Versagen die Eliten – Teil 700 / Besteuerung der gesetzlichen Rente

 Besteuerung der gesetzlichen Rente

 

Nur zur Erinnerung…..

…. mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 08. März 2002 wurde eine steuerliche Gleichbehandlung von Pensionen und Renten gefordert. Von der damaligen Bundesregierung aus ->

SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN ->

wurde mit Wirkung zum 01. Januar 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz die so genannte nachgelagerte Besteuerung der Rente eingeführt. Mit einer Übergangsregelung von 35 Jahren wurde die volle Besteuerung der gesetzlichen Rente eingeführt und zwar beginnend bei Renteneintritt im Kalenderjahr 2005 mit 50% und endend mit 100% bei Renteneintritt im Kalenderjahr 2040. Pensionen sind und waren schon immer als weiterer und nachträglicher Arbeitslohn aus dem Beschäftigungsverhältnis als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in voller Höhe zu versteuern. Abhängig beschäftigte Personen -> seien es Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlichen Dienst im Beamtenverhältnis oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Wirtschaft im Angestelltenverhältnis -> tragen selbst keine Aufwendungen für diese Art der Altersvorsorge. Die Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung werden dagegen nach den Grundsätzen der sozialen Marktwirtschaft jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen und insgesamt durch den Arbeitgeber abgeführt. Die steuerliche Behandlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung war seit der Einführung der sozialen Marktwirtschaft im Kalenderjahr 1949 sehr unterschiedlich. Die Versicherungsbeiträge waren im Rahmen verschiedener Höchstbetragsberechnungen immer nur teilweise steuerlich abzugsfähig. Aus diesem Grunde wurde die Versteuerung der Renteneinnahmen auch nur auf den so genannten Ertragsanteil -> dem rechnerischen Zinsanteil -> begrenzt. Diese Regelungen stehen im Einklang mit den Regeln der sozialen Marktwirtschaft. Mit der volksschädlichen und volksfeindlichen ->

AGENDA 2010 ->

wurde unerwartet viel zerstört. Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofes aus Mai 2021 steht der FDP-Politiker und Bundesfinanzminister ->

Christian Lindner ->

wieder vor der gleichen Ausgangssituation wie der damalige Bundesfinanzminister und SPD-GENOSSE ->

Hans Eichel ->

nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus März 2002.

Die Forderung nach der gleichen Behandlung von Pensionen

und Renten durch das Bundesverfassungsgericht aus dem

Kalenderjahr 2002 bedeutet nicht gleiche Besteuerung!

Bei Pensionen werden 100% des Aufbaus der Altersvorsorge vom Arbeitgeber steuerfrei getragen. Bei Renten werden 50% des Aufbaus der Altersvorsorge vom Arbeitgeber steuerfrei getragen. Also muss nur hinsichtlich der Aufwendungen des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 50% der Beiträge eine Gleichbehandlung in Form einer gleichen Besteuerung erfolgen. Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes bis zum Kalenderjahr 2004 sind die Renteneinnahmen als sonstige Einkünfte mit dem so genannten Ertragsanteil -> dem rechnerischen Zinsanteil -> bei Rentenbeginn mit 65 Jahren mit 24% steuerpflichtig. Nach der Projektstudie des DRSB hätte die Auflage des Bundesverfassungsgerichts aus März 2002 durch Kombination der gesetzlichen Regelung einheitlich mit dem ->

Projekt 50 plus 12 ->

für die Versteuerung der Renteneinnahmen umgesetzt werden können:

Versteuerung des hälftigen Arbeitgeberanteils mit 100%

plus

Versteuerung des hälftigen Arbeitnehmeranteils mit 24%

gleich

Versteuerung gesamt mit 62% [ 50% + 12% ]!

Eine zeitnahe Anpassung der volksschädlichen und volksfeindlichen ->

AGENDA 2010 ->

an das Projekt 50 plus 12 aus dem Kalenderjahr 2006 hätte eigentlich problemlos erfolgen können. Mit der Kombination aus der bestehenden steuerlichen Entlastung der Versicherungsbeiträge über die Zeitachse 2005 bis 2025 und der modifizierten Versteuerung der Renteneinnahmen mit 62% ist eine Doppelbesteuerung der gesetzlichen Rente ausgeschlossen. In einer Übergangsphase von 50 Jahren [ Kalenderjahr 2005 bis 2055 ] wird die Rente um den so bezeichneten Jahrgangsabschlag gekürzt -> damit eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung nicht eintreten kann. Für die Geburtsjahrgänge 1940 und älter beträgt der Jahrgangsabschlag der Steuerpflicht 50% und baut sich bis zum Geburtsjahrgang 1990 jährlich um einen Prozentpunkt ab.

Mehr Änderungen am Alterseinkünftegesetz sind nicht

erforderlich -> um eine Verfassungsmäßigkeit zu gewährleisten!

