Versagen die Eliten – Teil 649 / Die gesetzliche Rente ist keine Transferzahlung des Staates

 Die gesetzliche Rente ist

keine

Transferzahlung des Staates

 

Mit dem Steuer-Entlassungsgesetz 2022 brachte der FDP-Politiker und noch amtierende Bundesfinanzminister ->

Christian Lindner ->

die Regelung auf den Weg -> ab dem Kalenderjahr 2023 die langjährige Übergangsregelung des Alterseinkünftegesetzes aus dem Kalenderjahr 2005 vorzuziehen und die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vollständig als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen.

Nach dem bisher gültigen Recht

läuft die Übergangsregelung im Kalenderjahr 2025 aus!

Hintergrund dieser Regelung ist die Entscheidung des Bundesfinanzhofes aus dem Mai 2021 -> dass eine Doppel-Besteuerung von Renten-Einkünften theoretisch in keinem Einzelfall eintreten darf. Bisher sind im Kalenderjahr 2023 zu 96% und im Kalenderjahr 2024 zu 98% die Renten-Versicherungs-Beiträge als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Unmittelbar nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes hatte der SPD-GENOSSE und aktuelle Bundeskanzler ->

Olaf Scholz ->

in seiner ehemaligen Funktion -> in der Ära Merkel -> als Bundesfinanzminister -> spontan diese Regelung bereits vorgeschlagen und zusätzlich eine Streckung der Übergangs-Regelung für die Steuerpflicht der Renten-Einkünfte um weitere 20 Jahre ankündigte -> von ursprünglich 2040 auf das Kalenderjahr 2060. Unter anderem hatte der Bundesfinanzhof entschieden -> dass der Grundfreibetrag in Vergleichsberechnungen zur Vermeidung der Doppel-Besteuerung nicht mit einfließen darf -> weil der Grundfreibetrag für alle Einkunfts-Arten gleichwertig zur Verfügung stehen muss.

Der steuerliche Grundfreibetrag beträgt

im Kalenderjahr 2022 zum Beispiel 10.347 Euro.

Damit eine Doppelbesteuerung eintreten kann -> muss im 1. Schritt eine Steuer bei der Renten-Besteuerung entstehen. Im 2. Schritt muss die steuerliche Entlastung der Vorsorge-Aufwendungen niedriger sein als die Steuerbelastung aus der Renten-Besteuerung. Mit dem Alterseinkünftegesetz 2005 entstand bei den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern die Angst vor dem Ungewissen.

Nur zur Erinnerung!

Mit dem Alterseinkünftegesetz 2005 wurde die gesetzliche Rentenversicherung mit einer Übergangszeit vom Kalenderjahr 2005 bis 2040 der nachgelagerten Besteuerung zugeführt. Vom Kalenderjahr 2005 bis 2025 sind gestaffelt die Versicherungs-Beiträge von anfänglich 60% bis 100% als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Renten-Einkünfte sind ab 2005 gestaffelt zum jeweiligen Renten-Eintritt von anfänglich 50% bis zum  Kalenderjahr 2040 mit 100% zu versteuern. Mit dem gleichen Berechnungs-Schema wurde mit dem Alterseinkünftegesetz die private unkündbare Rürup-Rente kreiert. Die Unkündbarkeit der Rürup-Rente wird damit begründet -> dass auch die gesetzliche Rente nicht kündbar ist.

Pensionen sind bei Auszahlung

als nachträglicher Arbeitslohn voll zu versteuern!

Der Aufbau der Anwartschaft auf Pensionen während der Dienstzeit ist steuerfrei. Mit einer volkswirtschaftlichen Gesamt-Betrachtung wurden die Entlastung der  Vorsorgeaufwendungen -> 60% und höher -> gegenüber der Besteuerung der Rente -> 50% und höher -> optisch günstiger gestellt.

Bei einer betriebswirtschaftlichen Einzel-Betrachtung

führt es jedoch zu einer verfassungswidrigen Doppel-Besteuerung!

