DRSB
Deutscher Rentenschutzbund e.V.
Redaktionsteam
Leitung:
Udo Johann Piasetzky ⋅ Andreas Kallen ⋅ Hans – Josef Leiting
Düsseldorf, den 16. März 2009
Der Schimmel wird blühen
Energieeinsparverordnng – die Zeitbombe tickt unaufhörlich
Schimmel auf bestimmten Käsesorten aus Frankreich und Deutschland versetzt Feinschmecker und Sterneköche in Verzückung.
Was in der feinen Küche als besonders delikat gilt, ist in Häusern und Wohnungen nicht nur optisch unschön sondern gesundheitsschädlich.
Wenn der Schimmel an den Wänden „blüht”, dauert es meistens nicht mehr lange bis die Räume muffeln.
Wer also Schimmel in seinen Wohnräumen entdeckt, für den ist der Schreck zunächst riesengroß.
Manche Bürger scheuen als Mieter davor zurück, ihre Vermieter über den gefährlichen und ungebetenen Befall zu informieren.
Viele befürchten Schwierigkeiten und greifen oftmals selbst zu Hausmittelchen, wie zum Beispiel Essig oder andere Säuren. Damit lässt sich der gefährliche
Schimmelbefall
nicht beseitigen, denn falscher Aktionismus und Geheimhaltung bewirken unabsehbare Folgen.
Denn solches Handeln kann nicht nur zu gesundheitlichen Schäden sondern auch zu ernsthaften mietrechtlichen Konsequenzen führen.
Schimmelpilzbildung oder Feuchtigkeit
in Wohnräumen sind grundsätzlich Wohnungsmängel. Schimmelbefall löst eine Reihe von Mieteransprüchen aus. Voraussetzung ist, dass der Mieter den Schimmel nicht selbst verursacht hat.
Wer aber Ansprüche gegen den Vermieter geltend machen möchte, muss den Vermieter unverzüglich über den aufgetretenen Mangel informieren.
Diese Informationspflicht muss jeder Bürger als Mieter ernst nehmen, denn solange der Vermieter nicht informiert ist, kann der Mieter keine weiteren Rechte geltend machen.
Dem Vermieter muss nämlich die Möglichkeit eingeräumt werden, dass er etwas gegen den Schaden unternehmen kann. Wird ein Vermieter nicht informiert und vergrößert oder verschlimmert sich deshalb der Wohnungsmangel, muss der Mieter unter Umständen sogar Schadenersatz leisten.
Jeder Mangel sollte deshalb zu Beweiszwecken am besten durch einen Gutachter schriftlich festgehalten und dem Vermieter durch Einschreiben gegen Rückschein unverzüglich mitgeteilt werden.
Haben Bürger ihren Vermieter informiert, ist dieser am Zug, denn er ist verpflichtet, den Mangel abzustellen.
Das heißt im Klartext, dass der Vermieter Schäden so reparieren beziehungsweise sanieren muss, dass die Feuchtigkeitsschäden und der Schimmelpilz nachhaltig beseitigt werden.
Genau dieses Szenario wird aber bedingt durch die Energieeinsparverordnung mit billiger Polystyroldämmung und Kunstharzputz zu schwierigen Auseinandersetzungen führen.
Die Schuldfrage bei Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbildung ist immer wieder strittig.
Die Mieter berufen sich auf Mängel am Haus. Demgegenüber unterstellen Vermieter sehr gerne falsches Lüftungs- und Heizverhalten.
Fälschlicherweise glauben viele Menschen immer noch, dass Feuchtigkeit ausschließlich von außen, zum Beispiel durch undichte Stellen im Mauerwerk oder am Dach entstehen könne.
Wesentlich problematischer wird es in der Zukunft werden, wenn die Feuchtigkeit fast ausschließlich von innen kommen wird.
Die unsägliche Verkleisterung und Isolierung von Häusern im Rahmen der Energieeinsparverordnung mit billiger Polystyroldämmung und Kunstharzputz wird bereits in wenigen Monaten zu einem Desaster in Mauerwerk und Dämmung führen.
1.
Mauerwerk und Dämmung reichern sich mit Feuchtigkeit an. Mit zunehmendem Wassergehalt geht die Dämmwirkung verloren.
Die Außenwände werden innenseitig kalt. Es bildet sich Kondensat auf den Wänden. Dieses meist nicht sofort sichtbare Wasser bildet die beste Lebensgrundlage für die gesundheitsgefährdende Schimmelpilzbildung.
2.
Wirksam im Sinne von
„Entfeuchten” oder „Entwässern”
ist allein die so genannte Stoßlüftung. Dabei werden die Fenster weit geöffnet und die Heizung abgeschaltet.
