Gastbeitrag
ANONYMISIERT
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
Dem Sprichwort ->
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht ->
liegt die Bedeutung zugrunde -> dass Unkenntnis nicht automatisch eine Befreiung von negativen Folgen nach sich zieht. Als Nachfolge-Modell zur Riesterrente wurde im März 2026 von der schwarz-roten Bundesregierung das Altersvorsorgedepot vorgestellt. Das Altersvorsorgedepot soll zum 01. Januar 2027 in Kraft treten. Unter anderem von dem Allfinanzkonzern ->
MLP Finanzberatung SE ->
werden die Produktvarianten und Anlageoptionen im neuen Altersvorsorgedepot wie folgt beschrieben ->
ZITAT / AUSZÜGE:
Drei Kategorien von Altersvorsorge-Verträgen
Die folgenden Varianten des Altersvorsorgedepots können sowohl von Banken als auch von Versicherungen angeboten werden:
1 Altersvorsorgedepot (renditeorientiert):
Die dieser Variante investieren Sie in zulässige Vermögenswerte wie Aktien- und Anleihenfonds. Es gibt keine Kapitalgarantie, dafür profitieren Sie von höheren Renditechancen. Aktienquoten von bis zu 100 Prozent sind möglich.
2 Garantieprodukt mit 80 Prozent Beitragsgarantie:
Hier stehen Ihnen zu Beginn der Auszahlungsphase garantiert 80 Prozent Ihrer Altersvorsorgebeiträge inklusive der geleisteten Zulagen zur Verfügung. Diese Variante bietet eine höhere Sicherheit als das renditeorientierte Altersvorsorgedepot und ermöglicht zugleich begrenzte Investitionen in renditestarke Anlagen.
3 Garantieprodukt mit 100 Prozent Beitragsgarantie:
Bei dieser Variante werden 100 Prozent Ihrer eingezahlten Beiträge samt Zulagen garantiert. Diese Option bietet maximale Sicherheit, jedoch nur geringe Renditechancen, da das Kapital nur in risikoärmeren Anlagen investiert werden kann.
Daneben soll es ein von einem öffentlichen Träger angebotenes Standarddepot geben, das in der Ausgestaltung dem Standarddepot der privaten Anbieter gleicht. Damit sollen vorrangig Sparer angesprochen werden, die bisher nicht am Kapitalmarkt aktiv sind.
ZITAT / AUSZÜGE ENDE!
In einer Stellungnahme des GDV Gesamtverband der Versicherer vom 27. März 2026 wird unter der Schlagzeile ->
Altersvorsorgereformgesetz aufgeführt:
GDV begrüßt Modernisierung; Sieht Staatsfonds aber kritisch
ZITAT / AUSZÜGE:
Der Bundestag hat die Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge beschlossen. Für Sparerinnen und Sparer bedeutet das mehr Wahlfreiheit zwischen Sicherheit und Renditechancen sowie einen breiten und einfachen Zugang zur geförderten Vorsorge.
Mehr Flexibilität bei Garantien und Auszahlphase
Mit der Reform werden die Garantievorgaben gelockert. Künftig sind geförderte Produkte mit 100 Prozent, 80 Prozent oder ohne Beitragsgarantie möglich. Die Garantie bestimmte, wie viel Kapital zum Vertragsende mindestens gesichert sein muss und wie viel Spielraum für die Anlage am Kapitalmarkt bleibt. Je niedriger die Garantie, desto größer sind Renditechancen und Risiko. Auch in der Auszahlungsphase wird die geförderte private Altersvorsorge flexibler. Neben der lebenslangen Rente sind künftig befristete Auszahlungspläne bis mindestens zum Alter von 85 Jahren möglich.
ZITAT / AUSZÜGE ENDE!
Bekanntlich wurde vom DRSB e.V. mit dem „SO“ bezeichneten ->
9-Punkte-Programm ->
ein Reformvorschlag zur Riester-Rente erarbeitet. Dieser Reformvorschlag wurde allen Parteien des Deutschen Bundestages im August 2002 mit folgendem Inhaltsverzeichnis vorgestellt:
DRSB Reformvorschlag zu ->
Das neue Altersvermögensgesetz ->
Insbesondere sogenannte Riesterrente
1.
Begünstigter Personenkreis
2.
Umfang der Förderung
3.
Begünstigte Sonderausgaben
4.
Beteiligte Parteien für private Altersvorsorge
5.
Gleichgestellte Verträge
6.
Auszahlung Zulage
7.
Schädliche Verwendung
8.
Sicherstellung Anleger
9.