So ist zum Beispiel bei Renten-Beginn im Kalenderjahr 2040 für Geburtsjahrgänge 1975 und jünger die Rente mit 100% zu versteuern. Die vorherige steuerliche Entlastung der Vorsorge-Aufwendungen erfolgt jedoch nur gestaffelt. Die Summe der gestaffelten Prozent-Sätze der Steuerbegünstigung der Vorsorge-Aufwendungen und die Summe der gestaffelten Prozent-Sätze der Steuerbelastung aus den Renten-Einnahmen lassen sich zum Vergleich mit Basis-Punkten auf einen Nenner bringen. Erst bei Geburtsjahrgängen ab dem Kalenderjahr 2005 und jünger sind die Basis-Punkte der ertragssteuerlichen Entlastung der Vorsorgeaufwendungen und der ertragssteuerlichen Belastung der gesetzlichen Rente deckungsgleich -> wie bei der Besteuerung von Pensionen. Erst für die Geburtsjahrgänge 2005 und jünger würde sich eine Gleichstellung von Renten gegenüber Pensionen einstellen. Erst für diese Jahrgänge sind mit dem Beginn der Erwerbstätigkeit im Kalenderjahr 2025 die Renten-Versicherungs-Beiträge ungeschmälert zu 100% abzugsfähig und spiegelbildlich ab dem Rentenbezug im Kalenderjahr 2070 die Rentenbezüge zu 100% steuerpflichtig.  Mit der vom DRSB so bezeichneten ->

rürupschen Herunterdrechsel-Maschinerie ->

wurde die 35-jährige Übergangs-Regelung mit einem zusätzlichen Negativ-Effekt bei den Vorsorge-Aufwendungen überdehnt. Eine Gleichstellung der Besteuerung von Renten und Pensionen wird erst erreicht -> wenn die rürupsche Herunterdrechsel-Maschinerie im Kalenderjahr 2025 ausläuft und für die Renten-Versicherungs-Beiträge 4.500 Basispunkte erreicht werden -> 45 Jahre Erwerbstätigkeit mit Steuerabzug zu 100%.

Neben der Gleichstellung von Pensionen und Renten

wurde vom Bundesverfassungsgericht gefordert -> dass bei der

Renten-Besteuerung keine Doppel-Besteuerung eintreten darf!

Die Doppel-Besteuerung tritt im Einzelfall unterschiedlich ein. Der Bundesfinanzhof hatte im Mai 2021 eindeutig entschieden -> dass mit der so bezeichneten nachgelagerten Rentenbesteuerung theoretisch in keinem Einzelfall eine Doppel-Besteuerung eintreten darf und der Grundfreibetrag unberücksichtigt bleiben muss.

Sowohl die steuerliche Gleichbehandlung von Renten gegenüber Pensionen als auch die Vermeidung einer Doppel-Besteuerung wurde mit dem Alterseinkünftegesetz nicht erzielt. Die Verfassungswidrigkeit der Doppel-Besteuerung und die Gleichbehandlung von Renten gegenüber Pensionen sind zwei völlig unterschiedlich Ereignisse. Der DRSB hatte unter der Bezeichnung ->

rürupsche Betonreform ->

auf die fatalen Fallen und Konstruktionsfehler der ->

rürupschen Herunterdrechsel-Maschinerie ->

von Anfang an hingewiesen. In dem DRSB-Sonderinfobrief vom 09. Oktober 2018 mit dem Titel ->

EINBETONIERT!

DIE VERLORENE GENERATION ->

wurde die Kritik an der nachgelagerten Renten-Besteuerung nochmals nachvollziehbar zusammengefasst. Ohne den Sondereffekt ->

rürupsche Herunterdrechsel-Maschinerie ->

stellt sich für jeden einzelnen Geburtsjahrgang die Neugestaltung der Renten-Besteuerung mit einen Vergleich der Basispunkte für Vorsorgeaufwendungen -> [ Prozentsatz der Entlastung je Kalenderjahr = Basispunkt ] -> und der Basis-Punkte für die Rentenbesteuerung -> [ Prozentsatz der Belastung je Kalenderjahr = Basispunkt ] -> wie nachfolgend beschrieben dar. Der Modell-Berechnung mit Basis-Punkten liegt ein so genannten Eck-Rentner mit 45 Jahren Erwerbstätigkeit zugrunde. Also -> Beginn der Erwerbstätigkeit mit 20 Jahren und einer Lebenserwartung von 90 Jahren. In der Zeit bis zum Kalenderjahr 2004 wurden die Vorsorge-Aufwendungen aus Beiträgen zur Renten-Versicherung, Lebens-Versicherung, Kranken-Versicherung, Unfall-Versicherung und Haftpflicht-Versicherung zusammengefasst. Bis zum Kalenderjahr 2004 war die Rente mit dem so genannten Ertragsanteil [ rechnerische Zinsanteil ] mit ca. 24% steuerpflichtig. In dieser Modell-Berechnung wird die alte Höchstbetrags-Berechnung der Vorsorge-Aufwendungen für die gesetzliche Rente bis zum Kalenderjahr 2004 – zutreffend grob geschätzt – ebenfalls mit 24% [ 24 Basis-Punkte ] berechnet.