Mit gutem Durchzug ist dabei der Luftaustausch innerhalb weniger Minuten erledigt. Dabei kühlen die Wand-, Boden- und Deckenoberflächen sowie die in der Wohnung befindlichen Einrichtungsgegenstände nicht aus.
Nach dem Stoßlüften
ist mit geringstem Energieverlust die gewünschte Raumtemperatur wieder hergestellt.
Schädlich hingegen ist das übliche Lüften über Kippstellung der Fenster.
Der erforderliche komplette Luftaustausch ist damit kaum zu erzielen. Man handelt sich dabei allerdings ungewollt zusätzliche Probleme ein.
Die hereinströmende kalte Luft wird vom in Kippstellung stehenden Fensterflügel auf die Fensterleibungen geleitet. Dort kühlen sie die Wandoberflächen aus.
Wie beschrieben werden die Wandoberflächen kalt,
Kondensat- und Schimmelpilzbildungen
sind die direkte Folge.
Dieser Effekt wird deutlich verstärkt, wenn die Fenster mit Variolightssystemen und Gardinen behangen sind und möglichst auch noch Blumen auf der Fensterbank stehen.
Dadurch erhalten die Pilzkulturen optimale Lebensbedingungen.
3.
Bausachverständige, die Schimmelpilzbefall in Häusern untersuchen, stellen immer häufiger fest, dass die Dämmwirkung von Außenwandkonstruktionen bereits nach weniger als 10 Jahren durch die vorbeschriebenen Mechanismen nicht mehr vorhanden sind.
Besonders schadenanfällig sind in so genannter Holzrahmenbauweise errichtete Gebäude.
Dabei handelt es sich um Holzfachwerkwände, die innen völlig mit Dämmstoff ausgefüllt wurden und innen und außen eine meist mehrschichtige Schale aus Holz- oder Gipsbaustoffen haben.
Der für diese Konstruktion tödliche Durchgang von Wasser in Form von Wasserdampf soll mittels Folien unterbunden werden.
Dass es sich dabei um manchmal handwerklich und baustellenpraktisch kaum lösbare Konstruktionen handelt, beweisen die tragischen Schadensfälle.
Diese treten vereinzelt noch in der Gewährleistungszeit auf. Gut für den Bauherrn, dann kann er nämlich noch den verantwortlichen Planer und Handwerker in Regress nehmen.
Vermehrt tauchen diese Probleme nach 10 bis 20 Jahren auf, je nach handwerklicher Ausführungsqualität oder Lebensgewohnheiten der Bewohner.
Dann steht der Bauherr alleine da mit seiner Feucht – Ruine,
denn im Regelfall sind die Baudarlehen lange noch nicht getilgt.
Auf Fachtagungen von Architekten, Fachingenieuren, Sachverständigen und Juristen, wurden sogar schon Richter des Bundesgerichtshofes auf die zukünftigen Schäden hingewiesen.
Bereits seit einigen Monaten berichten Sachverständige aus Österreich von einem in Holzrahmenbauweise errichteten Haus, dass bereits wieder nach 18 Jahren aufgrund der geschilderten Feuchtigkeitsschäden ruiniert war und nur noch abgerissen werden konnte.
Sachverständige aus dem Großraum München berichten über einen Schaden an dem Dach eines privaten Schwimmbades.
Bereits 2 Jahre nach Fertigstellung hatte die
- nach den allgemein anerkannten Regeln der Fachleute gebaute -
Dachkonstruktion aus Schieferdeckung auf Holzschalung, darunter mit Dampfbremsfolien zum Raum abgedichtete Dämmung, wegen konstruktiver und handwerklicher Unzulänglichkeiten völlig versagt.
Die Dachbalken waren bereits nach 2 Jahren völlig verfault.
Das Dach musste bis hinunter zu den tragenden Außenwänden erneuert werden.
Die Schadenskosten beliefen sich auf 250.000,00 Euro.
An vergleichbare Meldungen werden wir uns in naher Zukunft gewöhnen müssen, es sei denn die Berliner Politiker stoppen mit sofortiger Wirkung die Verkleisterung und Isolierung unserer Häuser.
Wichtig ist aber in einem Schadenfall eine vernünftige, vorgerichtliche Beratung für Mieter und Eigentümer.
Die Abklärung des konkreten Heiz- und Lüftungsverhaltens eines Mieters oder des Eigentümers eines Einfamilienhauses reicht dann nicht mehr aus, denn der
Schimmel blüht schon im Verborgenen.
Die Zeitbombe tickt unaufhörlich und wird zu unermesslichen volkswirtschaftlichen Schäden an den betroffenen Gebäuden führen.
Den Eigentümern bleibt in den meisten Fällen nur noch eine nicht mehr sanierungsfähige
Feucht – Ruine.
DRSB
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