Dampf ablassen – 30. Oktober 2025

DAMPF ABLASSEN

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Wünsche nach Anonymität werden durch den DRSB e.V. respektiert und gewahrt. Die Leser-Zuschriften werden nach Themen-Gebieten aufgeteilt und nach einem

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Leser-Ansichten und Leser-Meinungen

vom DRSB e.V. nicht auf Wahrheit oder juristische Wahrhaftigkeit geprüft wurden und insofern ausschließlich die Meinungen der jeweiligen Autoren darstellen. Der DRSB e.V. veröffentlicht keine sogenannten HASS- oder HETZ-SCHRIFTEN. Auch alle ANTI-SEMITISCHEN KOMMENTARE und identifizierbare FAKE-NEWS werden nicht zur Veröffentlichung freigegeben.

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Nachricht / anonymisiert

Mehr Schutz für Bankkundinnen und Bankkunden!

 

Ab Oktober 2025 müssen Banken und Sparkassen prüfen, ob der Name und die IBAN-Nummer bei Überweisungen zusammenpassen.

Das Ziel ist mehr Sicherheit vor Rechnungsbetrug zu erreichen!

Damit wird endlich im vollkommmen maroden und zerstrittenen Kunstgebilde der EU eine Gesetzeslücke geschlossen. Für Bankkundinnen und Bankkunden bedeutet das:

Endlich mehr vor Schutz kriminellen Betrügereien!

Denn Banken im maroden und zerstrittenen Kunstgebilde der EU waren bislang nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der Name der Überweisungs-Empfänger mit der

> IBAN-NUMMER <

zusammenpassten. Wenn das Geld auf fremden oder gehackten Konten gelandet war – hatten die geschädigten Bankkundinnen und Bankkunden kaum noch eine Chance, ihre fehlgelaufene Überweisung zurückzuholen.

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Die von uns dem DRSB zur Verfügung gestellten Beiträge können zwecks Veröffentlichung auf der DRSB-Internetseite unter der Rubrik DAMPF ABLASSEN oder in anderen DRSB-Rubriken verwendet werden. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um die Anonymisierung unserer Namen. Selbstverständlich kann der DRSB unsere Namen sowie unsere Adressen und die E-Mail-Adresse abspeichern. Hierzu geben wir die uneingeschränkte Einwilligung. Diese Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden!

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DIE VERFASSERINNEN

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Nachricht / anonymisiert

Ab 9. Oktober 2025 ist der Abgleich von Name und IBAN

im EU-Kunstgebilde bei fast allen SEPA-Überweisungen Pflicht!

Denn kleine Schreibfehler sind meist kein allzu großes Problem, doch wer trotz erkennbarer Warnung überweist, trägt selbst das Risiko.

Ziel des neuen  Verfahren ist es, Betrugsmaschen,

vor allem gefälschte Rechnungen oder auch

unseriöse Geldanlagen, zu verhindern!

Ziel des neuen Verfahrens ist es auch, neben bestimmten Betrugsmaschen auch fehlerhafte Überweisungen aufgrund von Tippfehlern zu verhindern. Denn bisher hatten kriminelle Elemente ein leichtes Spiel:

Man konnte man Geldströme einfach umlenken,

indem man falsche Kontodaten zusammen mit dem Namen

eines legitimen Zahlungsempfängers angab!

Sehr viele gutgläubige Bankkundinnen und Bankkunden

wurden dadurch getäuscht und geschädigt.

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DIE VERFASSERINNEN

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EU-Datenschutz-Grundverordnung

DSGVO

Gemäß der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung -> kurz DSGVO -> genannt -> weist der DRSB e.V. daraufhin -> dass freiwillig zugesandte INFORMATIONEN, GASTBEITRÄGE und E-MAIL-DATEN ordnungsgemäß gespeichert werden. Der DRSB e.V. hat noch nie persönliche Daten von Mitgliedern, ehrenamtlichen Mitarbeitern, Gast-Autoren, DRSB-Lesern oder Informanten -> zum Beispiel für die DRSB-Rubrik DAMPF ABLASSEN -> an DRITTE weitergegeben. Sollten Gast-Autoren oder Informanten -> auch für die DRSB-Rubrik DAMPF ABLASSEN -> mit der Speicherung IHRER DATEN nicht einverstanden sein -> so senden SIE umgehend dem DRSB e.V. eine kurze E-Mail ->

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ALLE BEREITS GESPEICHERTEN DATEN UNVERZÜGLICH LÖSCHEN!

Der DRSB e.V. freut sich auch über jede interessante Hintergrund- und Insider-Informationen -> auch wenn sie nicht zur Veröffentlichung unter dem eigenen Namen des Informanten oder DRSB-Lesers bestimmt sein sollten. Der DRSB e.V. sichert allen Lesern und Informanten absolute Vertraulichkeit zu! Wünsche nach Anonymität werden durch den DRSB e.V. respektiert und gewahrt.

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Das Wichtigste zur

datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung

Sind Speicherung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten nicht aufgrund einer gesetzlichen Grundlage gestattet oder geboten -> ist dies nur bei Einwilligung des Betroffenen zulässig. Die Einwilligungserklärung muss dabei grundsätzlich eindeutig als solche erkennbar sein und muss neben dem Hinweis auf den jeweiligen Verwendungszweck auch die Rechte des Betroffenen auf Löschung, Auskunft und Widerspruch aufführen. Fehlt die Einwilligung des Betroffenen in einem solchen Falle und die Daten werden dennoch unzulässigerweise erhoben -> so handelt es sich um einen Datenschutzverstoß.

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