Ab dem Geburtsjahrgang 1990 entfällt ein Jahrgangsabschlag -> weil die Übergangsregelungen der begünstigten Vorsorgeaufwendungen nach dem Alterseinkünftegesetz einen ausreichenden Ausgleich geschaffen haben -> um eine Doppelbesteuerung der gesetzlichen Rente ausschließen zu können. Der DRSB hatte bewusst einen Weg gewählt -> notwendige Änderungen zur Gewährleistung der Verfassungsmäßigkeit auf Mindestanforderungen zu beschränken -> um aufgrund der Vielzahl von betroffenen Bürgerinnen und Bürger Planungssicherheit herzustellen. Im Klartext sind nur Steuerbescheide von Rentenbezieherinnen und Rentenbeziehern -> ausschließlich zu deren Gunsten -> zu ändern. In der Erwerbsphase sind Bürgerinnen und Bürger von Änderungen der Steuerbescheide nicht betroffen. Dieses Vorgehen ist den Bürgerinnen und Bürgern verständlich zu vermitteln -> weil es logisch auf die Errungenschaften der sozialen Marktwirtschaft aufbaut. An den Regelungen zur Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen für die Zeit von 2005 bis 2025 bedarf es trotz der vom DRSB im Kalenderjahr 2005 so bezeichneten rürupschen Herunterdrechsel-Maschinerie keiner Änderung -> weil dieser Effekt durch den Jahrgangsabschlag in den Kalenderjahren 2005 bis 2055 pauschal kompensiert wird. Die unorthodoxe Berechnungsmethode zur Reduzierung der begünstigten Vorsorgeaufwendungen bis zum Kalenderjahr 2025 stellt in dem Alterseinkünftegesetz eine verdeckte und hinterlistige Steuererhöhung dar. Die zum Jahresende 2022 vorgenommene Gesetzesänderung, den Übergang zur vollen Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen vom Kalenderjahr 2025 auf das Kalenderjahr 2023 vorzuziehen -> steht dem ->

Projekt 50 plus 12 ->

ebenfalls nicht im Wege. In dem Einkommensteuerbescheid 2005 könnten die Renteneinkünfte für die Jahrgangsstufe 1940 und älter beispielhaft wie folgt abgerechnet werden:

Renteneinnahmen aus:                                Euro                            Euro

Hälftigem Arbeitgeberanteil                      10.000,00

Steuerpflichtig 100%                                                                          10.000,00

Hälftigem Arbeitnehmeranteil                  10.000,00

Steuerpflichtig 24%                                                                              2.400,00

Gesamt                                                                                                   12.400,00

Jahrgangsabschlag 50%                                                                       6.200,00

Steuerpflichtige Rente Jahrgangsstufe 1940 und älter               6.200,00

Der steuerpflichtige Anteil der Rente beträgt nach dem Reformvorschlag im Kalenderjahr der Umstellung 2005 für Geburtsjahrgänge 1940 und älter 31% statt bisher nach dem Alterseinkünftegesetz 50%. Insgesamt kann die Rentenversteuerung nicht über 62% ansteigen. Bisher wächst die Steuerpflicht stufenweise auf 100% im Kalenderjahr 2040 an. Mit der nachgelagerten Besteuerung wird das Besteuerungsvolumen ohne Not nach oben geschraubt. Mit der vollen Besteuerung wird eine brutale Erhöhung des Steuervolumens gegenüber dem bisherigen Verfahren zum Ertragsanteil herbeigeführt -> das bei den Bürgerinnen und Bürgern Ängste und Krankheiten um die Sorge vor einer kalten Enteignung durch die Steuerprogression ausgelöst hat. Bei einer Begrenzung auf 62% bestehen diese berechtigten Sorgen nicht mehr. Die vorzunehmenden Änderungen zur Abwehr der Verfassungswidrigkeit würden bei den Bürgerinnen und Bürger und auch in der Finanzverwaltung mit dem Reformvorschlag des DRSB die Zuversicht verbreiten -> dass kein Risiko über die Notwendigkeit einer vollständigen Rückabwicklung mehr besteht. Wie und wann das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes treffen wird -> ist zurzeit völlig unklar. Noch besteht die Möglichkeit -> zwischen Legislative, Judikative und Exekutive sowie den berechtigten Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger eine sinnvolle und nutzmehrende Lösung herbeizuführen. Bei einer Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit der nachgelagerten Besteuerung durch das Bundesverfassungsgericht ist zuvor eine einvernehmliche und steuerbare Lösung nicht zu gewährleisten. Mit einer abgestimmten Lösung sind die Auswirkungen auf den Finanzhaushalt kalkulierbar. Beim DRSB besteht nach wie vor zum Wohle von aktuellen und zukünftigen Rentenbezieherinnen und Rentenbeziehern die Hoffnung -> dass eine harmonische Reform rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2005 noch möglich erscheint -> ohne dass ein Kollabieren der Sozial- und Finanzsysteme zu befürchten ist.

Doch die fehlende Einsicht in die Notwendigkeit

bei den verantwortlichen Politikerinnen und Politikern macht

notwendige Reformen im Zeitverlauf immer schwieriger!

_______________________

Möchten Sie sich unabhängig und sachlich korrekt informieren?

Ohne Beeinflussung von Werbe- oder Produktpartnern.

Ohne Beeinflussung von Geheimdiensten

oder angeschlossenen Tarnorganisationen, Geheimbünden oder dubiosen NGO´s.

JA!

Dann lesen Sie regelmäßig kostenfrei die DRSB-Internetseite mit den aufklärenden Artikelserien.

Nutzen Sie die Vorteile der Demokratie.

Bilden Sie sich Ihre unabhängige Meinung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Veröffentlicht unter Alle Artikel, Versagen die Eliten

Hinterlasse eine Antwort

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *

*

Du kannst folgende HTML-Tags benutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>