Gastbeitrag ANONYMISIERT / Comeback des Stabilitätsgesetzes

Gastbeitrag

ANONYMISIERT

 

Comeback des Stabilitätsgesetzes

 

Im Kalenderjahr 2005 wurde mit dem Alterseinkünftegesetz die nachgelagerte Besteuerung mit einer Übergangsfrist von 35 Jahren eingeführt. Die so bezeichnete nachgelagerte Besteuerung wurde als moderne Form der Besteuerung angepriesen.

Selbst politische Mode-Trends

halten sich normalerweise keine 35 Jahre!

Der Bundesfinanzhof in München hatte im Kalenderjahr 2021 -> also 16 Jahre später entschieden -> dass die nachgelagerte Besteuerung zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung führen kann. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte am 08. März 2002 zur steuerlichen Gleichbehandlung von Pensionen und Renten ausdrücklich gefordert -> dass eine Doppelbesteuerung der Rente bei einer Reform des Einkommensteuerrechts nicht eintreten darf. Eine vermeintlich unmoderne Besteuerung, die ihren Zweck erfüllt -> ist besser als eine vermeintlich moderne Besteuerung -> die nicht funktioniert. Der Sinn und Zweck einer Steuerfestsetzung muss sachgerecht und angemessen sein -> um die Ziele der Steuererhebung in einer Demokratie erfüllen zu können. Nach der Legaldefinition in § 3 der Abgabenordnung sind Steuern Geldleistungen -> die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden -> bei denen der Tatbestand zutrifft -> an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft -> die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. Die Notwendigkeit staatlichen Umweltschutzes ist im Laufe der letzten der Jahrzehnte zum Allgemeingut geworden [ Tipke / Kruse, Kommentar zur AO FGO, Anmerkung 13 zu § 3 der Abgabenordnung ].

Im Laufe der Zeit wurde Umweltschutz fast unbemerkt durch Klimaschutz ersetzt!

Die Zeiten überzogener Öko-Steuern wird eine funktionierende Demokratie auf Dauer kaum überleben können. Die langjährige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und ein großer Teil der steuerlichen Fachliteratur sehen die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit als systemtragendes Prinzip des Einkommensteuerrechts an.

Eine Abweichung von diesem Prinzip soll einen Verstoß gegen

den Gleichheitsgrundsatz beziehungsweise das aus Artikel 3 Absatz 1

des Grundgesetzes abgeleiteten Gebots der Steuergerechtigkeit darstellen!

Es ist zu unterscheiden nach der individuellen und der generellen Gleichmäßigkeit  der Besteuerung. Bei der gesetzlichen Typisierung tritt die individuelle hinter der generellen Gleichmäßigkeit zurück. Typisierungen und Pauschalierungen sind grundsätzlich zulässig. Der Gesetzgeber darf eine Bestimmung -> die an Massenvorgänge des Wirtschaftslebens die gleichen steuerlichen Folgen knüpfen soll -> weit fassen und Besonderheiten einzelner Gruppen vernachlässigen. Das sind alles Vorgänge -> die vom Bundesverfassungsgericht in den letzten Jahrzehnten zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich entschieden wurden. Die gesetzliche Typisierung verletzt jedoch den Gleichheitsgrundsatz -> wenn sie sich praktisch dahin auswirkt -> das ganze Gruppen von Steuerpflichtigen wesentlich stärker belastet werden und dadurch in eine empfindlich ungünstigere Wettbewerbslage geraten. Die Grenze zulässiger Typisierungen ist erreicht -> wo die Verwaltungsvereinfachung im Massenverfahren nicht mehr im Verhältnis zu der mit der Typisierung verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung steht. Der Gesetzgeber muss sich bei jeder Typisierung am Regelfall und nicht an einem atypischen Fall als Leitbild orientieren. Der Gleichheitssatz [ Artikel 3 Absatz 1 GG ] regelt entgegen seinem Wortlaut [ „vor dem Gesetz gleich“ ] nicht nur die Rechtsanwendungsgleichheit -> sondern fordert auch Rechtsetzungsgleichheit. Gewährt ein Norm eine Vergünstigung und schließt sie dabei eine bestimmte Personengruppe gleichheitswidrig von der Vergünstigung aus -> so ist die Norm in der Regel nur verfassungswidrig -> bleibt also weiterhin wirksam -> der Gesetzgeber hat aber den Auftrag den Gleichheitsverstoß zu beseitigen. Diese Zusammenhänge sind verschiedenen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Kommentar Tipke / Kruse entnommen. Im Einzelnen vergleiche Tipke / Kruse, a.a.O -> Anmerkungen 50 ff. zu § 3 der Abgabenordnung. Eine altersbedingte Abweichung vom Gleichheitsgrundsatz im Steuererhebungsverfahren gab es bis zur Einführung des Alterseinkünftegesetzes nicht. Eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit vom  Bundesverfassungsgericht zu dem Alterseinkünftegesetz liegt bis heute nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht wird dem Gesetzgeber eine Öffnung zugestehen -> um einen Gleichheitsverstoß durch eine verfassungskonforme Regel wieder zu ersetzen. Das Einkommensteuersystem lässt sich wieder zu dem Gleichheitsgrundsatz zusammenführen -> wenn die verantwortlichen Politikerinnen und Politiker es nur wollten. Das Pseudo-Prinzip ->

MODERN ->

muss dem bewährten Prinzip ->

LEISTUNGSFÄHIGKEIT ->

weichen. Zwischen den Geburtsjahrgängen 1940 und älter und den Geburtsjahrgängen 1975 und jünger besteht bei dem Renteneintritt kein Unterschied in der persönlichen LEISTUNGSFÄHIGKEIT. Eine volle Besteuerung der Rente für Geburtsjahrgänge 1975 und jünger ab dem Kalenderjahr 2040 bis hin zur hälftigen Besteuerung der Rente für Geburtsjahrgänge 1940 und älter ab dem Kalenderjahr 2005 mit einer Überleitung von 35 Jahren widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz. Die persönliche Leistungsfähigkeit der Bundesbürgerinnen und Bundesbürger wird nicht vom Alter sondern vom Einkommen bestimmt. Dieser Gleichheitsgrundsatz im Einkommensteuersystem lässt sich mit dem Projekt 50+12 vom DRSB wieder herstellen. Mit dem koordinierten Einsatz der Instrumente vom Projekt 50+12 ließe sich eine Stabilisierung der Sozial-, Steuer- und Finanzsysteme herbeiführen -> um einer drohenden Schrumpfung der deutschen Wirtschaft entgegenzutreten. Die Instrumente vom Projekt 50+12 können in Kombination mit den Instrumenten aus dem ->

Magischen Viereck

1.

Hoher Beschäftigungsstand

2.

Stabiles Preisniveau

3.

Außenwirtschaftliches Gleichgewicht

4.

Stetiges und angemessenes Wirtschaftswachstum

nach dem klassischen Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft aus dem Kalenderjahr 1967 -> kurz: Stabilitätsgesetz genannt -> das deutsche Wirtschaftssystem wieder stärken und stabilisieren.

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