Gastbeitrag
ANONYMISIERT
Die Übergewinnsteuer:
Lediglich reiner Populismus?
In der Betriebswirtschaftslehre, im Handelsrecht und im Steuerrecht wird der Begriff Gewinn unterschiedlich definiert. Ein Gewinn liegt nach der Gewinn- und Verlustrechnung [ G + V ] laut § 242 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches vor, wenn die Erträge die Aufwendungen übersteigen. Diese Berechnung bezieht sich immer auf eine Periode, also dem Wirtschaftsjahr, in der Regel das Kalenderjahr. Im Steuerrecht ist der Gewinnbegriff im Allgemeinen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes
wie folgt definiert:
„Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen
am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der
der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.“
Über die Finanzbuchhaltung und die Bilanzerstellung sind der handelsrechtliche und der steuerliche Gewinn rechnerisch identisch. Im Steuerrecht und im Handelsrecht gibt es eine Unterscheidung zwischen einem laufenden Gewinn und einem Veräußerungsgewinn bei Unternehmensverkäufen im Ganzen. Im Steuerrecht und im Handelsrecht gibt es keine Unterscheidung zwischen einem normalen Gewinn und einem Übergewinn. Eine Aufteilung des Gewinns in einen normalen Gewinn und einen Übergewinn ist nach objektiven Kriterien kaum möglich und nicht justiziabel. Kein deutsches Finanzgericht kann ohne eindeutige Kriterien eine Aufteilung zwischen normalen Gewinn und Übergewinn vornehmen.
Eher könnte man einen Pudding
an die Wand nageln als eine Gewinnaufteilung in normalen Gewinn
und Übergewinn allgemeinverbindlich festzulegen!
Wer die Behauptung aufstellt, dass ein Übergewinn vorliegt, muss auch die Beweisführung erbringen. Die Beweisführung ist objektiv kaum herbeizuführen. Auf den Finanz- und Rohstoffmärkten bestimmen viele Einflussfaktoren die Erträge und Aufwendungen. Erkenntnisse aus der Betriebswirtschaftslehre über makro- und mikroökonomische Einflussfaktoren des Wettbewerbs mit und ohne eine Monopolstellung oder mit und ohne Preisabsprachen in einem Oligopol oder auf der Grundlage eines freien Wettbewerbs können vor einem Finanzgericht nicht herangezogen werden. Die Erkenntnisse der Betriebswirtschaftslehre sind Modellbetrachtungen unter bestimmten Annahmen. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse sind für juristische Betrachtungen nicht verwertbar. Auf einen pragmatischen außergerichtlichen Vergleich der Aufteilung in einen normalen Gewinn und in einen Übergewinn mit dem Finanzamt im Wege der Schätzung werden sich die internationalen Konzerne kaum einlassen. Die internationalen Konzerne werden sich mit ihren gut bezahlten Juristen vor Gericht vertreten lassen.
Der Ukraine-Konflikt dient den internationalen Konzerne
über vermeintliche Lieferketten-Probleme für versteckte Preiserhöhungen!
Vermehrt seit dem Beginn des Ukraine-Konflikts werden über Preis- und Mengenabsprachen die marktbeherrschende Stellung in allen Bereichen der Grundversorgung der Bürgerinnen und Bürger erbarmungslos missbraucht.
Aus dem Ukraine-Konflikt ist die Lehre zu ziehen,
dass die gesamte Energiewirtschaft verstaatlicht werden muss.
Auch die Lebensmittelpreise sind um 20% gestiegen.
Die Werbebotschaften, dass selbst Lebensmittel
„nachhaltig“ und „klimaneutral“ zu sein haben, hat den Grad der
Erträglichkeit überschritten.
Den Versandhandel mit den Unmengen an Verpackungsmüll lässt man in Ruhe. Die Veräußerungsgewinne von Unternehmensverkäufen wurden für Kapitalgesellschaften im Kalenderjahr 2001 durch die rot-grüne Bundesregierung mit dem Heuschrecken-Einladungsgesetz von der Körperschaftsteuer bereits steuerfrei gestellt. Mit der Forderung nach Einführung einer Übergewinnbesteuerung wird der Anschein erweckt, dass die verantwortlichen Politikerinnen und Politiker die Interessen der Bürgerinnen und Bürger vor dem Machtmissbrauch der internationalen Konzerne schützen. Aus den jetzigen Erfahrungen des Machtmissbrauchs in Krisenzeiten des Ukraine-Konflikts durch die gezielte Ausbeutung der Bürgerinnen und Bürger mittels Preisabsprachen sowie Preis- und Produktdifferenzierungen und Mogelpackungen ist der Schluss zu ziehen, dass Wirtschaftskriminalität nicht höher besteuert sondern konsequenter und härter bestraft werden muss. Die Banken haben es unter der Duldung der Politik den internationalen Konzernen mit Cum-Ex bereits vorgeturnt. Aufgrund der hohen Werbebudgets werden internationale Konzerne in den Medien nicht an den Pranger gestellt. Einen Imageverlust und das Risiko eines gezielten Boykotts ihren Waren und Dienstleistungen scheuen die internationalen Konzerne jedoch wie der Teufel das Weihwasser.
Eine Übergewinnbesteuerung ist eine
Verblendung der Bürgerinnen und Bürger!
Die Beweisführung von Machtmissbrauch
vor Gericht ist kaum möglich!
Die Forderung nach einer Einführung einer Übergewinnbesteuerung durch die rot-grün-gelbe Bundesregierung ist unter dem zusätzlichen Aspekt der offiziellen Duldung von eingerichteten Steuer-Oasen reiner Populismus.
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