> sondern es muss verfassungskonform in 100% der Fälle eintreten. Die Feldtests zur nachgelagerten Besteuerung waren mit der statischen Betrachtungsweise der Gesamtheit der Bürgerinnen und Bürger völlig unzureichend. Das ->

DRSB-PROJEKT 50+12 ->

führt über eine dynamische Betrachtungsweise jedes Einzelfalles zu einer konformen Besteuerung der Rente. Ein fürsorglicher Staat hat die Aufgabe -> die gesetzlichen Regelungen einheitlich für alle Bürgerinnen und Bürger 

1.

so klar und so eindeutig wie möglich und

2.

so verständlich und einfach wie möglich zu gestalten. Für die Besonderheiten einer unternehmerischen Tätigkeit und von Kapitalgesellschaften ist es dagegen sinnvoll und erforderlich -> dass Steuergesetze umfassend gestaltet werden -> um Schlupflöcher zu beseitigen. In einer arbeitsteiligen globalisierten Welt der Wirtschaft muss das Steuersystem differenziert gestaltet werden –> nicht jedoch in der Welt von aktuellen und zukünftigen Rentenbezieherinnen und Rentenbeziehern. Abhängig Beschäftigte Bundesbürgerinnen und Bundesbürger müssen nicht wie Unternehmen und Konzerne eine Bilanz für ihre Einkommensverhältnisse erstellen. Bei den so genannten Überschuss-Einkunftsarten -> wie bei Renten und Pensionen -> gilt nach dem Einkommensteuergesetz das Zufluss- und Abflussprinzip als Maßstab für die Besteuerung.

Dieses Prinzip wurde und wird im

Steuerrecht

uneingeschränkt nur bei Pensionen eingehalten.

Bei der Renten-Besteuerung wurde auch vor dem Alterseinkünftegesetz -> also vor dem Kalenderjahr 2005 -> durch eine Kürzung des so genannten Vorwegabzugs bei den Vorsorgeaufwendungen um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung schon immer politisch herumgetrickst. Die Lohnsteuer und die Umsatzsteuer haben das größte Steueraufkommen in der Bundesrepublik Deutschland. Deshalb hatte vermutlich der damalige Bundesfinanzminister im Kabinett Schröder I und SPD-Genosse ->

Hans Eichel ->

die ->

rürupsche Herunterdrechsel-Maschinerie ->

bei den Vorsorgeaufwendungen ab dem Kalenderjahr 2005 mit der unorthodoxen Kürzung der Vorsorgeaufwendungen um den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung gewollt -> damit das Steueraufkommen der Lohnsteuer nicht einbricht. Das ist höchstwahrscheinlich der Hauptgrund für das Eintreten der ->

Doppel-Besteuerung ->

der gesetzlichen Rente mit dem Alterseinkünftegesetz 2005. Mit der Besteuerung nach dem Ertragswertanteil in Höhe von 24% konnte bis zum Kalenderjahr 2004 eine ->

Doppel-Besteuerung ->

kaum eintreten. Die linksgrün verquirlte Ideologie von Steuergerechtigkeit war bis zum Kalenderjahr 1998 noch nicht „SO“ ausgeprägt. Bis zum Kalenderjahr 2004 war die Förderung und Besteuerung der gesetzlichen Rente gering. Das Entsetzen über die Einführung der nachgelagerten Besteuerung durch die volksschädliche und volksfeindliche ->

AGENDA 2010 ->

klingt auch heute noch nach -> auch wenn die damalige Vorsitzende der Partei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN ->

Claudia Roth ->

die nachgelagerte Besteuerung viel moderner findet.

Die Analyse des DRSB aus dem Kalenderjahr 2006 war zutreffend!

Der DRSB hatte mehrfach darauf hingewiesen -> dass es mitten in der Übergangsphase der nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Rente vom Kalenderjahr 2005 bis 2040 kein ->

VOR und kein ZURÜCK ->

mehr geben wird. Deshalb die kritische Bezeichnung vom DRSB:

Rürupsche Betonreform!

Nach 18 Jahren –> also mitten in der Übergangsphase –> ist weder eine Rückabwicklung der nachgelagerten Besteuerung noch ein Neustart auf der Basis der ursprünglichen Besteuerung mit dem Ertragswertanteil möglich -> ohne dass die ->

Bundesrepublik Deutschland ->

in den Grundfesten erschüttert wird. Für eine zwingend notwendige, sinnvolle und gerechte Reform der volksschädliche und volksfeindliche ->

AGENDA 2010 ->der AGENDA 2010

sind folgende Schritte einzuhalten:

1. Schritt:

bedingungslose Bestandsaufnahme des Ist-Zustandes

2. Schritt:

Zukunftsfeste und sinnvolle Gestaltung eines Soll-Zustandes

3. Schritt:

durchlässige Übergangsregelung von Ist- auf Soll-Zustand!

Unmittelbar nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Mai 2021 hatte der SPD-Genosse ->

Olaf Scholz ->

in seiner damaligen Funktion als Bundesfinanzminister gefordert -> die Übergangsregelung zur nachgelagerten Besteuerung von 2005 bis 2040 -> nochmals -> um weitere 18 Jahre bis zum Kalenderjahr 2058 zu strecken. Dieser Vorschlag ist im ->

Wachstums-Chancen-Gesetz ->

enthalten.

Die weitere Streckung beseitigt logischerweise

rückwirkend die bereits eingesetzte Doppel-Besteuerung nicht!

Der Vermittlungsausschuss von

Bundestag und Bundesrat möchten sich am

21. Februar 2024 mit dem

Wachstums-Chancen-Gesetz befassen!

Möglicherweise ist die gewählte Bezeichnung

> Wachstums-Chancen-Gesetz <

sogar eine gewollte Irre-Führung der Mehrheit der

Bundesbürgerinnen und Bundesbürger!

Keine der etablierten Parteien des Deutschen Bundestages ist bis heute auf das ->

DRSB-PROJEKT 50+12 ->

zum Nutzen für aktuelle und zukünftige Renten-Bezieherinnen und Renten-Bezieher eingegangen. Vermutlich aus Angst vor der Aufdeckung der Wahrheit wird das ->

DRSB-PROJEKT 50+12 ->

von den etablierten Parteien gezielt ignoriert und eine notwendige Kontaktaufnahme zum DRSB e.V. gezielt verhindert. Womöglich möchte sich der „noch“ amtierende Bundeskanzler und SPD-Genosse ->

Olaf Scholz ->

mit seiner Idee aus dem Kalenderjahr 2021 bis zum Kalenderjahr 2058 aus der Affäre stehlen. Es wäre also sinnvoll und nützlich -> wenn aktuelle und zukünftige Renten-Bezieherinnen und Renten-Bezieher endlich einmal auf deutschen Straßen und Plätzen für ihre RECHTE und für eine längst überfällige ->

STABILISIERUNG und VERBESSERUNG ->

des gesetzlichen RENTEN-SYSTEMS demonstrieren -> damit man noch rechtzeitig ein weiteres völlig unnötiges ->

Abrutschen in die Alters-Armut ->

vermeiden kann.

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DER DEUTSCHE DENKERKREIS

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