DAMPF ABLASSEN
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Nachricht / anonymisiert
Aufgaben deutscher Volksvertreterinnen und Volksvertreter im Bundestag
Die wichtigste Aufgabe des Bundestages ist die Gesetzgebung. Der Bundestag wählt aber auch den Bundeskanzler und kontrolliert die Regierung. In Plenardebatten werden wichtige politische Themen diskutiert und unterschiedliche Standpunkte vorgetragen. Das Grundgesetz beschreibt an verschiedenen Stellen die Aufgaben des Bundestages. Nimmt man die Zahl der Artikel des Grundgesetzes 70 bis 82 als Maßstab, so wäre die bei Weitem wichtigste Aufgabe die Gesetzgebung. Das Parlament wird in der Lehre von der Gewaltenteilung als Legislative bezeichnet. Das könnte eventuell zu dem Missverständnis führen, dass dem Parlament allein die Aufgabe der Gesetzgebung zukommt. Im Grundgesetz wird als weitere Aufgabe des Bundestages die Wahl des Bundeskanzlers und anderer wichtiger Staatsorgane genannt. Einige Artikel, wie beispielsweise 43, 44, 67 und 110) weisen dem Bundestag die Aufgabe zu, Regierung und Verwaltung zu kontrollieren.
Auf jeden Fall sollten vom DEUTSCHEN VOLK
gewählte deutsche Volksvertreterinnen und Volksvertreter
immer im Interesse und zum Nutzen der Mehrheit der
Bundesbürgerinnen und Bundesbürger handeln.
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DIE VERFASSERINNEN
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Nachricht / anonymisiert
DER ARTIKEL 67 des DEUTSCHEN GRUNDGESETZES
Die Aufgaben und Bedeutung des Bundestages gehen aber über die klassischen, im Grundgesetz umschriebenen Funktionen hinaus. Denn der Bundestag sollte die wichtigsten politischen Themen zur Diskussion stellen und umsetzbare Lösungen und sinnvolle Alternativen anbieten. Auch sollte der Bundestag die bei der Mehrheit der Bundesbürgerinnen und Bundesbürger vorhandenen Meinungen deutlich und unmisverständlich zum Ausdruck bringen. Dazu gehört im jeden Fall auch das
KONSTRUKTIVE MISSTRAUENSVOTUM!
Artikel 67!
Der Bundestag kann einer Bundeskanzlerin oder einem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitgliederinnen und Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt und die amterende Bundespräsidentin oder den amtierenden Bundespräsidenten ersucht -> die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler zu entlassen.
Die amtierende Bundespräsidentin oder der amtierende Bundespräsident
muß dem Ersuchen entsprechen und die Gewählte oder den Gewählten ernennen!
Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen 48 Stunden liegen!
Wahrscheinlich ist die Zeit nun dafür reif, dass sich die Mitgliederinnen und Mitglieder im
DEUTSCHEN BUNDESTAG
wieder einmal an den
Artikel 67
erinnern.
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DIE VERFASSER
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