Verfahrensrechtliche Voraussetzungen
(Einhaltung Steuergeheimnis)
Unter Punkt „8. Sicherstellung Anleger“ wird unter anderem ausgeführt;
ZITAT / AUSZÜGE:
Beitragserhaltungsgarantie
Der Anbieter muss bei der sogenannten Riester-Rente sich im Vertrag verpflichten, zu Beginn der Auszahlungsphase die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge zur Verfügung zu stellen. Der Gesetzestext erwähnt nicht die Zulage des Staates. Nach § 90 Abs. 2 Satz 3 EStG hat der Anbieter die erhaltenen Zulagen unverzüglich den begünstigten Altersvorsorgeverträgen gutzuschreiben. Es würde dem Grundgedanken der Beitragserhaltungsgarantie widersprechen, die Zulagen nicht in diese Garantie mit einzubeziehen (so: Furtmayr, a.a.O., Teil C. Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen, Tz. 6).
Nicht eingerechnet werden Beitragsanteile zur Absicherung des Risikos der verminderten Erwerbsfähigkeit, allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 15. v.H. des Grundbeitrages.
Nicht mehr abgezogen werden dürfen Beitragsanteile, die der Absicherung der Hinterbliebenen dient. Die ursprünglich vorgesehen Obergrenze von 5.v.H. kam in Wegfall. Für die Anbieter wird durch die Nichtabzugsfähigkeit die Absicherung der Hinterbliebenen in Altersvorsorgeverträgen problematisch (Furtmayr, a.a.O., Teil C. Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen, Tz. 7).
Die gesetzlichen Regelungen für die Aufgeben der Zentralen Stelle (vgl. Erläuterungen zu 4. Beteiligte Parteien für private Altersvorsorge) enthalten darüber hinaus keine brauchbaren Kriterien und keine qualifizierten Prüfungsmerkmale für den Erhalt des Altersvorsorgevermögens.
Aufgaben der Zentralen Stelle:
1. Berechnung und Überweisung der Zulagen (§ 90 EStG)
2. Datenabgleich zur Überprüfung der Berechtigung der
Zulage (§ 91 EStG).
3. Entscheidung über die Höhe des Eigenheimbetrages
(§ 92b EStG).
4. Errechnung und Festsetzung des Rückforderungsbetrages bei schädlicher
Verwendung (§ 94 EStG).
Die so hoch gepriesene Sicherstellung des Anlegers nach der sogenannten Riester-Rente basiert einzig und allein auf der Verpflichtung des Anbieters, bis zu Beginn der Auszahlungsphase die eingezahlten Altersvorsorgebeträge zur Verfügung zu stellen.
Bei einem Vergleich von Anbietern zu der sogenannten Riester-Rente und zu Nicht-Riester-Produkten, d.h. Produkten, welche keinerlei staatliche Förderung widerfahren, sind generell an Nicht-Riester-Produkte höhere Renditeaussagen geknüpft.
Versprechungen über hohe Renditen in Verbindung mit einer Garantieverpflichtung sind bei Kapitalanlagen nach marktwirtschaftlichen Prinzipien nicht miteinander zu vereinbaren. Werden solche Aussagen getroffen, sind diese von Anfang an unseriös.
Renditen, die über das Normalmaß einer festverzinslichen Geldanlage liegen sind automatisch mit Risiken über Wertverlust der Nominalanlage verbunden. Solche Kapitalanlagen beinhalten jedoch auch Chancen auf eine Wertsteigerung der Geldanlage.
Anbieter für sogenannte Riester-Produkte sind daher automatisch dazu gezwungen, die Gelder zu Lasten einer höheren Rendite im Wesentlichen im festverzinslichen Bereich anzulegen.
DRSB-Reformvorschlag für Bürgerrente /
Deutscher Rentenschutzbrief
Die fehlende Attraktivität der sogenannten Riester-Rente in Bezug auf Renditeaussichten muss durch Fortfall der Verpflichtung, zu Beginn der Auszahlungsphase die eingezahlten Altersvorsorgebeträge zur Verfügung zu stellen, durch eine marktgerechte und marktwirtschaftliche modifizierte Regelung ersetzt werden. Bei einer normalen Geldanlage bei einer Bank liegt dem Anleger ein umfassendes Angebot über verschiedene Anlageformen vor. Die Entscheidung über die Anlageform hängt letztendlich von der unterschiedlichen Risikopräferenz des Anlegers ab. Der eine Anleger wünscht eine sichere Anlage in Form von festverzinslichen Wertpapieren, der andere Anleger setzt mit einer entsprechenden Risikobereitschaft auf den Aktienmarkt. Ein weiterer Anleger sucht Sicherheit und Rendite bei Immobilienfonds. Der richtige Ansatz dürfte hier im entsprechenden Mix der unterschiedlichen Kapitalanlagen liegen.
Bei der privatfinanzierten Altersvorsorge mit staatlicher Förderung muss die Festlegung der Risikopräferenz allein dem Anleger obliegen.