 

Geburtsjahrgang / Vorsorgeaufwendungen Rentenbesteuerung Basispunkte Entlastung / Basispunkte Belastung

 

                                                                                      vor 1940                              1056                                     1250

1941                              1092                                     1300

1942                              1130                                     1350

 

1943                              1170                                     1400

1944                              1212                                     1450

1945                              1256                                     1500

1946                              1302                                     1550

1947                              1350                                      1600

1948                              1400                                      1650

1949                              1452                                      1700

1950                              1506                                      1750

1951                              1562                                      1800

1955                              1806                                      2000

1956                              1872                                      2025

1957                              1940                                      2050

1958                               2010                                     2075

1959                               2082                                     2100

1960                               2156                                     2125

1970                                2916                                    2375

1971                                2992                                    2400

1972                                3068                                    2425

1975                                 3296                                    2500

1976                                 3372                                    2500

1977                                 3348                                    2500

2005                                 4500                                    2500

Anmerkungen zur Vergleichsberechnung mit Basis-Punkten zum Verständnis: Es liegt die Annahme zugrunde -> dass sich bei der gesetzlichen Rente die Beitragszahlungen und der Rentenbezug ausgewogen gegenüberstehen. Basis-Punkte und Nominal-Wert sind unter dieser Annahme gleichartig.

Die gesetzliche Rente ist keine Transferzahlung des Staates!

Die Rentenbezüge über 25 Jahre werden in dieser Vergleichsberechnung durch Renten-Versicherungs-Beiträge über 45 Jahre finanziert.

Erläuterung zu den einzelnen Geburtsjahrgängen:

Geburtsjahrgang vor 1940

1056 Basispunkte Entlastung

44 Jahre [ 1960 – 2004 ] x 24 Basispunkte

1250 Basispunkte Belastung

25 Jahre [ 2005 – 2029 ] x 50 Basispunkte

 

Geburtsjahrgang 1970

2916 Basispunkte Entlastung

14 Jahre [ 1990 – 2004 ] x 24 Basispunkte; gestaffelt von 2005 bis 2024 [ 60, 62, 64 usw. ] Basispunkte; von 2025 – 2034 jährlich 100 Basispunkte

2375 Basispunkte Belastung

25 Jahre [ 2035 – 2059 ] x 95 Basispunkte

 

Geburtsjahrgang 2005

4500 Basispunkte Entlastung

45 Jahre x 100 Basispunkte

2500 Basispunkte Belastung

25 Jahre x 100 Basispunkte

 

Für alle Geburtsjahrgänge wurde in dieser Modell-Rechnung der gleiche Berechnungsweg beschritten. Eine Vergleichs-Berechnung auf der Grundlage von Basis-Punkten wäre theoretisch nicht möglich -> wenn der persönliche steuerliche Grundfreibetrag in die Steuer-Berechnung des Einzelfalls bei Rentenbezug mit einfließen dürfte.

Der Bundesfinanzhof hatte diese Möglichkeit ausdrücklich untersagt!

Die Berücksichtigung des Grundfreibetrages im Alterseinkünftegesetz 2005 führt somit zu Verzerrungen bei der Prüfung der Verfassungswidrigkeit der Doppel-Besteuerung -> die von der Mehrheit der Bundesbürgerinnen und Bundesbürgern kaum nachzuvollziehen sind. Deshalb kann im Ursachen- und Wirkungs-Zusammenhang ein konkreter Eintritt der Doppel-Besteuerung im Einzelfall aus den Steuerbescheiden nicht abgeleitet und auch von Steuerfachkräften kaum übergeprüft werden. Ab dem Geburtsjahrgang 1960 tritt nach dem Vergleich der Basis-Punkte -> ohne den Sondereffekt der rürupschen Herunterdrechsel-Maschinerie -> keine Doppel-Besteuerung mehr ein. Eine steuerliche Gleichbehandlung von Renten gegenüber Pensionen findet jedoch erst ab dem Geburtsjahrgang 2005 statt. Für die Geburtsjahrgänge bis einschließlich 2004 führt der Sondereffekt der rürupschen Herunterdrechsel-Maschinerie aus den Kalenderjahren 2005 bis 2025 zu hinterlistigen Minderungen der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen.

