Das demokratisch soziale Ventil
Leserbriefe von DRSB - Lesern
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Die Leserzuschriften werden nach Themengebieten aufgeteilt und nach einem Zufallsgenerator ausgewählt.
An dieser Stelle weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die nachfolgenden Leserzuschriften vom DRSB e.V. nicht auf Wahrheit oder juristische Wahrhaftigkeit geprüft wurden und insofern ausschließlich die Meinungen der jeweiligen Autoren darstellen.
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Email / anonymisiert
Deutsche Bank unter Beschuss
Das Landgericht Frankfurt hat aktuell die Beschlüsse der Deutschen Bank in der Hauptversammlung vom 31. Mai 2012 zu dem Jahresabschluss 2011 für nichtig erklärt, und zwar für die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie für die Neuwahl des Abschlussprüfers.
Einige sehen in der Beschlussfassung der Hauptversammlung die Lossprechung des abgeschlossenen Geschäftsjahres. Wie das Urteil zeigt, ist ein Beschluss manchmal nicht mehr wert, als das Papier auf das es gedruckt ist. Die Beschlussfassung hat handelsrechtliche Auswirkung.
So kann zum Beispiel die Bestellung des Abschlussprüfers für das folgende Geschäftsjahr nach Beschlussfassung der Hauptversammlung nicht mehr zurückgenommen werden. Vielleicht eröffnet das Urteil für den bereits gewählten Abschlussprüfer eine neue Option. Nach dem Stand der Dinge ist die Prüfung des Jahresabschlusses 2012 der Deutschen Bank, obwohl das Geschäftsjahr noch nicht gelaufen ist, höchstwahrscheinlich kein Zuckerlecken. Warten wir es einfach ab!
DIE VERFASSERIN
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Email / anonymisiert
Desaster für Ackermann
Nach dem überraschenden Urteil des Frankfurter Gerichts sind einige Beschlüsse der Deutschen Bank zum Jahresabschluss 2011 nichtig. Der Grund ist ein gesetzeswidriger Entzug des Rederechtes auf der Hauptversammlung. Der Beschluss in der Hauptversammlung über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates ist nach dem Urteil nichtig. Josef Ackermann wurde somit als Vorstandsvorsitzender keine Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 erteilt. Müsste demnach die Hauptversammlung in Frankfurt wiederholt werden? Noch ist das Urteil nicht bestandskräftig.
DER VERFASSER
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