Im Rahmen einer gesetzlichen Regelung zur privatfinanzierten Altersvorsorge sollten Brandbreiten als Orientierung und Hilfe für die richtige Entscheidungsfindung der gewünschten Altersvorsorge festgeschrieben werden, die wie folgt aufzubauen sind:
Stufe Mittelverwendung für folgende Anlagen
festverzinsliche
Aktien Wertpapiere Immobilien
1 0 – 10 0 – 100 0 – 40
2 0 – 20 0 – 100 0 – 50
3 0 – 30 0 – 100 0 – 60
In dem modifizierten Altersvermögensgesetz sind demnach folgende Vorschriften aufzunehmen:
1. Der Anbieter hat nach Vorgabe des Anlegers das Altersvorsorgevermögen
nach der Einstufung 1, 2 oder 3 anzulegen.
2. Innerhalb der einzelnen Stufen sind das Altersvorsorgevermögen in
getrennten Konten, Depots und Buchführungskreisen zu führen.
3. Für eine gemeinsame Kapitalanlage in die Stufen 1,2 oder 3 ist vorher die
Quotierung festzulegen und die Zustimmung des Bundesamtes für
Versicherungswesen einzuholen.
4. Der Anbieter hat dem Anleger den Stand seines Altersvorsorgevermögens
zum Jahresende bis zum 30.6. des Folgejahres mitzuteilen.
5. Dem Anleger muss einen Wechsel der Kapitalanlage für
Altersvorsorgevermögen innerhalb der Einstufung 1,2 oder 3 mindestens
alle 3 Jahre einräumen.
6. Der Anbieter muss bis zum 30.6. des Folgejahrs dem Bundesamt für
Versicherungswesen ein Testat einer in Deutschland zugelassenen
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorlegen, worin bestätigt wird, dass die
Bestimmungen zu 1. bis 5. eingehalten wurden.
ZITAT / AUSZÜGE ENDE ->
der auszugsweisen Zitate zu Punkt „8. Sicherstellung Anleger“ aus dem DRSB 9-Punkte-Programm.
Die Riesterrente war von Anfang an von Einfältigkeit und Bräsigkeit geprägt. Für einen Staatsfonds hatte der DRSB im Kalenderjahr 2006 als Träger die KfW Kreditanstalt für Wiederaufbau vorgeschlagen. Zur Vermeidung von Irritationen der Bürgerinnen und Bürgern sollte die Bezeichnung „Kreditanstalt für Wiederaufbau“ in Deutschlandbank umbenannt und von dem Personenkult Abstand genommen werden. Daneben wurde im Punkt 9. die Einheitlichkeit einer Altersvorsorge für alle Bürgerinnen und Bürger herausgestellt. Die Einhaltung des Steuergeheimnisses hat Verfassungsrang. Mit der Riesterrente wurde über die ZfA Zentralstelle für Altersvermögen der Datenausgleich zwischen Finanzverwaltung sowie gesetzlicher und privater Rentenversicherung eingeführt. Ohne Abstimmung wurden aus dem DRSB 9-Punkte-Programm für die so genannte Rüruprente über das Alterseinkünftegesetz 2005 folgende Punkte übernommen:
1.
Begünstigter Personenkreis
2.
Umfang der Förderung
3.
Begünstigte Sonderausgaben
4.
Beteiligte Parteien für private Altersvorsorge
Das DRSB All-Basis-System beinhaltet neben dem ursprünglichen Reformvorschlag für die private Altersvorsorge eine durchlässige Konstruktion und ein einheitliches Steuersystem für die gesetzliche und private Altersvorsorge für alle Bürgerinnen und Bürger in jeder erdenklichen Berufs- und Erwerbsphase. Mit dem DRSB All-Basis-System besteht die Möglichkeit, erstmals ein wirtschaftliches, fiskalisches und soziales System im Ganzen entstehen zu lassen.
Das Kernelement aus dem DRSB 9-Punkte-Programm
„8. Sicherstellung Anleger“
wurde im März 2026 als Grundkonzept für die beschriebenen „Drei Kategorien von Altersvorsorge-Verträgen“ nach 24 Jahren ohne Absprache übernommen. Am 27. März 2007 hatte der DRSB e.V. führende Versicherungsgesellschaften um die Teilnahme an einer Erhebung zur Riesterrente gebeten. Von den 24 angeschriebenen Versicherungsgesellschaften hatten 7 Versicherungsgesellschaften für Zwecke der vereinbarten Veröffentlichung auf die Fragen des DRSB geantwortet. Am 29. September 2010 hatte der DRSB auch den Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bank, Dr. Josef Ackermann, zum Thema ->
Aktuelle und zukünftige Rentenbezieher ->
offen angeschrieben. Unwissenheit zu den bestehenden Unwägbarkeiten und Ungereimtheiten im deutschen Wirtschafts-, Steuer- und Sozialsystem kann ernsthaft von den verantwortlichen Politikerinnen und Politikern -> sowie Managerinnen und Managern kaum einer vorbringen.
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DER DEUTSCHE DENKERKREIS
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