 

Hierzu folgende Beispiele:

Kalenderjahr 2005

Arbeitnehmeranteil Rentenversicherung         5.000 Euro

Arbeitgeberanteil Rentenversicherung             5.000 Euro

Gesamt                                                                      10.000 Euro

Hiervon abzugsfähig 60%                                       6.000 Euro

Abzüglich Arbeitgeberanteil 100%                      5.000 Euro

Steuerlich begünstigt im Kalenderjahr 2005    1.000 Euro

 

Kalenderjahr 2006

Arbeitnehmeranteil Rentenversicherung         5.000 Euro

Arbeitgeberanteil Rentenversicherung             5.000 Euro

Gesamt                                                                      10.000 Euro

Hiervon abzugsfähig 62%                                       6.200 Euro

Abzüglich Arbeitgeberanteil 100%                       5.000 Euro

Steuerlich begünstigt im Kalenderjahr 2006    1.200 Euro

 

Im Kalenderjahr 2005 sind 2.000 Euro [ 5.000 Euro x 60% abzüglich 1.000 Euro ] und im Kalenderjahr 2006 sind 1.900 Euro [ 5.000 Euro x 62% abzüglich 1.200 Euro ] der persönlichen Vorsorgeaufwendungen nicht abzugsfähig. Die Kürzung um den Arbeitgeberanteil um 100% für die Jahre 2005 bis 2025 führt zu einer doppelten Benachteiligung der sozialversicherungspflichtigen Bundesbürgerinnen und Bundesbürger. Im Kalenderjahr 2005 fehlen somit 40 Basispunkte und im Kalenderjahr 2006 noch 38 Basispunkte. Gestaffelt für die Kalenderjahre 2005 bis 2025 [ 40, 38, 36, 34, 32 usw. ] fehlen insgesamt für alle abhängig Beschäftigten bis zum Geburtsjahr 2004 kumuliert notwendige Basis-Punkte bei den eigenen Vorsorge-Aufwendungen bis zu maximal 420 Basis-Punkte -> um eine Gleichstellung von Renten und Pensionen zu erreichen und eine Doppel-Besteuerung zu vermeiden. Durch den Sondereffekt der hinterlistigen Übergangsregelung der rürupschen Herunterdrechsel-Maschinerie ist das Alterseinkünftegesetz kaum noch reformierbar. Bereits in dem alten Recht bis 2004 wurde der so genannte Vorwegabzug von 3.000 Euro um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur Renten-Versicherung gekürzt. Der steuerfreie Arbeitgeberanteil fließt im neuen Recht bei den Renten-Beiträgen und den Renten-Einnahmen doppelt ein.

Bis zum Kalenderjahr 2004 gab es

noch keine nachgelagerte Rentenbesteuerung!

Der offene Abgleich der Günstiger-Prüfung von altem und neuem Recht in den Einkommensteuerbescheiden ab dem Kalenderjahr 2005 simuliert den Anschein von rechtsstaatlicher Steuerfestsetzung. Mit der offenen Abrechnung kann jede Bundesbürgerin und jeder Bundesbürger relativ einfach diese Modell-Berechnung auf der Grundlage von Basis-Punkten mit dem persönlichen Einkommensteuerbescheid abgleichen. Mit dem Alterseinkünftegesetz 2005 der ersten ROT-GRÜNEN BUNDESREGIERUNG wurde das deutsche Steuer- und Sozial-System mit den starren Regelungen über die Kalenderjahre 2005 bis 2040 einbetoniert. Mitten in der Übergangsregelung der Kalenderjahre 2005 bis 2040 gibt es scheinbar kein VOR und kein Zurück mehr. Eine weitere Streckung der Steuerpflicht der Renten-Einkünfte um 20 Jahre [ Kalenderjahr 2040 bis 2060 ] -> so wie vom SPD-GENOSSEN Scholz vorgeschlagen -> hat man vermutlich im Bundesfinanzministerium wieder fallen gelassen -> weil mit einer weiteren Streckung die bereits eingetretene ->

Doppel-Besteuerung ->

nicht mehr beseitigt werden kann. Die Reduzierung der rürupschen Herunterdrechsel-Maschinerie durch das Vorziehen der Steuerentlastung im Jahressteuergesetz 2022 um 6 Basispunkte -> im Kalenderjahr 2023 um 4 Basis-Punkte und im Kalenderjahr 2024 um 2 Basis-Punkte -> bei den Vorsorge-Aufwendungen stellt nur einen Tropfen auf dem heißen Stein dar.

Nur zur Anmerkung!

Bei der im Kalenderjahr 2005 eingeführten Rürup-Rente für die Zielgruppe Selbständige verläuft die Kurve der Doppel-Besteuerung aufgrund des Fortfalls eines Arbeitgeberanteils entsprechend flacher. Bei einem Vertrags-Abschluss ab dem Kalenderjahr 2023 kann nach dem Jahressteuergesetz 2022 rechnerisch keine Doppel-Besteuerung bei der Rürup-Rente mehr eintreten -> weil alle Versicherungsbeiträge zu 100% abzugsfähig sind. Nach den Worten des SPD-GENOSSEN und ehemaligen  Bundesfinanzministers ->

Hans Eichel ->

diente die nachgelagerte Besteuerung der gesetzlichen Rente zur Gegenfinanzierung der Riester-Zulagen. Eine steuerliche Gleichbehandlung von Renten gegenüber Pensionen war womöglich aus haushaltspolitischen Gründen erst ab dem Geburtsjahrgang 2005 vorgesehen. Die Lohnsteuer der abhängig Beschäftigten führt neben der Umsatzsteuer zu den höchsten Steuereinnahmen. Das ->

Alterseinkünftegesetz ->

aus dem Kalenderjahr 2005 ist eine verdeckte Benachteiligung für sozialversicherungspflichtige Bundesbürgerinnen und Bundesbürger bis zum Geburtsjahrgang 2005. Mit der Flucht nach vorne durch Lindner mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 und der geplanten Einführung einer Aktien-Rente sollen womöglich die beiden untauglichen privaten Altersvorsorge-Modelle Riester und Rürup in Vergessenheit geraten. Vermutlich hat der Finanzminister mit seinem Vorstoß der FDP einen Bärendienst erwiesen.

Denn die gesetzliche und private Altersvorsorge

lassen sich nur noch im Ganzen reformieren!

Den verantwortlichen Politikerinnen und Politiker fehlt es hierfür vermutlich an Kenntnis sowie an der Einsicht der Notwendigkeit. Die von der ehemaligen Partei-Vorsitzenden von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN ->

Claudia Roth ->

euphorisch geäußerten Ansichten -> dass die nachgelagerte Besteuerung viel moderner sei -> werden in die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland eingehen. Vermutlich fürchten sich BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN vor der erneuten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Umsetzung der geforderten Gleichbehandlung von Renten gegenüber Pensionen nach dem ursprünglichen Urteil aus dem Kalenderjahr 2001. Über die fachlich zutreffende Entscheidung des Bundesfinanzhofes in München aus Mai 2021 wird sich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vermutlich nicht hinwegsetzen. Der SPD-GENOSSE Scholz hätte vor Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesfinanzhofes noch mit einer Offenlegung der Wahrheit die Reißleine ziehen können. Doch alle verantwortlichen Politikerinnen und Politiker haben sich vermutlich hinter dem Blendwerk der volkschädlichen und volksfeindlichen ->

AGENDA 2010 ->

verstecken wollen. SPD, BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN aber auch wahrscheinlich die FDP hoffen mit der Weiterführung der volksfeindlichen und volksschädlichen ->

AGENDA 2010 ->

rund um Hartz IV -> in Verbindung mit den Grundsteuer-Erklärungen -> sowie der volksfeindlichen und volksschädlichen Riester-Rente und Rürup-Rente -> bei der Renten-Besteuerung womöglich auf die Vergesslichkeit der großen Mehrheit der Bundesbürgerinnen und Bundesbürger. Doch das politische Versagen von ->

SPD, BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN und FDP ->

ab dem 08. Dezember 2021 hat jedoch die Erinnerungen an das politische Total-Versagen von ->

SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN ->

in den Jahren 1998 bis 2005 ->

[ 1. ROT-GRÜNE-BUNDESREGIERUNG IN DER BRD ] ->

erneut wieder wachgerüttelt.

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